GDBErl,NI - Bereitstellungserlass

Bereitstellung von Geobasisdaten
(Bereitstellungserlass)

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

RdErl. d. MI v. 21. 12. 2022 - 44-23050-001-01 -

Vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

- VORIS 21160 -

Bezug: RdErl. v. 10. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1292, ber. S. 1546)
- VORIS 21160 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Grundsätze1.1
Geobasisdaten1.2
Angaben des amtlichen Vermessungswesens1.2.1
Standardpräsentationen1.2.2
Präsentationen1.2.3
Sonstige Nachweise und Dokumente1.3
Aufgabenwahrnehmung1.4
Arten der Bereitstellung2
Einsicht2.1
Auskunft2.2
Abgabe2.3
Automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren2.4
Geoportale, Web-Applikationen und API2.4.1
Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte2.4.2
Abrufverfahren Amtliche Unterlagen2.4.3
Bereitstellung von Eigentumsangaben3
Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen3.1
Bereitstellung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs3.2
Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben3.3
Abruf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen3.3.1
Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs3.3.2
Nutzung der Geobasisdaten4
Offene Geobasisdaten4.1
Gebührenpflichtige Geobasisdaten4.2
Interne Nutzung4.2.1
Externe Nutzung (Verwertung und öffentliche Wiedergabe)4.2.2
Bereitstellungsaufwand5
Privilegierte Stellen5.1
Einrichtungen oder Unternehmen des Landes5.2
Kommunale Körperschaften5.3
Andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen5.4
Staatliche Hochschulen5.5
Sonstige Regelungen6
Bodenordnungsverfahren6.1
Abgabe sonstiger Nachweise und Dokumente sowie der AFIS- Präsentationsausgaben6.2
Schlussbestimmungen7
BenutzungsprofileAnlage

Abschnitt 1 GDBErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Grundsätze

Geobasisdaten werden nach § 5 NVermG analog oder digital zur Nutzung bereitgestellt. Die Eigentumsangaben sind nur eingeschränkt zugänglich.

Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten, insbesondere die DSGVO, das BDSG und das NDSG.

Für die Bereitstellung werden, soweit die Geobasisdaten nicht als offene Geobasisdaten nutzbar sind, Kosten nach der KOVerm erhoben.

1.2 Geobasisdaten

Geobasisdaten sind Daten, die die Topografie, die Liegenschaften, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben. Zu den Liegenschaften sind nach § 3 NVermG Eigentumsangaben, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung zu führen; diese zählen i. S. dieses RdErl. zu den Geobasisdaten.

1.2.1 Angaben des amtlichen Vermessungswesens

Angaben des amtlichen Vermessungswesens (Geobasisdaten) sind mit dem Grund und Boden verbundene Angaben, an denen ein sachbezogenes öffentliches Informationsinteresse besteht. Vorwiegend sind dies die Inhalte der Nachweise

  1. a)

    des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS),

  2. b)

    des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS) und

  3. c)

    des Amtlichen Festpunktinformationssystems (AFIS).

Offene Geobasisdaten sind Angaben des amtlichen Vermessungswesens, die zum Datenabruf kostenfrei über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden können, soweit öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

1.2.2 Standardpräsentationen

Standardpräsentationen sind konfektionierte, inhaltlich und kartografisch einheitlich aufbereitete Visualisierungen, reale Abbildungen oder modellierte Datensätze der Geobasisdaten, an deren landesweiter Vorhaltung und einheitlicher Bereitstellung ein öffentliches Interesse besteht - es sind amtliche Referenzdaten. Dazu zählen

  1. a)

    die Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters. Das sind

    • die Liegenschaftskarte in den Maßstäben 1 : 1 000 und 1 : 2 000,

    • die Liegenschaftsbeschreibung (Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis, Grundstücksnachweis, Bestandsnachweis) und

    • die Amtliche Karte im Maßstab 1 : 5 000 (AK5), die Amtlichen Präsentationen in den Maßstäben 1 : 2 500 (AP2.5) und 1 : 10 000 (AP10),

