Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.11.2013, Az.: 1 A 282/12

Anliegeranteil; Beanstandungsverfügung; Beitragssatzung; Bewertungsermessen; Ermessen; Begründung; Kommunalaufsicht; Straßenausbaubeitrag; Vorteilsprinzip

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.11.2013
Aktenzeichen
1 A 282/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Festlegung von Anteilssätzen in einer Straßenausbaubeitragssatzung muss der Abwägungsvorgang des Ortsgesetzgebers nicht zwingend vollständig dargelegt und nachvollziehbar sein; sofern nicht ersichtlich sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt wurden, kommt es maßgeblich darauf an, dass beim Erlass der Satzung das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip im Ergebnis gewahrt wird.

Tatbestand:

Mit der Klage wehrt sich die Klägerin gegen eine kommunalrechtliche Beanstandungsverfügung des Beklagten.

Am 27.08.2002 beschloss der Rat der Klägerin eine „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde B.“ (im Folgenden: Straßenausbaubeitragssatzung). Unter § 4 Abs. 1 der Satzung („Vorteilsbemessung“) setzte die Klägerin den Anteil der Anlieger am Aufwand für den Ausbau der im Einzelnen genannten öffentlichen Einrichtungen fest. Mit Beschluss vom 22.06.2010 verringerte der Rat der Klägerin den Anliegeranteil im Vergleich zur Ursprungsfassung in einem Einzelpunkt. In einer ersten Beanstandungsverfügung vom 30.05.2011 beanstandete der Beklagte sowohl den Änderungsbeschluss als auch den Satzungsbeschluss vom 27.08.2002 und führte zur Begründung aus, die in der Satzung festgelegten Beitragssätze entsprächen sämtlich nicht dem Vorteilsprinzip des § 6 Abs. 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) bzw. den von der Rechtsprechung als gerechtfertigt erachteten Anteilssätzen. Daraufhin legte die Verwaltung der Klägerin dem Rat den Entwurf einer Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vor, der sich an einer Mustersatzung des Nds. Innenministeriums und an der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts orientierte. In der Sitzung vom 26.07.2012 hob der Rat die Straßenausbaubeitragssatzung vom 27.08.2002 sowie seinen Änderungsbeschluss vom 22.06.2010 auf und fasste einen Beschluss über den zum 27.08.2002 rückwirkenden Erlass einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung. In der Sitzung verwies einer der Ratsherren auf einen dem Rat zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Festlegung von Ober- bzw. Untergrenzen für die Festsetzung des Anliegeranteils von „+/- 5%“ und schlug vor, die in der Verwaltungsvorlage vorgesehenen Anteile der Anlieger am Aufwand für alle Einrichtungen um jeweils fünf Prozentpunkte zu senken, was zu einer entsprechenden Beschlussfassung des Rats führte. Die Anliegeranteile wurden danach wie folgt festgesetzt (§ 4 Abs. 1 der Satzung):

1.bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, sowie bei verkehrsberuhigten Wohnstraßen

 70%   

2.bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr
a)für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, Busbuchten und Bushaltestellen (auch innerhalb Parkstreifen) und Radwege sowie für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie für Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind

 35%   

b)für Randsteine und Schrammborde, Gehwege sowie Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung

 55%   

c)für Beleuchtungseinrichtungen, für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Rad- und Gehwege in kombinierter Form

 45%   

d)für Parkflächen (auch Standspuren) mit Ausnahme der Busbuchten und Bushaltestellen

 65%   

e)für niveaugleiche Mischflächen

45%     

3.bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen,
a)für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus, Busbuchten und Bushaltestellen (auch innerhalb Parkstreifen) und Radwege sowie für die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie für Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind

 20%   

b)für Randsteine und Schrammborde, Gehwege sowie Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung

 45%   

c)für Beleuchtungseinrichtungen, für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Rad- und Gehwege in kombinierter Form

 35%   

d)für Parkflächen (auch Standspuren) mit Ausnahme der Busbuchten und Bushaltestellen

