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§ 98 ZRHO - Umfang der Kostenerstattungspflicht

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Inwieweit im vertraglichen Rechtshilfeverkehr Kosten zu erstatten sind, ergibt sich aus dem Länderteil. Im Geltungsbereich der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung dürfen für die Erledigung der Ersuchen Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden (Art. 11 Abs.1 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 Abs. 1 EG-Beweisaufnahmeverordnung). Davon sind jedoch Kosten nach Artikel 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung sowie die in Art. 18 Abs. 2 EG-Beweisaufnahmeverordnung genannten Kosten ausgenommen; wegen der formgerechten Anforderung eines etwaigen Kostenvorschusses im Rahmen der EG-Beweisaufnahmeverordnung wird auf § 83 Abs. 7 verwiesen.

(2) Im vertraglosen Rechtshilfeverkehr wird deutscherseits die Erstattung von Kosten nur verlangt, soweit auch die ausländischen Behörden für die Erledigung deutscher Ersuchen um Rechtshilfe die Erstattung verlangen; letzteres ergibt sich aus dem Länderteil.

(3) Im Verkehr mit einzelnen Staaten (vgl. Länderteil) hat die ersuchte deutsche Behörde den Betrag der Auslagen, die vereinbarungsgemäß vom ersuchenden Staat nicht zu erstatten sind, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, damit diese sie von den Personen einziehen kann, die nach den ausländischen Vorschriften zur Erstattung verpflichtet sind. Für die Mitteilung ist der Vordruck ZRH 5 zu verwenden. Als Auslagen sind nur solche Beträge anzugeben, die nach den bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Kostenvorschriften erhoben werden können.