  2. b)

    das Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM),

  3. c)

    die Digitalen Topographischen Karten in den Maßstäben 1 : 25 000 (DTK25), 1 : 50 000 (DTK50) und 1 : 100 000 (DTK100),

  4. d)

    das Digitale Geländemodell (DGM1) und das Digitale Oberflächenmodell (DOM1) in den Rasterweiten 1 m sowie das bildbasierte DOM (bDOM20) mit einer Rasterweite von 20 cm,

  5. e)

    die Orientierten Luftbilder und das Digitale Orthophoto in der Auflösung 20 cm (DOP20),

  6. f)

    das 3D-Gebäudemodell in der Ausprägung Level of Detail 2 (LoD2) sowie

  7. g)

    die AFIS-Präsentationsausgaben.

1.2.3 Präsentationen

Präsentationen sind spezielle, nur kartografisch selektiv aufbereitete Visualisierungen der Geobasisdaten. Sie können die Geobasisdaten maßstabsfrei und damit in einer kartografisch nicht angepassten Form darstellen und beinhalten gegenüber den Standardpräsentationen regelmäßig nur Teilmengen daraus.

1.3 Sonstige Nachweise und Dokumente

Nicht zu den Geobasisdaten zählen die nur mit vermessungstechnischem Sachverstand interpretierbaren oder zur Mitwirkung an den Aufgaben nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG bestimmten Nachweise und Dokumente sowie Daten mit Nutzungsbeschränkungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften. Zu diesen sonstigen Nachweisen und Dokumenten zählen beispielsweise

  1. a)

    Liegenschaftskatasterakten (Vermessungszahlen, Amtliche Grenzdokumente, weitere Dokumente wie beispielsweise historische Unterlagen),

  2. b)

    Dokumente des Landesbezugssystems sowie

  3. c)

    Unterlagen über unterirdische Festlegungen, Rohrfestpunkte und Grundnetzpunkte des bundeseinheitlichen Festpunktfeldes.

1.4 Aufgabenwahrnehmung

Die Bereitstellung von Geobasisdaten obliegt der Vermessungs- und Katasterbehörde.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) wirken an der Aufgabe der Bereitstellung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 NVermG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 NÖbVIG mit. ÖbVI dürfen landesweit Einsicht in das Liegenschaftskataster gewähren, Auskunft daraus erteilen sowie Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte abgeben.

Einer kommunalen Körperschaft kann nach § 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG auf Antrag für ihren Zuständigkeitsbereich die Mitwirkung an der Aufgabe der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters übertragen werden. Kommunale Körperschaften dürfen Einsicht in Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters gewähren und diese an Dritte abgeben.

Behörden oder Stellen außerhalb des Landes Niedersachsen können durch Verwaltungsvereinbarung an der Bereitstellung von Geobasisdaten mitwirken.

Bei der Bereitstellung von Standardpräsentationen des Liegenschaftskatasters an Dritte ist zu gewährleisten, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Bereitstellung denen des aktuellen Nachweises nach § 1 Abs. 1 NVermG entsprechen. Hierzu ist ein automatisiertes Auskunfts- und Abrufverfahren nach den Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 zu verwenden.

Die Einführung oder Ablösung von Produkten und Diensten sowie von Fachanwendungen für die Bereitstellung von Geobasisdaten durch die Vermessungs- und Katasterbehörde bedarf der Zustimmung des für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministeriums.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 2 GDBErl - Arten der Bereitstellung

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
GDBErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

2.1 Einsicht

Einsicht ist die Inaugenscheinnahme von Standardpräsentationen oder Präsentationen ohne besondere fachliche Erläuterung durch die Einsicht gewährende Person oder Stelle. Die Einsicht in Eigentumsangaben wird nicht gewährt. Bei einer Einsichtnahme werden keine Standardpräsentationen oder Präsentationen abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt.