 55%   

4.bei Gemeindestraßen im Sinne von § 47 Nr. 3 NStrG

70%     

5.bei Fußgängerzonen

45%     

Nach Anhörung beanstandete der Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2012 den Beschluss vom 26.07.2012 über den rückwirkenden Erlass der Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung. Zur Begründung führte er aus, der Gemeinde stehe bei der Abwägung der wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegenüber den Vorteilen der Allgemeinheit ein Spielraum zu. Die Festsetzung des Gemeindeanteils sei kein exakter Berechnungsvorgang, sondern eine ortsgesetzgeberische Ermessens- und Gestaltungsentscheidung, die vom Vorteilsprinzip des NKAG bestimmt sei. Im Rahmen der Vorteilsabwägung hätten die Gemeinden das Maß der zu erwartenden Nutzung der ausgebauten Anlage durch die Grundstückseigentümer einerseits und die Allgemeinheit andererseits gegenüberzustellen und auf dieser Grundlage die jeweiligen Anteilssätze festzulegen. Bei seiner Entscheidung habe der Ortsgesetzgeber sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Straßen in den Blick zu nehmen. Der der Gemeinde zustehende Einschätzungsspielraum solle einen Ausgleich für die Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- und des Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden sei. Er orientiere sich an Leitlinien, die von der Rechtsprechung entwickelt worden seien. Von diesen Leitlinien dürfe die Gemeinde nach oben oder unten bis zu 5% abweichen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine am Vorteilsprinzip orientierte Abwägung getroffen habe. Die Anteilssätze der Mustersatzung seien vielmehr ohne jede Abwägung schematisch und willkürlich um jeweils fünf Prozentpunkte gesenkt worden. Dies gelte sogar für Anteilssätze, die auch nach Auffassung der Klägerin für diese überhaupt keine Relevanz hätten. Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht sei notwendig, da der den Anliegern eingeräumte Vorteil von der Allgemeinheit getragen werden solle. Zwar habe die Haushaltssituation der Beklagten nicht zu der Entscheidung beigetragen; die Gemeinde dürfe jedoch bei der Abwägung die eigene Haushaltssituation nicht außer Acht lassen. Eine finanzielle Leistungsfähigkeit der Klägerin sei seit Jahren nicht gegeben. Es widerspreche ihrem Interesse, ihre Haushaltssituation zusätzlich zu belasten, nur um den Bürgern einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

Am 23.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, es bestehe kein Rechtssatz, der sie dazu verpflichte, Obergrenzen für die Festsetzung des Anliegeranteils an den Ausbaukosten auszuschöpfen. Die Obergrenzen in Mustersatzungen hätten nur Empfehlungscharakter. Die Gemeinde habe Ermessen auszuüben und die Anteilssätze unter Gegenüberstellung der schätzungsweise zu erwartenden Benutzung der betreffenden Anlage durch Anlieger bzw. Allgemeinheit festzulegen. So sei sie beispielsweise bei der abweichenden Festlegung der Anteilssätze für die Fahrbahn und die Gehwege von Durchgangsstraßen verfahren. Ihre Entscheidung sei auch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Entsprechend der Rechtsprechung unterscheide die Satzung zwischen den drei Haupttypen von Straßen (Anlieger-, Innerorts- und Durchgangsstraßen). Für Anliegerstraßen liege die Obergrenze des Anliegeranteils bei 75%, die Untergrenze bei 55 bis 60%. Mit 70% liege die Satzung immer noch im oberen Bereich dieses Spielraums. Die Abstufung der übrigen Sätze um fünf Prozentpunkte sei dem „Gebot der Stimmigkeit“ geschuldet.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt den Inhalt seiner Verfügung und trägt ergänzend vor, im Vorfeld der Satzungsänderung sei in Gesprächen deutlich geworden, dass für die Klägerin eine Entlastung der Anlieger im Vordergrund gestanden habe, nicht jedoch ausschließlich die angemessene Gewichtung der Inanspruchnahme der Anlagen durch die Anlieger bzw. die Allgemeinheit. Fiskalische bzw. sozial- oder allgemeinpolitische Gesichtspunkte dürften die Entscheidung jedoch nicht bestimmen, vielmehr müsse sich diese ausschließlich am Vorteilsprinzip orientieren. Der Anliegeranteilssatz von 45% für Gehwege an Durchgangsstraßen entspreche nicht dem Vorteilsprinzip, bereits ein Satz von 50% sei vorteilswidrig, weil die Untergrenze unterschritten werde. Aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 26.07.2012 ergebe sich nicht der geringste Hinweis auf eine Vorteilsabwägung, sodass die Festlegung der Anteilssätze willkürlich gewesen sei.

