Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.02.2017, Az.: 5 A 3723/16

Ausnahmegenehmigung; Blaulicht; Unfallforschung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.02.2017
Aktenzeichen
5 A 3723/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für den Einsatz von Blaulicht und Einsatzhorn hinsichtlich der Fahrzeuge der Unfallforscher.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für vier Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen zur Ausrüstung mit Blaulicht und Einsatzhorn und wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, hinsichtlich der bereits vorhandenen Licht- und Sondersignalanlagen bei den verschiedenen Einsatzfahrzeugen eine Rückbaubescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen des Kraftfahrzeugverkehrs vorzulegen.

Die Klägerin erforscht Verkehrsunfälle in der Stadt sowie der Region Hannover im Rahmen eines Forschungsprojekts der Bundesanstalt für Straßenwesen. Die Aufgabe der Unfallforschung besteht darin, zeitnah an der Unfallstelle alle relevanten Daten zu erheben, die eine Rekonstruktion des Unfallhergangs ermöglichen. Außerdem werden die Rettungs- und Bergemaßnahmen dokumentiert und ausgewertet, um langfristig die Effektivität dieser Maßnahmen erhöhen zu können. Die gewonnenen Informationen dienen auch dem Gesetzgeber sowie der Industrie und anderen Institutionen als Datenbasis. Die Klägerin wird durch das Lagezentrum der Polizeidirektion Hannover bei Unfällen mit Personenschäden informiert. Für die Unfallforschung ist es notwendig, dass möglichst schnell Mitarbeiter an die jeweilige Unfallstelle gelangen. In der Vergangenheit wurden deshalb Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet und genutzt. Hierfür lagen Genehmigungen der Beklagten vor, die allerdings zeitlich befristet erteilt worden waren. Zuletzt lief eine Genehmigung am 25.04.2013 aus.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten unter dem 11.05.2016 und 12.05.2016 entsprechende Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO für ihre Einsatzfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen C., D., E. sowie F..

Mit Bescheid vom 31.05.2016 lehnte die Beklagte die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen ab und forderte die Klägerin auf, bis zum 15.07.2016 hinsichtlich der Licht- und Sondersignalanlagen bei den verschiedenen Einsatzfahrzeugen eine Rückbaubescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen des Kraftfahrzeugverkehrs vorzulegen. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO seien nicht gegeben. Gemäß § 52 Abs. 3 StVZO dürften nur die dort aufgeführten Fahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgerüstet werden. Diese Voraussetzungen seien bei den genannten Fahrzeugen nicht gegeben. Dementsprechend sei auch die Ausstattung der Fahrzeuge mit einem Einsatzhorn gemäß § 55 Abs. 3 StVZO nicht zulässig. Gründe für eine andere Entscheidung seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat hiergegen am 30.06.2016 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus: Es bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für vier Einsatzfahrzeuge der Unfallforschung. Jede andere Entscheidung sei ermessensfehlerhaft. Ermessenserwägungen seien in dem Bescheid nicht erkennbar. Dementsprechend habe die Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass im Rahmen des Einsatzes der Fahrzeuge der Unfallforschung höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne. Ohne den Einsatz des Blaulichts sei z.B. das Befahren von Rettungsgassen auf Autobahnen und zum Teil auch ein schnelles Vorankommen im Stadtverkehr nicht möglich. Die Arbeit der Unfallforschung umfasse auch akut notwendige Rettungsmaßnahmen, die im Moment des Notfalls lebensrettend seien. Bei den Fahrzeugen der Unfallforschung handele es sich zumindest im weiteren Sinne um Rettungsfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO.