2.2 Auskunft

Eine Auskunft wird mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt. Sie ist in der Regel mit einer fachlichen Interpretation von Geobasisdaten oder sonstigen Nachweisen oder Dokumenten verbunden. Bei der Auskunft werden keine Geobasisdaten oder sonstige Nachweise oder Dokumente abgegeben und keine Nutzungsrechte erteilt. Die Auskunft zu Eigentumsangaben wird schriftlich oder elektronisch erteilt; die Auskunftserteilung ist zu dokumentieren.

2.3 Abgabe

Die Abgabe von Geobasisdaten kann in Form von Produkten oder Diensten erfolgen. Bei der Abgabe von Standardpräsentationen sind standardisierte Datenformate zu verwenden.

Als Dienste werden insbesondere Geodatendienste in Form von Suchdiensten, Darstellungsdiensten, Downloaddiensten, Geokodierungsdiensten, Transformationsdiensten oder Positionierungsdiensten bereitgestellt.

Für die Abgabe von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 3.

Bei der Abgabe von Geobasisdaten ist die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen hinzuweisen.

Mit Antragstellerinnen und Antragstellern, die Daten mit Aktualisierungen beantragen, sind Nutzungsvereinbarungen oder -verträge abzuschließen.

2.4 Automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren

Die Vermessungs- und Katasterbehörde stellt Geobasisdaten über automatisierte Auskunfts- und Abrufverfahren bereit. Dazu zählen

  1. a)

    Geoportale, Web-Applikationen, Programmierschnittstellen (API),

  2. b)

    die Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte sowie

  3. c)

    das Abrufverfahren Amtliche Unterlagen.

Der Abruf von Geobasisdaten ohne Eigentumsangaben darf jedermann ermöglicht werden. Für die Zulässigkeit des Abrufs von Eigentumsangaben gelten die Regelungen nach Nummer 3.3.

Eigentumsabrufe werden stets protokolliert. Dazu zählen u. a. Zeitpunkt, Art und Umfang der bereitgestellten Daten sowie die Benutzerkennung. Die Protokolle sind bis zum Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle folgenden zweiten Kalenderjahres aufzubewahren.

Für den Zugang zu automatisierten Auskunfts- und Abrufverfahren nach den Buchstaben b und c sind mit Behörden des Landes Nutzungsvereinbarungen und mit sonstigen Antragstellerinnen und Antragstellern Nutzungsverträge abzuschließen.

In den Nutzungsvereinbarungen oder -verträgen sind mindestens der Bereitstellungsumfang sowie mögliche Auflagen und Auflagenvorbehalte zu regeln. Auf die Einhaltung der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen ist hinzuweisen.

Der Zugang zu den automatisierten Auskunfts- und Abrufverfahren kann widerrufen werden, wenn er missbräuchlich benutzt worden ist.

2.4.1 Geoportale, Web-Applikationen und API

Zur Information und zentralen Bereitstellung von Geobasisdaten werden durch die Vermessungs- und Katasterbehörde Geoportale, Web-Applikationen und API aufgebaut. Sukzessive werden Geobasisdaten in Form von Produkten und Diensten u. a. i. S. des OZG und des DNG online zugänglich gemacht. Darüber hinaus werden über Geoportale sukzessive weitere Dienstleistungen und Produkte der Vermessungs- und Katasterbehörde sowie offene Geobasisdaten online angeboten. Zum programmgestützten interoperablen Abruf von Geobasisdaten stellt die Vermessungs- und Katasterbehörde Web-Applikationen mit integrierten Geodatendiensten (z. B. API) bereit.

2.4.2 Auskunftssysteme Liegenschaftskataster und Festpunkte

In Abhängigkeit zum jeweiligen Bereitstellungsumfang wird den Antragstellerinnen und Antragstellern ein Benutzungsprofil mit den erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt. Eine Übersicht der verfügbaren Benutzungsprofile enthält die Anlage.

