§ 2 NAGBNatSchG - Aufgaben und Befugnisse der Naturschutzbehörde
(zu § 3 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NAGBNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) 1Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde. 2Ergänzend zu den in § 3 Abs. 2 BNatSchG genannten Vorschriften überwacht diese auch die Einhaltung des Naturschutz und Landschaftspflege betreffenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft, soweit dieses unmittelbar gilt, des sonstigen Bundesrechts und des Landesrechts. 3Sie trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung auch dieser Rechtsvorschriften sicherzustellen.
(2) Sind Natur oder Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, so kann die Naturschutzbehörde auch die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes anordnen.
(3) 1Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für solche nach § 3 Abs. 2 BNatSchG gilt im Übrigen das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 2Eine grundstücksbezogene Anordnung der Naturschutzbehörde an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.