Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.12.2005, Az.: 2 B 3951/05
Bekanntgabe; Einwendungen; Feststellungsantrag ; Geschäftsführer; Gewerbesteuer; Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen; Haftungsbescheid; Haftungsschuldner; Insolvenzverfahren; Mahngebühren; Nachprüfung; Pfändungsgebühren; Streitwert ; Säumniszuschläge; Vertreter; Vollstreckungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 05.12.2005
- Aktenzeichen
- 2 B 3951/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 1 AO
- § 69 AO
- § 122 Abs 2 AO
- § 164 AO
- § 166 AO
- § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO
- § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
- § 171 Abs 10 AO
- § 191 Abs 1 S 1 AO
- § 35 Abs 1 GmbHG
- § 43 Abs 1 GKG
- § 45 Abs 1 S 2 GKG
- § 80 Abs 1 InsO
- § 80 Abs 2 S 1 Nr 1 VwGO
- § 80 Abs 5 S 1 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zu den Begriffen der öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (hier u.a. Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen, Mahn- und Pfändungsgebühren im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Gewerbesteuerforderung).
2. Säumniszuschläge sind nicht Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. September 1995 - 9 M 7218/94 -, juris).
3. Die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten stellt auch der Erlass eines Haftungsbescheides dar.
4. Zur Haftung des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH, die nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens gelöscht wurde.
5. Es bedarf in der Regel keiner weiteren Substantiierung, wenn der Empfänger eines mit einfacher Post übermittelten Bescheides behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben.
6. Zur Möglichkeit des Haftungsschuldners, Einwendungen gegen die Primärschuld geltend zu machen, und zu den Auswirkungen der §§ 164 Abs. 1, 166, 171 Abs. 10 AO.
7. Im Zusammenhang mit der Primärschuld bestehende Nebenforderungen gehören in Bezug auf den Haftungsbescheid zur Hauptforderung, so dass sie bei der Bemessung des Streitwertes zu berücksichtigen sind.
8. In Vollstreckungsverfahren ist eine Kumulation der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 nicht sachgerecht (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. August 2003 - 9 OA 143/03 -, V.n.b., zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung).
Gründe
1. Bei verständiger Auslegung ist das Begehren des Antragstellers gemäß den §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass er im Hinblick auf die mit dem Haftungsbescheid vom 22. März 2005 geforderten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 3.742,00 € die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (2 A 1650/05) analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und im Übrigen in Bezug auf den Haftungsbescheid, mit dem die Antragsgegnerin vom Antragsteller einen Betrag in Höhe von insgesamt 17.124,08 € fordert, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Denn wie unten näher ausgeführt wird (1.1.1.1.2.), ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid nicht ausgeschlossen, soweit dieser Säumniszuschläge erfasst.
Damit ist sein Begehren indes nicht erschöpft. Seinem Vorbringen lässt sich nämlich ausgehend vom objektiven Empfängerhorizont auch entnehmen, dass er sich gegen die eingeleitete Vollstreckung in Höhe von 18.981,63 € vor einer Entscheidung über die von ihm erhobene Klage unabhängig von deren Begründetheit wehrt. Er hat vorgetragen, dass die Vollstreckung von insgesamt 18.981,63 € ihn und seine Angestellten in der gerade neu aufgebauten Existenz bedrohe. Diese Forderung einschließlich der Kosten nannte die im Wege der Amtshilfe/Vollstreckungshilfe tätige Stadt L. dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. September 2005 und setzte ihm eine Frist zur Zahlung bis zum 29. September 2005. Zuvor hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller „ für ... GmbH“ unter dem 10. August 2005 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 18.722,12 € gemahnt und - nachdem daraufhin nicht gezahlt wurde - die Stadt L. mit Amtshilfeersuchen vom 12. September 2005 gebeten, im Wege der Amtshilfe/Vollstreckungshilfe den Betrag in Höhe von 18.853,63 € „von dem vorgenannten Schuldner“ - und damit vom Antragsteller „für ... GmbH“ - beizutreiben bzw. einzuziehen. Weil die Antragsgegnerin damit unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts gegen den Antragsteller als Vertreter der „...“ mbH - im Folgenden GmbH genannt - die Vollstreckung betreibt, beantragt der Antragsteller gleichzeitig sinngemäß, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung gegen ihn „für ... mbH“ bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Klage im Verfahren 2 A 1650/05 einzustellen, soweit sein Hauptantrag nicht erfolgreich ist. Denn es ist damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin die Vollstreckung gegen den Antragsteller als Vertreter der (erloschenen) GmbH fortsetzt, soweit sein Antrag analog bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht Erfolg hat.
