§ 98 ZRHO - Nachforderung fehlender Angaben oder Schriftstücke
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Kann der Zustellungsantrag nicht erledigt werden auf Grund von Schwierigkeiten, die durch einfache Einholung von Auskünften oder Anforderungen behoben werden können, sind der Zustellungsantrag und das Schriftstück nicht an die Übermittlungsstelle zurückzusenden (Artikel 6 Absatz 2 der EG-Zustellungsverordnung). Die Nachforderung der zu ergänzenden Angaben erfolgt formlos.