Landgericht Verden
Beschl. v. 19.08.2002, Az.: 2 T 239/02

Festsetzung eines Zwangsgeldes und Anregung zur Entlassung des Zwangsverwalters aus seinem Amt

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
19.08.2002
Aktenzeichen
2 T 239/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 40991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2002:0819.2T239.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck - AZ: 15 L 10/98

Fundstelle

  • Rpfleger 2003, 39

In der Zwangsverwaltungssache Grundbuch von Osterhagen-Ihlpohl Blatt 1032
XXX
eingetragener Eigentümer, Schuldner und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigter: XXX
Geschäftszeichen: A 99155 H/Br
XXX
Geschäftszeichen: RE-Op
Zwangsverwalter XXX
Geschäftszeichen: 855400699Ros
Beteiligte
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 7.8.2002 - eingegangen am 7.8.2002 - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 22.7.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin am 19. August 2002
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,- EUR.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Schuldners ist nicht begründet.

Sie richtet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers vom 12.4.2002 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes als unzulässig zurückgewiesen und die Anregung, den Zwangsverwalter aus seinem Amt zu entlassen, abgelehnt hat.

Ein Zwangsverwalter handelt selbständig (§ 1 Abs. 1 ZwangsverwalterVO) und ist nicht an die Wünsche oder Anweisungen von Beteiligten gebunden - mit Ausnahme eventueller Anweisungen des Gerichts gem. § 153 ZVG -. Er hat selbst den Umfang seiner Verwaltung festzustellen und hat alles zu tun, was nötig ist, um das zwangsverwaltete Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten. Der Zwangsverwalter muss die Verwaltung so führen, wie sie ein ordentlich wirtschaftender Eigentümer führen würde, der ständig bemüht bleibt, seine Gläubiger zu befriedigen. Gegen Pflichtwidrigkeiten hat das Vollstreckungsgericht zwar einzuschreiten, in die Handlungsfreiheit des Zwangsverwalters, der die Verwaltung selbständig führt, darf jedoch nicht eingegriffen werden. Bei Beanstandungen ist zu klären, ob das Gericht im Aufsichtsweg einschreiten muß oder die Beteiligten die Regelung im Prozeßweg herbeizuführen haben. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Zwangsverwalter habe vorliegend durch den Abschluss des Mietvertrages auf unbestimmte Dauer eine Pflichtverletzung begangen und dadurch in die Rechte des Schuldner eingegriffen, wäre dies - sofern er meint, gegebenenfalls hieraus erfolgreich Schadensersatzansprüche herleiten zu können - vor einem Prozessgericht zu klären. Die Entlassung eines Zwangsverwalters soll wegen der damit verbundenen Gefährdung von Ansehen und Kredit des Verwalters nur im äußersten Notfall - bei schweren Pflichtwidrigkeiten, wie bspw. Veruntreuung von Geldern o.a. -erfolgen. Eine derartige schwere Pflichtwidrigkeit kann hier aber nicht festgestellt werden.

Es bestand auch keine Veranlassung für ein Einschreiten des Gerichts im Wege einer Zwangsgeldauferlegung. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes gem. § 153 Abs. II ZVG gegen den Zwangsverwalter nur als Erzwingungsmittel und nicht als Strafe für eine angeblich begangene Pflichtwidrigkeit erfolgen darf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentierung von Zeller/Stöber (ZVG, Rdzif. 3 zu § 153). Dort ist die Belegung mit einem Zwangsgeld nur beispielhaft für den Fall genannt worden, dass der Zwangsverwalter von einer bindenden gerichtlichen Anweisung abweicht, ohne jedoch die näheren Voraussetzungen hierfür zu benennen. Da die Zwangsgeldanordnung aber keine repressive Rechtsfolge für einen vorausgegangenen Ordnungsverstoß darstellt, sondern nur Zwangs- und Beugemaßnahme ist, um eine bestimmte Handlung durchzusetzen, waren vorliegend die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Zwangsgeldes nicht gegeben.

Die sofortige Beschwerde war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde nach §§ 96 ZVG, 574 ZPO n.F. ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 574 Absatz 2 ZPO nicht gegeben sind.