Im Übrigen wird wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 23.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beanstandungsverfügung sind §§ 170 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 173 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG). Gemäß § 170 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NKomVG schützen die Aufsichtsbehörden die Kommunen in ihren Rechten und sichern die Erfüllung ihrer Pflichten. Sie stellen sicher, dass die Kommunen die geltenden Gesetze beachten (Kommunalaufsicht) und die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises rechtmäßig und zweckmäßig ausführen (Fachaufsicht). Die angefochtene Verfügung des Beklagten stellt eine Maßnahme der Kommunalaufsicht dar, denn sie betrifft eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG zum eigenen Wirkungskreis der Klägerin gehört. Gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 NKAG sind die Gemeinden berechtigt, aufgrund einer Satzung kommunale Abgaben zu erheben; auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Rat der Klägerin die beanstandete Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen. Der Beklagte führt nach § 171 Abs. 2 NKomVG die Kommunalaufsicht über die Klägerin als kreisangehörige Gemeinde. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse einer Kommune beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen.

Die Kommunalaufsicht ist nach § 170 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 NKomVG eine reine Rechtskontrolle. Maßstab der Aufsicht sind Gesetze im formellen oder materiellen Sinn, ungeschriebene Rechtsquellen und das Richterrecht. In Fällen, in denen die Kommune nach ihrem Ermessen handelt, zählt zur Rechtmäßigkeitskontrolle auch die Überprüfung, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Da das Handeln der Kommunalaufsichtsbehörden dem Opportunitätsprinzip unterliegt, besteht keine Pflicht zum Einschreiten gegen rechtswidrige Beschlüsse. Vielmehr ist der Aufsichtsbehörde ein Ermessen eingeräumt und sie hat zu entscheiden, ob sie einschreitet und welche Mittel sie wählt. Insoweit muss die Kommunalaufsicht im Einzelfall zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Beseitigung rechtswidriger Zustände und dem Selbstverwaltungsinteresse der Kommune abwägen (vgl. zu alledem Smollich in: Blum und andere, Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Stand: Juli 2013, § 170 NKomVG Rn. 6 ff.).

Wie bereits dargelegt, kann die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG Beschlüsse einer Kommune beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen. Beschlüsse sind Entscheidungen der kollegialen Beschlussorgane der Kommune und somit auch des Rats bzw. der Vertretung. Der in der Sitzung des Gemeinderats der Klägerin vom 26.07.2012 gefasste Satzungsbeschluss kann somit grundsätzlich Gegenstand einer Beanstandungsverfügung sein. Der Beschluss erweist sich jedoch als im Wesentlichen rechtmäßig und unterliegt daher bereits deshalb nicht der Beanstandung. Soweit gegen ihn rechtliche Bedenken bestehen, leidet die Beanstandungsverfügung unter einem Ermessensfehler; sie ist daher insgesamt aufzuheben.

Gemäß § 1 Abs. 1 NKAG sind die Gemeinden und Landkreise berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. Kommunale Abgaben dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die nach Satz 2 der Vorschrift unter anderem den Maßstab und den Satz der Abgabe bestimmen soll. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Dabei sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG; sog. Vorteilsprinzip).

Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG überlässt § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG es der freien Entscheidung der Gemeinde, ob sie überhaupt Beiträge erheben will, sodass eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht besteht. Schaffe allerdings eine Gemeinde durch eine Straßenausbaubeitragssatzung die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen, so sei sie hinsichtlich des „Wie(-viel)“ den rechtlichen Bindungen des NKAG unterworfen. Danach müssten die von den Gemeinden erhobenen Beiträge im richtigen Verhältnis zu den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen stehen, die den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geboten würden. Insofern stehe den Gemeinden ein ortsgesetzgeberisches Ermessen zu; dies gelte insbesondere bei der Bestimmung des „Gemeindeanteils“, durch den der Vorteil der öffentlichen Einrichtung für die Allgemeinheit abgegolten werde und der zusammen mit dem Anteil der Grundstückseigentümer bzw. (bei Straßen) Anlieger die Gesamtkosten der Einrichtung zu decken bestimmt sei. Als Fehler der gemeindlichen Ermessenausübung kämen insbesondere Verstöße gegen das Vorteilsprinzip oder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Betracht. Das Vorteilsprinzip erfordere eine Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der ausgebauten Straßen und der ausgebauten Teileinrichtungen. Dabei müsse jedenfalls zum einen nach reinen Wohnstraßen (Anliegerstraßen), Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr (Haupterschließungs- oder Innerortsstraßen) und Straßen mit Durchgangsverkehr (Hauptverkehrs- oder Durchgangsstraßen) sowie zum anderen wenigstens nach Fahrbahnen und Gehwegen unterschieden werden. Der Gleichheitsgrundsatz erfordere eine plausible Abstufung der insoweit bestimmten Anteilssätze, also eine hinreichende „Stimmigkeit“ der Anteilssätze untereinander. Das Differenzierungsgebot hinsichtlich der Teileinrichtungen sei lediglich für Anlieger der sog. Anliegerstraßen eingeschränkt, weil diese Straßen in erster Linie der Benutzung durch die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu dienen bestimmt seien. Des Weiteren vertritt das Nds. OVG die Auffassung, dass Grundlage für die von der Gemeinde im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 NKAG zu treffende „abwägende“ Ermessensentscheidung das Vorteilsprinzip bilde. Die Gemeinde habe daher das Maß der schätzungsweise zu erwartenden Benutzung der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und durch die Allgemeinheit andererseits gegenüberzustellen und dementsprechend die jeweiligen Anteilssätze festzulegen. Dabei gelte das Vorteilsprinzip nicht nur im Verhältnis der Beitragspflichtigen untereinander, sondern auch im Verhältnis der Allgemeinheit zur Gesamtheit der Anlieger. Es erschöpfe sich nicht darin, den Beitragspflichtigen nur vor zu hohen, nicht vorteilsgerechten Beiträgen zu schützen (sog. Obergrenze). Die Gemeinde übe das ihr zustehende Einschätzungsermessen bei der Festsetzung des Anliegeranteils (und damit korrespondierend des Allgemeinanteils) nur dann sachgerecht aus, wenn der durch den Erlass der Straßenausbaubeitragssatzung erklärten Verpflichtung zur Beitragserhebung durch eine angemessene Vorteilsbemessung Rechnung getragen werde. Daraus folge auch die Anerkennung einer Untergrenze der Vorteilsbemessung (vergleiche zu alledem Nds. OVG, Beschluss vom 06.06.2001 - 9 LA 907/01 -, NdsVBl. 2002, 105 m.w.N.). Die Kammer stellt fest, dass sie dieser Rechtsprechung folgt.

Innerhalb des durch das Vorteilsprinzip für die Bestimmung des Gemeinde- bzw. des Anliegeranteils festgesetzten Rahmens muss der Gemeinde somit ein gewisser „Einschätzungsspielraum“, ein „Beurteilungsspielraum“ bzw. ein „Bewertungsermessen“ zugebilligt werden, da eine sichere Prognose über das Verhältnis der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit einerseits und die Anlieger andererseits nicht möglich ist (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 8 Rn. 367a mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Spielraum schließt „aus der Natur der Sache heraus eine ca. +/- 5% umfassende Bandbreite“ ein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11406/04 -, juris), die „einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten [soll], die mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden ist“ (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2007 - 6 A 11315/06 -, juris). Weil die Festsetzung des Gemeinde- und des Anliegeranteils sich ausschließlich am Vorteilsprinzip zu orientieren hat, darf die Entscheidung des Ortsgesetzgebers nicht von anderen, namentlich von fiskalischen und sozial- oder allgemeinpolitischen Gesichtspunkten bestimmt sein. Deshalb wäre z. B. das Bestreben einer finanziellen Entlastung der Grundeigentümer zu Lasten des kommunalen Haushalts keine Erwägung, die zulässigerweise in die Bestimmung der Beitragsanteile eingestellt werden dürfte (vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 367b m.w.N.). Für die Bemessung des Gemeinde- bzw. Anliegeranteils kann nach der Rechtsprechung des Nds. OVG grundsätzlich von bestimmten, an Erfahrungssätzen orientierten „Leitlinien“ ausgegangen werden. Danach können auf die Grundstückseigentümer „bei reinen Wohnstraßen bis zu 75% der Ausbaukosten umgelegt werden, bei sonstigen Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr für den Fahrbahnausbau bis zu 40%, den Bürgersteigausbau bis zu 60% … Bei reinen Durchgangsstraßen scheint in der Regel ein Satz von 20 bis allenfalls 30% für den Fahrbahnausbau angemessen zu sein, während der Vorteil für den Bürgersteigausbau auch hier bis zu 60% angenommen werden kann, weil der Bürgersteig den Anliegern besondere Vorteile bietet“ (so Nds. OVG seit Urteil vom 08.09.1969 - I A 23/68 - in std. Rspr., vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 371 m.w.N.).

