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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 4 TSK-BremNIS - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
TSK-BremNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes Niedersachsen nach Maßgabe des § 10 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Aufsichtsbehörde ist das Fachministerium. Soweit ein aufsichtsrelevanter Sachverhalt oder eine Satzung ausschließlich Belange einer oder mehrerer bremischer Benutzerinnen bzw. eines oder mehrerer bremischer Benutzer berühren, wird die Aufsicht einvernehmlich mit der zuständigen Behörde Bremens wahrgenommen. Die Satzungen der Tierseuchenkasse sind im Bremischen Amtsblatt bekanntzugeben.

(2) Für die Rechnungslegung der Tierseuchenkasse gilt § 10 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz. Die Tierseuchenkasse leitet der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen die Tätigkeitsberichte, den Jahresabschluss und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Tierseuchenkasse zu.