Die Mitarbeiter der Unfallforschung würden an der jeweiligen Unfallstelle auch zur Hilfe benötigt, wenn Rettungskräfte noch nicht oder nicht in ausreichender Zahl vor Ort seien. Die Fahrzeuge mit der Ausrüstung der Unfallforschung dienten der zusätzlichen Absicherung von Unfallstellen, da dies bei größeren und unübersichtlichen Einsatzlagen oft nicht allein durch die Polizei geleistet werden könne. In einzelnen Fällen erfolge sogar die Erstabsicherung der Unfallstelle durch die Unfallforschung. Bei Einsätzen eines Rettungshubschraubers könne die Hubschrauberbesatzung bei Bedarf mit dem Einsatzfahrzeug der Unfallforschung vom Landeplatz abgeholt werden. Die Einsatzfahrzeuge seien mit umfangreicher Ausrüstung zur Dokumentation und zur Absicherung von Unfallstellen sowie mit Feuerlöschern ausgestattet. Zur Erstversorgung von Unfallbeteiligten werde eine erweiterte Erste-Hilfe-Ausrüstung mitgeführt. Die Fahrzeugbesatzungen seien zudem in erweiterter Erster-Hilfe geschult und in der Regel sei mindestens ein Mitarbeiter rettungsdienstlich ausgebildet. Auch hinsichtlich der Verwendung der Sondersignale würden die Mitarbeiter der Unfallforschung regelmäßig geschult. Dies umso mehr, als es in der Vergangenheit durch das fahrlässige Verhalten eines Mitarbeiters der Unfallforschung während einer Blaulichtfahrt zu einem Unfall gekommen sei. Aus dem Unfall könne aber keine generelle Gefährdung des Straßenverkehrs durch Mitarbeiter der Unfallforschung angenommen werden. Es liege ein atypischer Fall vor. Das Interesse der Klägerin hinsichtlich der Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge mit Signaleinrichtungen sei von solchem Gewicht, dass für eine Ablehnung der Genehmigung kein Raum sei. Demnach sei auch der Rückbau der Signaleinrichtungen an den Einsatzfahrzeugen nicht zumutbar. Die Signaleinrichtungen seien in der Zeit nach Auslaufen der bisherigen Genehmigungen nicht mehr eingesetzt worden.

Die Klägerin führt weiter aus, sie habe nach Auslaufen der bestehenden Genehmigungen mehrfach eine Verlängerung bei der Beklagten beantragt. Diese sei jedoch untätig geblieben. Deshalb sei schließlich im Mai 2016 nochmals die Neubeantragung vorgenommen worden. Die nunmehr erfolgte Versagung der Ausnahmegenehmigungen stelle eine überraschende Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis der Beklagten dar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2016 zu verpflichten, die beantragten Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO zur Ausrüstung der Einsatzfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen C., D., E. sowie F. mit Sondersignalanlagen im Sinne der §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den Bescheid vom 31.05.2016 und führt ergänzend aus: Bei den Einsatzfahrzeugen der Unfallforschung handele es sich nicht um Kraftfahrzeuge eines Rettungsdienstes, die für Krankentransporte oder die Notfallrettung besonders eingerichtet seien. Es handele sich auch nicht um vergleichbare Fahrzeuge. Die medizinische Ausstattung der Einsatzfahrzeuge unterscheide sich nicht wesentlich von anderen Personenkraftwagen. Die Fahrzeuge würden außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes eingesetzt. Dem Begriff der „Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes“ in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO liege jedoch ein institutionelles Begriffsverständnis zugrunde. Die Klägerin gehe hingegen von einem funktionellen Verständnis aus, wenn sie auf die konkrete Ausstattung ihrer Fahrzeuge abstelle. Hierauf komme es schon nicht an.

Auch das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die in dem Bescheid vom 31.05.2016 enthaltene Formulierung, dass Gründe für eine andere Entscheidung nicht ersichtlich seien, lasse nicht den Schluss zu, die Beklagte habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin sei zudem auch Beteiligte in einem bei dem Oberlandesgericht Celle geführten Verfahren gewesen, bei dem es um die Haftungsquote hinsichtlich eines während einer Blaulichtfahrt eines Fahrzeuges der Klägerin fahrlässig verursachten Unfalls gegangen sei. Das Gericht habe in dem Urteil vom 03.08.2011 (14 U 158/10 - juris) deutlich gemacht, dass im Rahmen der hinsichtlich § 70 StVZO zu treffenden Ermessensentscheidung zwar auch die generelle Möglichkeit der Unfallhilfeleistung durch Mitarbeiter der Unfallforschung am Unfallort berücksichtigt werden könne, jedoch die mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verbundenen erheblichen Gefahren für den allgemeinen Straßenverkehr besonders zu gewichten seien. Das Gericht habe in dieser Entscheidung zudem ausgeführt, dass den Fahrzeugen der Unfallforschung keine Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO zustünden, weil es nicht Ziel der Unfallforschung sei, in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Faktisch habe die Signaleinrichtung der Klägerin danach nicht eingesetzt werden dürfen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Teams der Unfallforschung an einer Unfallstelle im Einzelfall Aufgaben der Rettungsdienste wahrnehmen könnten.