Nachdem der Beklagte in einer ersten Beanstandungsverfügung vom 30.05.2011 im Hinblick auf die in der Straßenausbaubeitragssatzung der Klägerin ursprünglich festgelegten Anteilssätze eine Verletzung des Vorteilsprinzips gerügt hatte, hat sich die Verwaltung der Klägerin bei der Erarbeitung eines neuen Satzungsentwurfs an den Empfehlungen der Mustersatzung des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22.06.1982 (Nds. MBl. S. 923 ff.) orientiert. Von dieser Empfehlung ist der Rat der Klägerin in seiner Sitzung am 26.07.2012 abgerückt und hat die Sätze für die einzelnen Einrichtungen um jeweils fünf Prozentpunkte niedriger festgesetzt. Der Beklagte rügt insoweit, dass ein Ermessensausfall vorliege, weil sich der Rat der Klägerin bei seiner Entscheidung nicht am Vorteilsprinzip orientiert, sondern pauschal, willkürlich und ohne jede Begründung einen Abschlag von den Werten der Mustersatzung vorgenommen habe. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Das Protokoll der Ratssitzung lässt erkennen, dass die Ratsmitglieder vor der Abstimmung durch eine Vertreterin der Verwaltung der Klägerin nochmals über die Rechtslage belehrt worden sind und sodann länger über den Satzungsentwurf diskutiert haben. Es ist daher davon auszugehen, dass das kommunalabgabenrechtliche Vorteilsprinzip, das bereits Gegenstand der vorangehenden Beanstandungsverfügung des Beklagten und dessen Bedeutung den Ratsmitgliedern somit bekannt war, die Diskussion maßgeblich bestimmte. Soweit im Rahmen der Erörterung die Frage eines Beurteilungsspielraums bei der Festlegung des Anliegeranteils angesprochen wurde, betrifft auch dieser Teil der Diskussion die richtige Anwendung des Vorteilsprinzips. Das Gericht hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Rat der Klägerin in Kenntnis der geltenden rechtlichen Regelungen eine - kollektive - Ermessensentscheidung getroffen hat.

Allerdings ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass das Protokoll der Ratssitzung eine aussagekräftige Begründung der Entscheidung nicht enthält. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch auch nicht notwendig, denn die vom Rat vorzunehmende Festlegung von Anteilssätzen unter Anwendung des Vorteilsprinzips des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG ist keine Ermessensentscheidung im Sinne der Lehre vom Verwaltungsermessen. Zwar ist nach den oben genannten Grundsätzen die Ausübung eines ortsgesetzgeberischen Ermessens unabdingbar; insoweit weicht die Rechtslage von derjenigen ab, die der Entscheidung des Nds. OVG vom 08.11.2010 (9 LA 199/09, juris, betreffend die Festlegung eines Steuersatzes der Vergnügungssteuer) zugrunde lag. Eine mit § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG (i.V.m. § 1 Nds. VwVfG) vergleichbare Regelung, wonach die Begründung von Verwaltungsakten Ermessensgesichtspunkte erkennen lassen soll, enthält weder das Nds. Kommunalverfassungsgesetz noch das NKAG. § 68 NKomVG fordert lediglich, dass über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ein Protokoll zu fertigen ist, in dem Abstimmungs- und Wahlergebnisse festzuhalten sind. Das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder der Vertretung ist nur auf deren ausdrücklichen Wunsch festzuhalten. Diesen Vorgaben entspricht das Protokoll der Ratssitzung vom 26.07.2012. Wie bereits dargelegt, ist ihm ist zum Tagesordnungspunkt 11 zu entnehmen, dass die Verwaltung der Klägerin in das Thema eingeführt hat und es vor der Abstimmung zu einer längeren Diskussion gekommen ist, in der auch über die Frage eines Beurteilungsspielraums gesprochen wurde. Außerdem sind der Beschlusstext und das Ergebnis der Abstimmung dokumentiert. Damit ist der wesentliche Inhalt der Ratssitzung zu Protokoll genommen worden. Darüber hinaus war es nicht erforderlich und wäre es im Hinblick auf das freie Mandat der Ratsmitglieder (§ 54 Abs. 1 NKomVG) auch rechtlich fragwürdig gewesen, die Motivation jedes einzelnen Ratsmitglieds für sein Abstimmungsverhalten zu erkunden und zu protokollieren. § 2 NKAG sieht ebenfalls keine Regelung zur Dokumentation von Ermessenserwägungen vor.

