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§ 108 ZRHO - Zustellung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Eine Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 der EG-Zustellungsverordnung durch Vertretungen eines anderen Mitgliedstaats ist in der Bundesrepublik Deutschland nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist (§ 1067 der Zivilprozessordnung).