Art. 2 TSK-BremNIS - Rechte und Pflichten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- TSK-BremNIS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Die Rechte und Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der jeweils gültigen Fassung, aus dem Bremischen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung, aus den Satzungen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Stichtag für die Erhebung der Beiträge der bremischen Benutzerinnen und Benutzer zur Tierseuchenkasse ist der 1. Juli 2003. Die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Bremen übermittelt die zur Beitragserhebung notwendigen Daten spätestens einen Monat vor dem Beitragserhebungsstichtag an die Niedersächsische Tierseuchenkasse. Die zukünftigen bremischen Benutzerinnen und Benutzer teilen der Tierseuchenkasse auf dem amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarten) Namen und Anschrift sowie die Art und Anzahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere mit. Die Mitteilung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem für die bremischen Benutzerinnen und Benutzer maßgeblichen Beitragserhebungsstichtag zu machen. Aufgrund dieser Angaben erfolgt die Berechnung der Beiträge. Die Beiträge werden erstmals fällig am 15. September 2003. Die Tierseuchenkasse kann, wenn trotz Mahnung keine Tiere gemeldet wurden, die Tierzahlen aufgrund des Vorjahres übernehmen. Die dazu erforderlichen Daten werden ihr von der zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung gestellt. Ab dem Beitragsjahr 2004 wird die Beitragserhebung entsprechend den Vorgaben der Satzung zur Erhebung der Tierseuchenbeiträge vorgenommen.
(3) Die Freie Hansestadt Bremen erstattet der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Entschädigungen und Beihilfen nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit § 8 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz.
(4) Änderungen von Landesgesetzen und Landesverordnungen, die Belange der Tierseuchenkasse unmittelbar betreffen, sind vor der Beschlussfassung mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens beider Länder zu besprechen (Benehmensherstellung). Bremische Landesgesetze und Landesverordnungen, die Belange der Tierseuchenkasse unmittelbar betreffen, sind den niedersächsischen Landesgesetzen und Landesverordnungen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsgemäß berufenen Organe Bremens unverzüglich anzupassen.