Die genannten Anträge des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben nur teilweise (1.1.), der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat insgesamt Erfolg (1.2.).
1.1. Vorläufiger Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1.1. Die Anträge analog bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind zulässig.
1.1.1.1. Sie sind insbesondere statthaft. Die Statthaftigkeit eines Antrages richtet sich danach, ob einer Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zukommt oder ob - wie hier teilweise - die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt.
Diese Vorschrift greift in Bezug auf den Begriff der öffentlichen Abgaben aus der Gesamtheit der Geldleistungen, die von Hoheitsträgern durch Verwaltungsakt angefordert werden, gezielt lediglich den Kreis von Zahlungspflichten heraus, der von der Zweckrichtung her Gemeinsamkeiten mit den Steuern aufweist und es wegen dieser Parallelität rechtfertigt, dass sich das öffentliche Interesse am sofortigen Zahlungseingang ebenso wie im Steuerrecht gegenüber dem sonst als vorrangig anerkannten Interesse des Schuldners durchsetzt, vor Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides nicht leisten zu müssen. Deshalb gehören zu den öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen. Diese Voraussetzung wird erfüllt, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken. Unschädlich ist es, dass Abgaben über den Ertragszweck hinaus auch als Lenkungsinstrument nutzbar gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112 <1113 f.> = DVBl. 1993, 441 = Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 1; Nds. OVG, Urteil vom 18. September 2003 - 9 LB 92/03 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG mit Veröffentlichungshinweis auf NST-N 2003, 301 = NordÖR 2004, 257 = NdsVBl 2004, 244 = ZKF 2005, 44; einschränkend Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 11. Ergänzungslieferung 2005, § 80 Rn. 114).
Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind nur die in einem Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens für die öffentlichrechtliche Tätigkeit der Behörde entstehenden Kosten, die sich in Gebühren und Auslagen unterteilen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 21 M 82/89 -, NVwZ 1989, 1095 <1096>; Schoch, a.a.O., Rn. 118). Eine kostenrechtliche Verknüpfung kann vorliegen, wenn ein Gesetz Gebühren und Auslagen in dem Begriff der „Kosten“ zusammenfasst (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. April 1995 - OVG 2 S 3/95 -, NVwZ-RR 1995, 575).
Außerdem ist zu beachten, dass die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten jede Geltendmachung eines auf Deckung einer Abgaben- oder Kostenschuld gerichteten Anspruchs darstellt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 6 B 79/88 -, NJW 1989, 1878; Schoch, a.a.O., Rn. 121), also auch den Erlass eines Haftungsbescheides.