Sie - die Beklagte - habe ihre weniger restriktive Genehmigungspraxis der Vergangenheit nunmehr geändert und habe hiermit die Konsequenzen aus der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gezogen. Letztlich sei die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle und in Absprache mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr abgelehnt worden.

Einen zusammen mit der Klage am 30.06.2016 gestellten Eilantrag nach § 123 VwGO hat die Klägerin inzwischen zurückgenommen und das Gericht hat das Verfahren eingestellt (5 B 3899/16).

Die Kammer hat durch Beschluss vom 24.01.2017 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 31.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen in nicht zu beanstandender Weise ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auch die Aufforderung gegenüber der Klägerin, den Rückbau der jeweiligen Licht- und Sondersignalanlage nachzuweisen, ist rechtmäßig.

Der Bescheid vom 31.05.2016 ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die nach § 28 Abs. 1 VwVfG vorgeschriebene Anhörung vor Erlass des Bescheides durch die für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO zuständige Beklagte (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr - ZustVO-Verkehr in der Fassung vom 25.08.2014) unterblieben ist. Die Anhörung wurde im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt und der Verfahrensfehler damit jedenfalls geheilt (§ 45 Abs.1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Der Wortlaut in § 45 Abs. 2 VwVfG, wonach u.a. eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann, lässt sowohl eine Heilung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch eine solche im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann. Hierzu ist es nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält. Die Heilung kann vielmehr - wie vorliegend - auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2010 - 10 B 270/10 - juris; Bay.VGH, Beschluss vom 26.01.2009 - 3 CS 09.46 - juris; Nds. OVG, Beschluss vom 31.01.2002 - 1 MA 4216/01 - juris).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO liegen jedoch nicht vor. Für die Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht bedarf die Klägerin einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von den Einschränkungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO, da es sich bei den von ihr verwendeten Fahrzeugen nicht um „Fahrzeuge des Rettungsdienstes“ im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO handelt, die mit Kennleuchten für blaues Blinklicht gemäß § 52 Abs. 3 StVZO und als Folge davon mit einem Einsatzhorn als Warneinrichtung im Sinne von § 55 Abs. 3 StVZO schon kraft Gesetzes ausgerüstet sein dürfen bzw. müssen.

Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - ausgerüstet sein. Die Voraussetzungen für den Einsatz des Blaulichts und die sich daraus ergebenden Sonderrechte sind in § 38 StVO geregelt. Ergänzend bestimmt § 35 Abs. 5a StVO, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung bzw. zum Krankentransport eingesetzt werden. Somit liegt § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ein institutionelles Verständnis des Begriffs Rettungsdienst zugrunde; es genügt mit anderen Worten nicht, dass das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfallrettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wird. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung in Zusammenschau mit deren Entstehungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO für eine Blaulichtberechtigung beschränken sich nicht darauf, dass die Kraftfahrzeuge für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, was auf ein funktionales Verständnis hindeuten würde. Gefordert wird vielmehr zusätzlich, dass es sich um „Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes“ handelt. Bereits die Verwendung des Genitiv spricht dafür, dass das Kraftfahrzeug einer bestimmten Einrichtung, hier also dem Rettungsdienst, organisatorisch-institutionell zugeordnet sein muss; bei einem funktionalen Verständnis hätte der Verordnungsgeber ohne Weiteres eine Formulierung wie „zu Rettungsdienstzwecken eingesetzte Fahrzeuge“ wählen können. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Nummer 4 von anderen Regelungen in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO abweicht, die ihrerseits eher auf einen funktionalen Zusammenhang als auf eine organisatorische-institutionelle Eingliederung abzustellen scheinen. So ist in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO von Kraftfahrzeugen die Rede, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes „dienen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 1.11 - BVerwGE 141, 376 Rn. 15 ff.). Eine vergleichbare Formulierung hat der Verordnungsgeber bei der Nummer 4 nicht gewählt. Die Einfügung des einschränkenden Zusatzes „des Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO geht auf die 15. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) zurück. Der Verordnungsgeber hat diese Worte mit dem Ziel eingefügt, eine nur funktionale Zuordnung des Fahrzeugs zum Rettungsdienst nicht mehr genügen zu lassen (VkBl 1993, 599 (614)). Zudem hat der Verordnungsgeber bei der Fortentwicklung von § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der Fahrzeuge, die mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, möglichst klein bleiben soll, um dessen Wirkung nicht zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28/13 - juris, Rn.14 -18 mwN).

