§ 48 NJG - Benachrichtigung von Behörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Werden bei Ausführung einer vom Nachlassgericht oder einem anderen Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahme amtliche Schriftstücke oder sonstige Sachen vorgefunden, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, so hat das Gericht die Behörde hiervon und von der getroffenen Sicherungsmaßnahme zu benachrichtigen.