Nach dem Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob der Abwägungsvorgang des Ortsgesetzgebers im Einzelfall vollständig dargelegt und nachvollziehbar ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass der festgesetzte Beitragssatz gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG den der Allgemeinheit und den Anliegern jeweils entstehenden Vorteil im Wesentlichen zutreffend zum Ausdruck bringt. Eine Satzung, die im Ergebnis das Vorteilsprinzip hinreichend berücksichtigt, ist nicht rechtswidrig und kann daher von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandet werden. Etwas anderes müsste zwar wohl gelten, wenn der Rat bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht das Vorteilsprinzip berücksichtigt, sondern unter bewusstem Verstoß gegen dieses Prinzip andere Erwägungen zugrunde gelegt hätte. Entsprechendes wirft der Beklagte der Klägerin vor, indem er behauptet, diese habe die Anlieger in ungerechtfertigter Weise auf Kosten der Allgemeinheit von Beiträgen entlasten wollen. Dass ein solches Motiv für den Satzungsbeschluss ausschlaggebend gewesen sein könnte, ist jedoch bloße Spekulation. Eine solche Annahme würde der Mehrheit der Ratsmitglieder unterstellen, dass im Zeitpunkt der Abstimmung sachfremde Erwägungen für ihr Stimmverhalten maßgeblich gewesen seien. Hierfür hat die Kammer keine tragfähigen Anhaltspunkte.

Bei einer Überprüfung der Wahrung des Vorteilsprinzips erweist sich die beanstandete Satzung nur in einem einzigen Punkt als rechtswidrig. Dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgenden Gebot, die Anteilssätze für die verschiedenen Einrichtungen plausibel aufeinander abzustimmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.02.1980 - 9 C 2/79 -, DVBl. 1980, 760; Beschlüsse vom 06.06.2001, a.a.O., und vom 18.03.2004 - 9 ME 342/02 -), wurde mit der beanstandeten Satzung entsprochen, die sich an der Mustersatzung des Nds. Innenministeriums orientiert und die dort empfohlenen Anteilssätze lediglich geringfügig (meist um fünf Prozentpunkte) niedriger festsetzt. Damit wird das Erfordernis der Abstimmung der Sätze aufeinander gewahrt. Der Satzungsgeber hat sich mit dem Abschlag von fünf Prozentpunkten auch weitgehend im Rahmen des Spielraums gehalten, der ihm durch die Rechtsprechung im Hinblick auf die Schwierigkeiten, den Vorteil angemessen zu bewerten, zugestanden wird.

Für Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, muss der Anliegeranteil nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 06.06.2001, a.a.O.) jedenfalls über 50% liegen, wobei ein Anteil von 75% mehrfach akzeptiert worden ist. Mit der Festsetzung von 70% wird das Vorteilsprinzip somit gewahrt. Die Festsetzung des Anliegeranteilssatzes von 35 % für den Ausbau der Fahrbahnen von Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr unterschreitet den vom Nds. OVG für vorteilsgerecht erachteten Wert von „bis zu 40%“ lediglich um fünf Prozentpunkte und hält sich im Rahmen zulässigen ortsgesetzgeberischen Ermessens. Dasselbe gilt (gerade noch) im Hinblick auf die Festsetzung eines Anliegeranteils von 20% für den Ausbau der Fahrbahnen von Durchgangsstraßen. Dieser unterschreitet die Empfehlung der Mustersatzung (30%) zwar nicht nur um fünf, sondern um zehn Prozentpunkte. Er bewegt sich jedoch noch an der Untergrenze des vom Nds. OVG für zulässig gehaltenen Rahmens („20 bis allenfalls 30%“). Es kann daher dahinstehen, ob es sich auswirkt, dass die Baulast für die Fahrbahn der einzigen in ihrem Bereich vorhandenen Durchgangsstraße gar nicht bei der Klägerin liegt. Die übrigen Festsetzungen halten sich gleichfalls weitestgehend im Rahmen eines das Vorteilsprinzip wahrenden ortsgesetzgeberischen Ermessens und entsprechen dem Gebot, die Anteilssätze für die verschiedenen Einrichtungen plausibel aufeinander abzustimmen. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Gehwege an der Durchgangsstraße (die der Straßenbaulast der Klägerin unterliegen) rügt, der Anliegeranteil sei mit 45% zu niedrig festgesetzt, hat die Klägerin die Festsetzung nachvollziehbar mit ihrer besonderen örtlichen Situation begründet. Sie hat bereits vor Erlass der Beanstandungsverfügung mit Schreiben vom 04.09.2012 vorgetragen, die Gehwege an der einzigen Durchgangsstraße würden in besonderem Maß von den Anwohnern von Nebenstraßen genutzt, um gemeindliche Einrichtungen zu erreichen. Der Anteil dieser Nutzer sei mit zwei Dritteln der Gesamteinwohnerzahl zu bemessen, sodass die Gehwege überwiegend von der Allgemeinheit und nur in geringerem Umfang von den Anliegern genutzt würden. Diese Erwägungen erscheinen geeignet, eine geringfügig unterhalb der Empfehlung der Mustersatzung (50%) liegende Festsetzung des Anliegeranteils zu begründen.