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Fahrzeuge der Unfallforschung z.B. mit einem Feuerlöscher oder einer erweiterten Ausrüstung zur Ersten-Hilfe ausgestattet sind. Die Einsatzfahrzeuge sind nach dem aufgezeigten institutionellen Verständnis des Rettungsdienstbegriffs keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich im Einzelfall an einer Unfallstelle Hilfe geleistet oder die Rettungskräfte unterstützt worden sind. Allein dadurch werden die Fahrzeuge nicht zu einem Teil des öffentlichen Rettungsdienstes, sondern sie dienen der Unfallforschung. Die Klägerin ist nicht Trägerin des Rettungsdienstes nach § 3 NRettDG bzw. wurde auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NRettDG von einem Träger des Rettungsdienstes mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 NRettDG beauftragt.

Die Klägerin hat - als Ausnahme von den Vorgaben des § 52 Abs. 3 StVZO - keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO. Zweck der Regelungen des § 70 StVZO ist es, einer Ausnahmesituation Rechnung zu tragen, die in der Vorschrift, von deren Regelung eine Ausnahme begehrt wird, nicht berücksichtigt wird. § 70 StVZO ist grundsätzlich eng auszulegen. Die Entscheidung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO steht im Ermessen der Behörde. Dieses ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges des Gerichts bei Ermessensentscheidungen bestimmt § 114 Satz 1 VwGO, dass ein Verwaltungsakt bzw. die Ablehnung eines Verwaltungsaktes dann rechtswidrig ist, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sind hierbei die Ermessenserwägungen, wie sie sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ergeben. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Diese Vorschrift schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2006 - 1 C 20/05 - juris).

Im Rahmen des eröffneten Ermessens hat die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung eine Abwägung zwischen den mit den betroffenen Bestimmungen der StVO und StVZO verfolgten öffentlichen Interessen einerseits und den Interessen des jeweiligen Antragstellers sowie den für eine Ausnahme sprechenden Umständen andererseits vorzunehmen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 70 StVZO, Rn. 2). Die Ausnahmegenehmigung müsste geboten sein, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357 Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28/13 - juris, Rn. 28).

Ein Anspruch auf die begehrten Ausnahmegenehmigungen kann sich nur bei einer „Ermessensreduzierung auf Null“ ergeben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sofern die Sache noch nicht spruchreif ist, kann ein Bescheidungsurteil nach Rechtsauffassung des Gerichts ergehen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null ist geboten, wenn anderenfalls Menschenleben nicht gerettet oder schwere gesundheitliche Schäden nicht abgewendet werden können (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.01.2017 - 3 B 228/16 - juris, Rn. 16).

Hier hat die Klägerin weder infolge einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung, noch ist der Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen, welcher der Klägerin - als Minus -​ zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung eröffnet.

Es ist nicht erkennbar, dass die Unfallforschung nur mittels der begehrten Ausnahmegenehmigungen betrieben werden kann und es gewissermaßen keine andere Möglichkeit gibt, als die Erteilung der Genehmigungen. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch den Blaulichteinsatz Menschenleben gerettet oder gesundheitliche Schäden abgewendet werden. Insoweit liegt keine Ermessenreduzierung auf Null vor (siehe aber: OVG NRW, Urteil vom 12.05.2000 - 8 A 2698/99 - juris Rn. 55 ff. zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzgl. der Blaulichtberechtigung für Organ- und Ärztetransporte).