2.4.3 Abrufverfahren Amtliche Unterlagen

Mit dem Abrufverfahren Amtliche Unterlagen werden Vermessungsunterlagen zum automatisierten Abruf bereitgestellt.

Der Abruf mit dem Abrufverfahren Amtliche Unterlagen darf nur für Aufgabenträger nach § 6 Abs. 2 und 3 NVermG oder Behörden des Landes, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eingerichtet werden. Den Aufgabenträgern oder Behörden des Landes wird auf Antrag ein Zugang mit entsprechendem Benutzungsprofil zur Verfügung gestellt (siehe Anlage).

Berechtigte müssen vor jedem Abruf den Verwendungszweck und ein Geschäftszeichen angeben. Der Zeitpunkt des Abrufs, der Verwendungszweck, das Geschäftszeichen und die abgerufenen Unterlagen werden protokolliert. Die protokollierten Nutzungsdaten werden für drei Jahre aufbewahrt und können für anlassbezogene oder stichprobenartige Prüfungen des für Vermessung- und Geoinformation zuständigen Ministeriums genutzt werden.

Der Zugang zum automatisierten Abruf ist für Aufgabenträger ausgeschlossen, wenn aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse oder der Art ihrer Wirtschaftsführung ein Zahlungsverzug für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen zu erwarten ist oder bei der Abgabe von Vermessungsunterlagen besteht. Tritt beim Abrufverfahren ein Zahlungsverzug ein, kann der Zugang widerrufen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 3 GDBErl - Bereitstellung von Eigentumsangaben

Bibliographie

Titel
Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass)
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

3.1
Bereitstellung an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NVermG Eigentumsangaben ohne besondere Darlegung des Zwecks bereitgestellt, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies sind regelmäßig

  1. a)

    die Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen oder Unternehmen, die nichtwirtschaftlich tätig sind,

  2. b)

    die ÖbVI und Notarinnen und Notare,

  3. c)

    die Wasser- und Bodenverbände, Realverbände und Jagdgenossenschaften,

  4. d)

    die Kirchenbehörden,

  5. e)

    die Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 GG oder Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung sowie

  6. f)

    die Fraktionen und Abgeordneten des Bundestages und des Niedersächsischen Landtages im Rahmen ihrer Mandatsausübung.

3.2
Bereitstellung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs (nicht öffentliche Stellen) werden nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG Eigentumsangaben bereitgestellt, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Für jede Abgabe ist insbesondere die Verhältnismäßigkeit des Datenumfangs gegenüber dem Verwendungszweck zu beachten. Die Erforderlichkeit muss sich direkt aus der Darlegung ergeben.

Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird und die vorgebrachten sachlichen Gründe die Vermessungs- und Katasterbehörde überzeugen, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier ausgeschlossen erscheint sowie ein konkretes Handeln beabsichtigt ist. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder bloß tatsächlicher Natur sein. Das berechtigte Interesse lässt sich nicht auf einzelne bestimmte Zwecke oder auf einen abgeschlossenen Katalog von Zweckbestimmungen festlegen oder abschließend beschreiben; jeder Einzelfall ist zu prüfen.

3.3
Automatisierter Abruf von Eigentumsangaben

3.3.1
Abruf durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

Für Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (siehe Nummer 3.1) ist ein automatisierter Abruf von Eigentumsangaben für ihren Zuständigkeitsbereich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zulässig. Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs und hat zu gewährleisten, dass der einzelne Abruf geprüft werden kann.

3.3.2
Abruf durch Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

Für Personen oder nicht öffentliche Stellen kann für ein bestimmtes Gebiet der Abruf von Eigentumsangaben zeitlich begrenzt zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist das regelmäßige Vorliegen eines berechtigten Interesses (siehe Nummer 3.2) sowie das verständige Erfordernis an einem dauerhaften Zugang. Der Nachweis des berechtigten Interesses ist vor jedem Abruf von Eigentumsangaben in einer Darlegungserklärung zu dokumentieren.