Hiervon ausgehend ergibt sich Folgendes:
1.1.1.1.1. Soweit der Antrag die mit dem Haftungsbescheid geforderten rückständigen Gewerbesteuern für die Jahre 1998 bis 2001 einschließlich der Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen (s. dazu § 233 a Abgabenordnung - AO -) in Höhe von insgesamt 13.160,08 € betrifft, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (2 A 1650/05) statthaft. Insoweit hat eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, weil auch eine entsprechende Klage gegen eine Gewerbesteuerfestsetzung keine aufschiebende Wirkung hätte (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 18. Juni 2001 - 8 G 1168/01 -, NVwZ-RR 2002, 709 [OVG Rheinland-Pfalz 23.05.2002 - 8 B 10633/02.OVG]; Nds. OVG, Beschluss vom 13. September 1995 - 9 M 7218/94 -, juris, ohne Begründung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO in Bezug auf einen Haftungsbescheid wegen der Gewerbesteuer). Dies gilt auch für die Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen. Der Steuerbescheid hinsichtlich der Hauptforderung und die Zinsfestsetzung stehen in einem Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid zueinander (vgl. Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Komm., 2004, § 233a Rn. 70). Damit handelt es sich bei ihnen ähnlich wie Stundungszinsen um streng akzessorische Nebenleistungen von Abgaben - hier der Gewerbesteuern -, die mit dem Schicksal der Hauptsacheforderung so eng verknüpft sind, dass sie selbst wie Abgaben zu behandeln sind (vgl. allg. zu Zinsen OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Januar 1989 - 9 B 97/88 -, NVwZ-RR 1989, 499 = KStZ 1989, 198; zu Stundungszinsen: VGH München, Beschluss vom 2. April 1985 - 23 C S 85 A.361 -, NVwZ 1987, 63 [VGH Bayern 02.04.1985 - 23 C S 85 A/361] <64>; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 14. Aufl. 2005, § 80
Rn. 60).
Aufschiebende Wirkung hat die Anfechtungsklage darüber hinaus auch nicht, soweit der Haftungsbescheid Mahn- und Pfändungsgebühren berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der versuchten Durchsetzung der Gewerbesteuerforderung gegenüber der GmbH entstanden sind. Teilweise wird zwar pauschal vertreten, dass Geldleistungen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung keine öffentlichen Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO seien (Schoch, a.a.O., Rn. 118). Ausgehend vom o.g. Kostenbegriff handelt es sich bei den von der Antragsgegnerin berücksichtigten Mahn- und Pfändungsgebühren aber um Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 <1. Hs.> Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) werden für Amtshandlungen nach dem Ersten und Zweiten Teil des Gesetzes nämlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. § 1 der Verordnung über die Kosten des Verwaltungszwangsverfahrens zur Vollstreckung von Leistungsbescheiden und von Geldforderungen konkretisiert dies dahingehend, dass im Verwaltungszwangsverfahren u.a. auch Mahngebühren (§ 1a) und Pfändungsgebühren (§ 2) erhoben werden (s. § 67 Abs. 5 Satz 3 NVwVG) (zu Mahngebühren vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25. Oktober 1974 - V TH 19/74 -, juris mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 26, 184; VG Dresden, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 14 K 1776/03 -, juris).
1.1.1.1.2. Im Hinblick auf die mit dem Haftungsbescheid geforderten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 3.742,00 € ist der Antrag dagegen analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Säumniszuschläge sind nämlich nicht Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, sondern ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Abgaben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. September 1995, a.a.O.; Beschluss vom 31. Januar 1989, a.a.O.; VG Dresden, Beschluss vom 14. Juli 2003, a.a.O. m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Obwohl im Haftungsbescheid insoweit nicht die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, die am 23. April 2005 erhobene Anfechtungsklage also insoweit aufschiebende Wirkung hat, geht die Antragsgegnerin davon aus, dass sie berechtigt ist, die von ihr geltend gemachte Forderung auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Dafür spricht insbesondere, dass es im (internen) Vermerk vom 9. August 2005 sinngemäß heißt, gegen den Haftungsbescheid habe der Antragsteller Klage erhoben, aber eine Aussetzung der Vollziehung nicht beantragt. Es werde um Mahnung und Vollstreckung gebeten (sog. faktischer Vollzug).
