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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 1 EA-VO-Dauergrünland - Erschwernisausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Dauergrünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung

  1. 1.

    aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt versehenen Verbote,

  2. 2.

    im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" durch das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)",

  3. 3.

    im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" durch das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" oder

  4. 4.

    im Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" durch das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)

wesentlich erschwert ist.

(2) 1Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erfüllt ist und

  2. 2.

    die zum Zeitpunkt

    1. a)
    2. b)

      des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG

    rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert ist.

2Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.

    Flächen an

    1. a)

      der Nordsee oder

    2. b)

      den tidebeeinflussten Flussläufen

    ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und

  2. 2.

    Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

(4) Dauergrünland ist eine Fläche, die

  1. 1.

    durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird,

  2. 2.

    seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes ist und

  3. 3.

    seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist.

(5) 1Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum). 2Tritt eine Vorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach dem 30. Juni in Kraft, so wird der Erschwernisausgleich für dieses Kalenderjahr nicht gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)