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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 6 TSK-BremNIS - Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
Redaktionelle Abkürzung
TSK-BremNIS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse kann von der für die Zahlung von Entschädigungen und Beihilfen in Tierseuchenangelegenheiten zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremens Auskünfte über die Mitglieder einholen, soweit sie für die Feststellung der Mitgliedschaft und Art und Umfang der Beitragspflicht erforderlich sind.