Art. 3 TSK-BremNIS - Organisation der Tierseuchenkasse
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- TSK-BremNIS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Die Organisation der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich nach den §§ 4 bis 9 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Bremen ist berechtigt, zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmberechtigung zu entsenden.