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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 1 TSK-BremNIS - Benutzung

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
TSK-BremNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

(1) Die Halterinnen und Halter von Tieren im Sinne des § 71 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes und des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz im Lande Bremen sind ab dem 1. Juli 2003 Pflichtbenutzerinnen und Pflichtbenutzer der Niedersächsischen Tierseuchenkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Als Beteiligung an den in der Niedersächsischen Tierseuchenkasse bestehenden Rücklagen und zur Abgeltung des Verwaltungskostenanteils für die vorhandenen Einrichtungen leistet die Freie Hansestadt Bremen an die Niedersächsische Tierseuchenkasse eine einmalige Zahlung. Die Höhe der Beteiligung an den Rücklagen wird zum Beitrittsstichtag nach den vorhandenen Rücklagen je Tierart und der gemeldeten Tierzahlen in Niedersachsen und Bremen berechnet. Der Verwaltungskostenanteil beträgt 3.500 Euro.