1.1.1.2. Der Antragsteller besitzt im Hinblick auf den Feststellungsantrag (s. 1.1.1.1.2.) aus den dort genannten Gründen auch ein Rechtsschutzinteresse. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin im Anschluss an den genannten Vermerk - offenbar irrtümlich, aber gleichwohl rechtserheblich - die Vollstreckung gegen den Antragsteller als Vertreter betrieben hat. Dafür spricht abgesehen von den vorstehenden Erwägungen (unter 1. vor 1.1.1.), dass sowohl in der Mahnung als auch im Amtshilfeersuchen als (Haupt-)Forderung lediglich ein Betrag von 13.160,02 € (Gewerbesteuer und Zinsen) genannt wird, während der Haftungsbescheid eine Hauptforderung in Höhe von 17.124,08 € ausweist. Denn ohne eine derartige Feststellung ist angesichts des Vermerks vom 9. August 2005 davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin versuchen würde, gegenüber dem Antragsteller als Haftungsschuldner auch die im Haftungsbescheid genannten Säumniszuschläge zu vollstrecken, sobald sie Kenntnis davon erhielte, dass eine Vollstreckung gegen den Antragsteller als Vertreter der GmbH - wie unten noch ausgeführt wird (1.2.) - unzulässig ist.
1.1.1.3. Des Weiteren hat der Antragsteller zwar vor Antragstellung beim Gericht bei der Antragsgegnerin nicht einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Dieser Antrag war aber auch ausnahmsweise entbehrlich, weil die Vollstreckung - wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt (s. 1.1.1.2.) - schon unter Berücksichtigung des Vermerks vom 9. August 2005 droht (s. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).
1.1.2. Die Anträge sind aber insgesamt nur teilweise begründet.
1.1.2.1. Der Feststellungsantrag ist insgesamt begründet. Denn insoweit entfaltet die Anfechtungsklage aus den oben genannten Gründen (1.1.1.1.2.) aufschiebende Wirkung.
1.1.2.2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist dagegen nur zu einem Teil begründet.
Soweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nur dann ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Prüfung wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (st. Rspr. der Kammer seit dem Beschluss vom 6. Januar 2005 - 2 B 4002/04 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).
1.1.2.2.1. Nach Maßgabe dieser Vorgabe bestehen nach summarischer Prüfung zum Teil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides.
Dies gilt zunächst insoweit, als die Gewerbesteuer- und Zinsforderung im Haftungsbescheid mit 13.160,08 € angegeben wird, während die Summe der Einzelbeträge gemäß der folgenden Tabelle nur 13.160,02 € beträgt.
Der Irrtum der Antragsgegnerin ist darauf zurückzuführen, dass sie die im Bescheid vom 25. Juli 2002 enthaltene Differenz von 0,06 € zwischen der Gewerbesteuer in Höhe von 3.552,00 € und der Vorauszahlung von 3.551,94 € ebenfalls bei ihrer Berechnung berücksichtigte. Insoweit ist dem Antrag stattzugeben.
Darüber hinaus ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründet, soweit der Antragsteller haftbar gemacht wird für Forderungen der Antragsgegnerin, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wurden und teilweise auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Der Antragsteller war zwar vom 27. November 1996 bis zur Löschung der GmbH (eingetragen im Handelsregister am 8. November 2004) deren Geschäftsführer und damit grundsätzlich auch deren gesetzlicher Vertreter (s. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG); zur Beendigung der Organstellung im Fall der Amtslöschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141 a FGG vgl. Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000, § 38 Rn 39). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 28. Mai 2002 - aufgehoben wurde das Verfahren durch Beschluss vom 16. August 2004 - hatte der Antragsteller aber seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verloren, um die Forderungen der Antragsgegnerin befriedigen zu dürfen. Gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Nach dem 28. Mai 2002 wurden mit Bescheid vom 25. Juli 2002 ein Gewerbesteuerbetrag in Höhe von 0,06 € zum 1. September 2002 (für das Jahr 2000) und mit den beiden Bescheiden vom 11. Juli 2003 Beträge in Höhe von 3.552,00 € (Gewerbesteuer für das Jahr 2001) und 53,00 € (Nachzahlungszinsen, s.o.) zum 15. August 2003 fällig gestellt. Hinzu kommen die anteiligen Mahn- und Pfändungsgebühren in Höhe von 23,00 € und 46,00 €. Insgesamt handelt es sich also um einen Betrag von 3.674,06 €.
Dazu im Einzelnen:
Der Haftungsbescheid beruht auf § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. den §§ 69, 34 Abs. 1 AO, die für die Gewerbesteuer als Realsteuer direkt anwendbar sind (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 3 Abs. 2 AO).