Die Darlegungen sind in Zeitabständen von mindestens einem Jahr stichprobenartig mithilfe der nach Nummer 2.4 zu führenden Protokolle durch die Vermessungs- und Katasterbehörde zu prüfen. Die Anzahl der Stichproben soll je Prüfungsintervall mindestens 10 % der ersten 50 Abrufe und mindestens 0,5 % für die darüber hinausgehenden Abrufe betragen. Der Zugang zum automatisierten Abruf kann widerrufen werden, wenn bei der Prüfung Unstimmigkeiten festgestellt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)

Abschnitt 4 GDBErl - Nutzung der Geobasisdaten

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4.1 Offene Geobasisdaten

Offene Geobasisdaten werden zur digitalen Selbstentnahme über Portale bereitgestellt. Die Daten dürfen von allen zu jedem Zweck frei verwendet, weiterverwendet und weitergegeben werden. Für die kostenfreie Nutzung gelten die Bedingungen der Lizenz "Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0" (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0).

4.2 Gebührenpflichtige Geobasisdaten

Für die Nutzung gebührenpflichtiger Geobasisdaten sind die nachfolgenden Regelungen zur internen und externen Nutzung zu beachten.

4.2.1
Interne Nutzung

Eigene nichtwirtschaftliche Zwecke liegen bei internen Verwendungen einschließlich der Nutzung in internen Informationssystemen vor. Die Nutzung der Geobasisdaten dient nicht mehr eigenen Zwecken, wenn die Geobasisdaten in Produkten oder Dienstleistungen (Folgeprodukte oder Folgedienste) verwendet werden, die Ziel und Gegenstand der Verwertung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen. Die Weitergabe der Angaben an andere Stellen desselben Rechtsträgers zählt als externe Nutzung.

4.2.2
Externe Nutzung (Verwertung und öffentliche Wiedergabe)

Verwertung ist vor allem die Nutzung der Geobasisdaten für wirtschaftliche Zwecke in Folgeprodukten oder Folgediensten. Wirtschaftliche Zwecke liegen vor, wenn die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile zu erlangen. Charakteristisch für einen wirtschaftlichen Zweck ist die Veredelung der Geobasisdaten und Vervielfältigung oder Verbreitung in Form von Folgeprodukten oder Folgediensten.

Öffentliche Wiedergabe ist die Nutzung der Geobasisdaten in Form von Visualisierungen oder in anderer unkörperlicher Form; dazu zählt insbesondere die Verwendung in digitalen Medien. Als öffentlich in diesem Sinne gilt eine Wiedergabe, sobald sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ohne Eigentumsangaben ist in einem eng begrenzten Rahmen ohne Erwerb von Nutzungsrechten gestattet. Der Umfang der zulässigen Nutzung ist den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen zu entnehmen.

Für einen über diesen Umfang hinausgehenden Gebrauch der Geobasisdaten sind Nutzungsvereinbarungen oder -verträge über zeitlich befristete Nutzungsrechte abzuschließen. Hierin sind der Verwendungszweck und die Nutzungsart zu bezeichnen. Die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten ist nach Erwerb der Nutzungsrechte zulässig.

Für die Verwertung von Geobasisdaten durch kommunale Körperschaften für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sowie für die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten durch Behörden des Landes oder durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen, bedarf es keines Erwerbs von Nutzungsrechten. Bei der öffentlichen Wiedergabe sind die Eigentumsangaben entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 2 NVermG von der Freigabe ausgeschlossen.

Bei der öffentlichen Wiedergabe ist durch den Nutzer sicherzustellen, dass die Geobasisdaten nicht eigenständig weiterverwendet werden können.

Für die Verwertung und die öffentliche Wiedergabe von Geobasisdaten gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen. Diese sind in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite der Vermessungs- und Katasterbehörde verfügbar (www.lgln.de).

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 7 des RdErl. vom 21. Dezember 2022 (Nds. MBl. 2023 S. 38)