Aus dem Bescheid vom 31.05.2016 geht (gerade noch) hervor, dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat. In dem Bescheid wird die Vorschrift des § 70 StVZO benannt. Weiterhin ergibt sich aus der (knappen) Formulierung, Gründe für eine andere Entscheidung seien nicht ersichtlich, dass der Beklagten zumindest die zu treffende Ermessensentscheidung bewusst war. Die Formulierung deutet darauf hin, dass sich die Beklagte mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt hat. Es ist unschädlich, dass der Bescheid keine ausführlichen schriftlichen Ermessenserwägungen enthält. Die Beklagte hat jedenfalls im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar Ermessenserwägungen ergänzt. Insoweit hat die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10 - juris) ausgeführt, dass im Rahmen der hinsichtlich § 70 StVZO zu treffenden Ermessensentscheidung zwar auch die generelle Möglichkeit der Unfallhilfeleistung durch Mitarbeiter der Unfallforschung am Unfallort berücksichtigt werden könne, jedoch die mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO verbundenen erheblichen Gefahren für den allgemeinen Straßenverkehr besonders zu gewichten seien. Das Gericht habe in dieser Entscheidung zudem ausgeführt, dass den Fahrzeugen der Unfallforschung keine Sonderrechte im Sinne des § 35 StVO zustünden, weil es nicht Ziel der Unfallforschung sei, in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die Beklagte hat deutlich gemacht, dass diese Ausführungen für ihre Ermessensentscheidung maßgeblich gewesen sind.

Das Ergebnis dieser Abwägung teilt auch das Gericht. Zwar mag es sein, dass die Teams der Unfallforschung an einer Unfallstelle im Einzelfall Aufgaben der Rettungsdienste wahrnehmen könnten oder in der Vergangenheit möglicherweise die Rettungsdienste, Polizei oder Feuerwehr an einer Unfallstelle unterstützt haben. Dies ist jedoch nicht primäre Aufgabe der Unfallforschung: Sie dient vielmehr dem Ziel, Ablauf und Ursachen eines Unfalls im Nachhinein zu rekonstruieren (Unfallanalyse). Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind darüber hinaus in ihrer Summe Grundlagen für die Erarbeitung von Vorschriften und Ansätzen der Unfallverhütung. Dabei werden reale Verkehrsunfälle vor Ort untersucht und statistisch erfasst. Ziel der Unfallforschung ist es, Informationen über Fahrzeugsicherheit, Mängel im Straßenraum, häufige Unfallursachen, Unfallorte oder typische Verletzungen, aber auch Verkehrsverhaltensprobleme zu ermitteln. Das so erlangte Wissen kann herangezogen werden, um Unfälle zu vermeiden oder die Sicherheit bei Unfällen zu verbessern (vgl. hierzu auch OLG Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10 - juris, Rn. 14). Bei diesem Aufgabenspektrum ist die Erstversorgung am Unfallort allenfalls von untergeordneter Bedeutung, auch wenn es schon vorgekommen sein mag, dass ein Team der Unfallforschung noch vor den Rettungskräften am Unfallort gewesen ist und z.B. die Unfallstelle abgesperrt hat.

Die Einsatzteams sind zudem hinsichtlich ihrer medizinischen Ausbildung und Ausrüstung nicht mit einem Rettungsdienst vergleichbar. Für die Teams der Unfallforscher sind Blaulicht und Einsatzhorn nicht erforderlich, um möglichst schnell Unfallopfer zu versorgen. Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht primäre Aufgabe der Unfallforschung, sondern des öffentlichen Rettungsdienstes i.S.d. NRettDG. In dessen Zuständigkeit fällt es, ausreichende sachliche und personelle Mittel zur Verfügung zu stellen, um adäquat bei Verkehrsunfällen reagieren zu können. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Rettungsdienste wegen einer schlechten eigenen Ausstattung ihre Aufgaben nicht mehr ohne die Hilfe der Unfallforschung wahrnehmen könnten, sondern der Bedarf an Rettungskräften und Fahrzeugen vielmehr gedeckt ist (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 19.02.2015 - 11 ZB 14.1007 - juris, Rn 21 mwN). Deshalb führt auch der von der Klägerin angenommene sekundäre Zweck des Einsatzes der Fahrzeuge der Unfallforschung - nämlich die Unterstützung der Rettungskräfte - nicht dazu, dass eine Ausnahmegenehmigung zwingend zu erteilen wäre.