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftungsschuldner kraft Gesetzes sind nach § 69 Satz 1 AO u.a. die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Dabei bedarf es nicht einer Feststellung, ob ein vorsätzliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Für die haftungsrechtliche Inanspruchnahme des Vertreters ist es vielmehr ausreichend, wenn das Fehlverhalten zumindest auf eine der beiden Verschuldensalternativen zurückgeführt werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 11. August 2005 - VII B 312/04 -, juris). Grob fahrlässig i.S. des § 69 AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VII R 52/91 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf BFH/NV 1992, 785; Intemann in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 69 Rn. 69). In § 34 Abs. 1 Satz 1 AO sind u.a. die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen genannt, zu denen damit auch der Geschäftsführer einer GmbH gehört. Er hat nach Satz 2 insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet. Mit Blick auf die gesetzlich umschriebene Pflicht sind die gegen diese Pflichtenstellung erhobenen Einwendungen regelmäßig unerheblich, soweit sie sich auf fehlende Kenntnis der Steuerschuld, auf fehlende Mitwirkung bei Sachverhalten, die zur Begründung oder Erhöhung der Steuer geführt haben sollen oder auf die noch ausstehende Fälligkeit der Forderungen stützen. Durch diese Umstände wird die Pflicht aus § 34 AO nicht eingeschränkt. Rechtliche Bedeutung erhalten sie regelmäßig erst im Rahmen der Frage, ob die Pflicht verletzt und dies schuldhaft erfolgt ist. Die gesetzliche Verpflichtung rechtfertigt beispielsweise auch nicht die Annahme, sie beschränke sich auf die Aufgabe eines Geschäftsführers, für künftige Steuerforderungen Rückstellungen zu bilden. Für Steuerschulden, die nach dem Ende des Amtes als gesetzlicher Vertreter fällig werden, kommt eine Haftung aber regelmäßig nicht in Betracht, es sei denn, der gesetzliche Vertreter hat seine Pflichten durch eine Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger verletzt. Dies setzt - wie die gesetzliche Vorgabe „Verwaltung von Mitteln“ belegt - u.a. weiter voraus, dass von ihm die Entrichtung der Steuer nur durch solche Mittel erwartet werden darf, die ihm auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Sind verfügbare Mittel im Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Tilgung aller Schulden ausreichend, sind auch die Steuerschulden regelmäßig nur im gleichen Verhältnis wie die anderen Schulden zu tilgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 - 2 S 1311/02 -, juris, m.w.N., mit Veröffentlichungshinweis auf ESVGH 53, 132 ff.). Des Weiteren muss die schuldhafte Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters dafür ursächlich sein, dass ein Haftungsschaden eingetreten ist, der ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7364/94 -, NVwZ - RR 1998, 153 <154>; VG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2002 - 5 A 96/01 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG). Hätte die Behörde auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertreters einen Schaden erlitten, kann sie diesen nicht in Haftung nehmen. Für die Ursächlichkeit trägt die Behörde die Beweislast, da es insoweit um den anspruchsbegründenden Tatbestand geht (vgl. Klein, AO, Komm., 7. Aufl. 2000, § 69 Rn. 107 m.w.N.). Verletzt ein Geschäftsführer die sich aus § 34 Abs. 1 AO ergebende Pflicht also dadurch, dass er sich vorsätzlich oder fahrlässig außerstande setzt, eine bereits entstandene und künftig fällig werdende Forderung im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu tilgen, haftet er nach § 69 Satz 1 AO nur insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt seine Forderung hätte verwirklichen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 - 2 S 1311/02 -, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Haftung in Höhe der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Mai 2002 noch nicht fälligen Forderungen der Antragsgegnerin vorliegen.
