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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 5 TSK-BremNIS - Verwaltungsvollstreckung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
TSK-BremNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Niedersächsischen Tierseuchenkasse richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vollstreckung von Geldforderungen gilt das Bremische Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 15. Dezember 1981 (SaBrR 202-b-2). Vollstreckungsbehörde ist das Finanzamt Bremen-Mitte.