Unabhängig davon ist für das Gericht auch nicht überzeugend dargelegt worden, dass die Unfallforschung nur mit Blaulicht und Einsatzhorn sinnvoll durchgeführt werden kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2016 insgesamt 1081 Unfälle ohne den Einsatz des Blaulichts ausgewertet wurden. Dies hat Herr Dr. G. (Leiter der Unfallforschung) in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2017 bestätigt. Er hat hierzu weiter ausgeführt, dass der in den letzten Jahren unterbliebene Einsatz des Blaulichts sowie des Einsatzhorns nicht zu geringeren Einsatzzahlen geführt habe. Zwar habe sich die Qualität der Daten verschlechtert, jedoch sei die Qualität noch nicht so schlecht. Hierdurch ist für den erkennenden Richter deutlich geworden, dass die Unfallforscher durchaus unter den aktuellen Gegebenheiten - also ohne Einsatz des Blaulichts bzw. des Einsatzhorns - verwertbare Daten sammeln und die Forschung betreiben können. Es muss dabei berücksichtigt werden, dass bei vielen Einsatzfahrten der Blaulichteinsatz nicht immer nötig sein dürfte, etwa in der Nacht bei geringem Verkehrsaufkommen oder auch bei Einsätzen außerhalb des städtischen Ballungsraums. Es besteht zudem zwischen der Unfallforschung und der Polizei eine Kooperation. Von dort werden die Kontaktdaten der Unfallbetroffenen an die Unfallforschung gegeben. Auch dies hat Herr Dr. G. in der mündlichen Verhandlung erläutert. Hier besteht zumindest die Möglichkeit, später noch die Unfallbeteiligten befragen zu können und vielleicht noch weitere Erkenntnisse zu gewinnen. Das Gericht verkennt nicht, dass eventuell durch den Einsatz des Blaulichts noch aussagekräftigere Daten gesammelt werden könnten.

Der Einsatz der Fahrzeuge der Unfallforschung mit Blaulicht und Einsatzhorn ist allerdings auch - wie bei jedem anderen Blaulichteinsatz - mit einem gesteigerten Unfallrisiko verbunden, wie bereits der Verkehrsunfall zeigt, welcher dem bereits mehrfach erwähnten Verfahren des Oberlandesgerichts Celle zugrunde lag. Diesem gesteigerten Risiko stehen keine hochrangigen Rechtsgüter gegenüber, die durch den Einsatz der Fahrzeuge der Unfallforschung unmittelbar geschützt werden. Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern werden allenfalls mittelbar durch die Forschungsergebnisse geschützt. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Kreis derjenigen Fahrzeuge, die mit einem Blaulicht ausgerüstet werden, möglichst gering zu halten ist. Dies ist notwendig, um - erstens - die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer Inflationierung von Fahrzeugen mit Blaulichtgebrauch, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge nachvollziehbar erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz sogar noch verstärkt wird, und weil - zweitens - mit jedem genehmigten Vorhandensein einer Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- und sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2002 – 3 C 33/01 – juris). Die Unfallgefahr vergrößert sich hierbei trotz etwaiger Schulungen der Fahrer. Dementsprechend eng hat der Verordnungsgeber die Vorschrift in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO formuliert, von der hier durch die Ausnahmegenehmigungen abgewichen würde.

Eine Ermessensreduzierung auf Null kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Versagung der Genehmigung ein Abweichen von der bisherigen Praxis der Klägerin bedeutet. Die Klägerin hat hier - angestoßen durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle - ihre bisherige Genehmigungspraxis überdacht und diese als rechtswidrig eingestuft. Die Klägerin kann aus dem Umstand, dass ihr in der Vergangenheit rechtswidrige Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden, nicht einen Anspruch auf Fortführung dieser rechtswidrigen Praxis ableiten.

Nach alledem sind die begehrten Ausnahmegenehmigungen nicht geboten, um ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357 Rn. 29 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12.03.2015 - 3 C 28/13 - juris, Rn. 28). Es ist danach auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit Erfolg einen Anspruch auf Neubescheidung geltend machen kann.

Letztlich dürfen die Fahrzeuge der Unfallforschung nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein. Die Beklagte hat hieran anknüpfend in rechtmäßiger Weise von der Klägerin gefordert, hinsichtlich der Licht- und Sondersignalanlagen bei den verschiedenen Einsatzfahrzeugen eine Rückbaubescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen des Kraftfahrzeugverkehrs vorzulegen. Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen ist § 5 Abs. 1 FZV, weil die Einsatzfahrzeuge der Klägerin nicht den Vorschriften der StVZO entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 02.11.2010 - 3 Bf 82/09 - juris; VG Mainz, Urteil vom 19.08.2009 - 3 K 552/08.MZ - juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.