Art. 5 TSK-BremNIS - Verwaltungsvollstreckung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- TSK-BremNIS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vollstreckung von Geldforderungen gilt das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (SaBrR 202-b-2). Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt Bremen-Mitte.