In Anwendung der aktuellen Rechtsprechung des Nds. OVG erweist sich die Satzung lediglich insoweit als rechtswidrig, als der Anliegeranteil für eine Fußgängerzone mit 45% festgesetzt worden ist. Zwar hat das Nds. OVG den höchstens zulässigen Anliegeranteil bei Fußgängerzonen in einem Beschluss vom 04.02.1976 - VI B 141/75 - und einem Urteil vom 27.01.1977 - VI A 192/75 - (jeweils bei juris) auf 50% der Ausbaukosten bemessen; danach wäre es ermessensgerecht, den Anteil auf 45% festzusetzen. Allerdings hat das Nds. OVG in einem weiteren Urteil vom 12.06.1990 (9 OVG A 149/88, juris) ausgeführt, der von der Rechtsprechung bisher als Mindestgemeindeanteil für Fußgängerzonen angenommene Prozentsatz von 50% sei eher zu hoch als zu niedrig bemessen, weil Fußgängerzonen typische Anliegerstraßen seien. Obwohl diese Entscheidung nur vom Mindestgemeindeanteil spricht und lediglich darauf hinweist, dass auch ein Gemeindeanteil von weniger als 50% (und damit ein Anliegeranteil von mehr als 50%) ermessensgerecht sein kann, ist ihr mit der notwendigen Deutlichkeit zu entnehmen, dass das Nds. OVG einen Anliegeranteil von 45% bei Fußgängerzonen als vorteilswidrig ansieht. Dies ergibt sich aus der Bemerkung des Nds. OVG, Fußgängerzonen seien typische Anliegerstraßen. Anliegerstraßen jedoch sind solche Straßen, in denen der Anliegerverkehr überwiegt, also mehr als 50% ausmacht (Nds. OVG, Beschluss vom 06.06. 2001, a.a.O.; siehe oben). Auch Driehaus (a.a.O., Rn. 376) ist der Auffassung, dass bei Fußgängerzonen bereits ein Anliegeranteil von 50% zu niedrig bemessen sei, und verweist auf eine Entscheidung des Hess. VGH (Beschluss vom 29.06.1999 - 5 TZ 1251/99 -), wonach hier auch ein Anliegeranteil von bis zu 75% grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Zwar hätte die Klägerin von der Festsetzung eines entsprechenden Anteils in der allgemeinen Beitragssatzung absehen können (vgl. Driehaus, a.a.O., Rn. 365). Nachdem sie dies jedoch anders gehandhabt hat, muss sie sich die Fehlerhaftigkeit ihrer Festsetzung entgegenhalten lassen.

Ungeachtet dessen ist die Beanstandung auch in diesem Punkt rechtswidrig. Wie oben dargelegt, hat die Kommunalaufsichtsbehörde im Fall eines Gesetzesverstoßes gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG unter Ausübung von Ermessen darüber zu befinden, ob sie eine Beanstandung ausspricht oder nicht. Ein Ermessen hat der Beklagte jedoch ersichtlich nur im Hinblick auf ein Einschreiten gegen einen seiner Meinung nach vollständig rechtswidrigen Satzungsbeschluss ausgeübt. Dagegen fehlen hinsichtlich einer Beanstandung der Einzelregelung für die Fußgängerzone jegliche Ermessenserwägungen. Hier hätte nach Auffassung des Gerichts insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass die in der Satzung getroffene Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenstandslos ist, weil die Einrichtung einer Fußgängerzone für die Klägerin wegen ihrer topographischen Lage nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.