Art. 7 TSK-BremNIS - Kündigung des Staatsvertrags
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über das Benutzungsverhältnis der Tierhalterinnen und Tierhalter im Lande Bremen mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse
- Redaktionelle Abkürzung
- TSK-BremNIS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder vertragsschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung bezüglich der bestehenden Rücklagen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 statt. Der auf die bremischen Tierhalterinnen und Tierhalter entfallende Anteil an den Rücklagen ist an die Freie Hansestadt Bremen zu übertragen.