Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 28.11.2013, Az.: 2 B 887/13

Abänderung; Antrag auf Abänderung; Abschiebungsanordnung; Dublin-Verfahren; Fristablauf; Erledigung durch Fristablauf; Klaglosstellung; Überstellungsfrist; Vollstreckungshindernis; gesetzliches Vollstreckungshindernis; aufschiebende Wirkung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.11.2013
Aktenzeichen
2 B 887/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach Inkrafttreten des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG durch das Gesetz vom 28. August 2013 bewirkt das dort normierte gesetzliche Vollstreckungshindernis, dass die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 EGV 343/2003 neu zu laufen beginnt.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Gründe

Nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seinen in der Hauptsache 2 A 805/13 angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2013, mit dem es festgestellt hat, dass die von den Antragstellern in Deutschland am 24. Januar 2013 gestellten (weiteren) Asylanträge gem. § 27a AsylVfG unzulässig sind (Ziffer 1.), und es die Abschiebung der Antragsteller nach Belgien gem. § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnet hat (Ziffer 2.), nach Ablauf der von ihm im Verwaltungsverfahren ermittelten Überstellungsfrist (2. November 2013) aufgehoben. Damit hat es dem Begehren der Antragsteller vollumfänglich entsprochen und sich demzufolge freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO entspricht es daher, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1981 - 1 WB 166/80 -, zit. nach juris Rn. 18).

Der gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellte Antrag der Antragsteller, den Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, veröffentlicht in juris, wegen des Ablaufs der 6-Monats-Frist gem. Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 1. Alt. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 A 805/13 - nunmehr anzuordnen, hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO wegen veränderter Umstände, die die Antragsteller in dem Überschreiten des vom Bundesamt aufgrund der Übernahmeerklärung des belgischen Federal Public Service Home Affairs Immigration Office vom 2. Mai 2013 auf den 2. November 2013 bestimmten Endes der Überstellungsfrist erblicken, wäre nicht erfolgt. Eine Überstellung der Antragsteller nach Belgien hätte auch über den 2. November 2013 hinaus erfolgen können.

Nach Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 EGV 343/2003 erfolgt die Überstellung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist in Anknüpfung an das Urteil des EuGH in der Rs. Petrosian (Urteil vom 29. Januar 2009 - C-18/08 -, zit. nach juris, Rn. 37 ff.) bereits entschieden, dass diese Vorschrift zwei Anknüpfungspunkte für den Lauf der 6-Monats-Frist zur Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat bietet. Die Überstellungsfrist kann einmal an die Wiederaufnahmezusage des zuständigen Mitgliedsstaates anknüpfen (1. Alt.) und zum anderen an die (gerichtliche) Entscheidung über einen aufschiebende Wirkung entfaltenden Rechtsbehelf des betroffenen Asylbewerbers gegen die Mitteilung des ersuchenden Mitgliedsstaates über seine Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedsstaat i.S.d. Art. 20 Abs. 1 e) EGV 343/2003 (2. Alt., vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 13 LA 270/11 -, zit. nach juris Rn. 6 ff.; vgl. zur gleichen Regelungssystematik in Art. 19 Abs. 3 Satz 1 EGV 343/2003 Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, EzAR-NF 65 Nr. 9, zit. nach juris Rn. 14). Anknüpfungspunkt für die nicht ab Wiederaufnahmezusage, sondern erst ab der "Entscheidung über den Rechtsbehelf" laufende Frist von (längstens) sechs Monaten sind nach den in der Dublin-II-Verordnung vorgesehen Abläufen zum einen eine bereits vorliegende behördliche Entscheidung des erfolgreich um Wiederaufnahme ersuchenden Staates (Abschiebungsanordnung) und zum anderen ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf (Nds. OVG, a.a.O., Rn. 8); dabei muss der die Abschiebungsanordnung enthaltene Bescheid des Bundesamtes dem betroffenen Asylbewerber noch während des Laufs der an die Wiederaufnahmezusage anknüpfenden regulären Überstellungsfrist bekanntgegeben worden sein (Nds. OVG, a.a.O., Leitsatz). Diese Voraussetzungen waren im Falle der Antragsteller gegeben.

Der in Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 und Art. 20 Abs. 1 e) Sätze 4 und 5 EGV 343/2003 verwendete Begriff des Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung ist inhaltlich mit dem in Art. 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 Abs. 3 Satz 1 EGV 343/2003 identisch (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, Kommentar, 3. Aufl., K 7 und K 10 zu Art. 20). Zu diesen Vorschriften hat das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 2. August 2012 (a.a.O., zit. nach juris Rn. 15) Folgendes ausgeführt:

„Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf hat auch aufschiebende Wirkung im Sinne des Art 19 Abs. 3 Satz 1 letzter Hs. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 29.1.2009 - C 19/08 -, Rn 45) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003, der ähnlich wie Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorschreibt, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmegesuchs spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, erfolgt, beginnt die Frist für die Durchführung der Überstellung erst zu laufen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben; dass diese Überstellung erfolgen wird, kann aber nicht als sichergestellt angesehen werden, wenn ein Gericht des ersuchenden Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf anhängig ist, über die Frage in der Sache nicht entschieden hat, sondern sich darauf beschränkt hat, zu einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs (Hervorhebung durch den Senat) der angefochtenen Entscheidung Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich, dass zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Frist zur Durchführung der Überstellung nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urt. v. 29.1.2009, a.a.O., Rn 46). Dieser Rechtsprechung, die ohne Weiteres auf die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 übertragen werden kann, ist zu entnehmen, dass ein Rechtsbehelf dann aufschiebende Wirkung im Sinne der vorgenannten Vorschriften hat, wenn dieser zu einer Aussetzung des Vollzugs führt und insoweit ein Vollstreckungshindernis darstellt (ebenso Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn 193). Ob die Aussetzung der Vollziehung im Rahmen einer Entscheidung nach § 123 VwGO oder nach § 80 VwGO getroffen wird, ist dabei ohne Belang (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.6.2012 - A 2 S 1355/11 -; vgl. ferner Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn 193).“

Diese Rechtsprechung ist auf § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, zu übertragen. Die erkennende Kammer hat zwar mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.) den am 6. September 2013 nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 2 A 805/13 - abgelehnt, sodass dem in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelf der Antragsteller (Klage) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2013 unter Zugrundelegung eines nationalen Begriffsverständnisses keine aufschiebende Wirkung zukam. Indes ist der unionsrechtliche Begriff der aufschiebenden Wirkung, der auch den Art. 20 Abs. 1 d) Satz 2 und Art. 20 Abs. 1 e) Sätze 4 und 5 EGV 343/2003 inne wohnt, wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts, in das diese Vorschriften hineinweisen, nicht deckungsgleich mit dem Begriff der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO (Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblatt, Stand: 97. Erg.lfg. Februar 2013, § 27a Rn. 193). Ob die Dublin-II-Verordnung diesbezüglich eine umfassende oder nur eingeschränkte Öffnungsklausel für das nationale Verfahrensrecht enthält (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, a.a.O., K 16 ff. zu Art. 19), kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der deutsche Gesetzgeber mit der Einfügung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG durch das Gesetz vom 28. August 2013 (a.a.O.) entschieden, dass die Abschiebung eines von einer Überstellungsentscheidung betroffenen Asylbewerbers bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht zulässig ist. Die Antragsteller konnten somit in der Zeit vom 6. September bis 15. Oktober 2013, dem Tag der Zustellung des Beschlusses der Kammer vom 11. Oktober 2013 (a.a.O.), aufgrund dieses gesetzlichen Vollstreckungshindernisses nicht nach Belgien überstellt werden. Dem Bundesamt standen damit von vorn herein gut 5 Wochen der am 2. Mai 2011 in Gang gesetzten Überstellungsfrist für die Organisation und Durchführung der Überstellung der Antragsteller nach Belgien nicht zur Verfügung.

Nach der vom Nds. OVG in seinem Beschluss vom 2. August 2012 (a.a.O.) zitierten Entscheidung des EuGH in der Rs. Petrosian (a.a.O.) läuft die an die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung anknüpfende Überstellungsfrist von (weiteren) 6 Monaten erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des (Überstellungs-)Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (a.a.O., Rn. 46 und 53). Der EuGH führt zur Begründung aus, die Überstellungsfrist von 6 Monaten verfolge in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es auch dem Mitgliedsstaat, der einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung kennt, zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedsstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln; deshalb solle jedem Mitgliedsstaat die gleiche Frist von 6 Monaten zur Verfügung stehen, um die Überstellung zu bewerkstelligen (a.a.O., Rn. 40 und 43). Sinn und Zweck der Überstellungsfrist lassen daher nur den Schluss zu, von einem erneuten Lauf der 6-Monats-Frist in allen Fällen auszugehen, in denen entweder aufgrund gerichtlicher Anordnung im Einzelfall (gem. § 80 Abs. 5 VwGO) oder aber von Gesetzes wegen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F.) ein Vollstreckungshindernis bestand, dass den ersuchenden Mitgliedsstaat vorübergehend daran gehindert hat, die Überstellung des betroffenen Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat zu organisieren und durchzuführen.

Hinzu kommt, dass die in § 34a AsylVfG neu eingefügte Regelung des Abs. 2 Satz 2 wörtlich dem Vollstreckungshindernis des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG entspricht. Die Aussetzungswirkung nach dieser Vorschrift wird in der bisherigen Rechtsprechung und Kommentierung unter Zugrundelegung eines unionsrechtlichen - weiteren - Begriffsverständnisses der aufschiebenden Wirkung als eine Fallgruppe derselben verstanden, mit der Folge, dass diese Auswirkungen auf den Lauf der Überstellungsfrist etwa nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. EGV 343/2003 entfaltet (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 193; zu Art. 11 Abs. 5 DublÜbk vgl. VG Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2000 - 4 V 1393/00.A -, zit. nach juris Orientierungssatz 2; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5. März 2001 - A 4 K 12393/00 -, zit. nach juris Orientierungssatz 7; VG Freiburg, Beschluss vom 17. Februar 2003 - A 2 K 10045/03 -, zit. nach juris Rn. 8). Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen eine Übertragung dieser Rechtsfolge auf die neue Vorschrift des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sprechen.