Es spricht allerdings entgegen dem Vorbringen des Antragstellers Überwiegendes dafür, dass die GmbH für die Jahre von 1998 bis 2001 Gewerbesteuer und -zinsen in der festgesetzten Höhe zu entrichten hatte. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wurden die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2001 der GmbH gegenüber voraussichtlich wirksam bekannt gegeben (und sind deshalb auch bestandskräftig). Gemäß § 122 Abs. 2 <1. Hs.> Nr. 1 AO gilt ein durch die Post übermittelter schriftlicher Verwaltungsakt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 <2. Hs.> AO). Dabei bedarf es in der Regel keiner weiteren Substantiierung, wenn der Empfänger eines mit einfacher Post übermittelten Bescheides behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Derjenige, der einen Brief nicht erhält, hat keine Möglichkeit, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten hat. Die Ereignisse, die den Nichtzugang verursacht haben, liegen außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers und können von ihm deshalb auch nicht „substantiiert“ vorgetragen werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -, NVwZ 1995, 1228 <1229> m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2004 - 1 M 316/04 -, juris; Pahlke in Pahlke/Koenig, a.a.O., § 122 Rn. 69, m.w.N.; a.A. P. Stelkens/U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Komm., 6. Auflage 2001, § 41 Rn. 68 m.w.N.).
Der Antragsteller hat zwar behauptet, bei den „Gewerbesteuerschulden“ könne es sich nur um „Steuerschulden“ aufgrund geschätzter Gewerbesteuermessbeträge handeln, die ihm aber ebenso wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten „Gewerbesteuerbescheide“ für die Jahre 1998 bis 2001 nie bekannt gegeben worden seien. Dies könne entweder an der seit Mai 2002 angeordneten „Postsperre“ oder daran liegen, dass das Objekt M. im Jahr 2001 umgebaut und mehrere Briefe zu dieser Zeit nicht zugestellt worden seien. Dieses Vorbringen ist aber ausnahmsweise nicht in ausreichendem Maße geeignet, um die Zugangsfiktion hinsichtlich der jeweils von der Antragsgegnerin mit einem Absendevermerk versehenen Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes ... vom 2. April 2001 (1998), 27. September 2001 (1999), 11. Juli 2002 (2000) und 6. Juni 2003 (2001) und der oben genannten Bescheide vom 12. April 2001, 12. November 2001, 25. Juli 2002 und 11. Juli 2003 in Frage zu stellen (vgl. zu einem Ausnahmefall auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2004, a.a.O.). Die ersten beiden Messbescheide enthalten im Adressfeld nämlich die Anschrift des Antragstellers in ... und die beiden anderen die Anschrift des damaligen Insolvenzverwalters. Hierzu hat die Antragsgegnerin sinngemäß ausgeführt, dass sie die Messbescheide einschließlich der genannten Gewerbesteuer- und Zinsbescheide, die selbst allerdings abweichende Anschriften in den jeweiligen Adressfeldern enthalten, auch an die genannten Anschriften übersandt habe. Diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht substantiiert genug entgegen getreten. Dies wäre aber angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalles ausnahmsweise notwendig gewesen. Hinsichtlich der zuerst genannten beiden Messbescheide sowie der dazu gehörigen Steuer- und Zinsbescheide versuchte der Antragsteller nämlich sinngemäß, den Nichtzugang mit einem Umbau des Objekts M. im Jahr 2001 zu erklären. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass die Post selektiv, nämlich gerade bei der Übersendung der genannten Bescheide versagt haben soll, auch wenn im Einzelfall ein Bescheid verloren gehen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2004, a.a.O.). Hinsichtlich der beiden Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamtes ... vom 11. Juli 2002 (2000) und 6. Juni 2003 (2001) ist das Vorbringen des Antragstellers rechtlich unerheblich, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses dieser beiden Bescheide nicht mehr die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis besaß (s. § 80 Abs. 1 InsO). Vielmehr hat der Antragsteller sogar von einer seit Mai 2002 bestehenden Postsperre gesprochen (s. dazu § 99 InsO) und sinngemäß vorgetragen, die Bescheide ab Mai 2002 seien dem damaligen Insolvenzverwalter bekannt gegeben worden. Dieses Vorbringen deutet im Übrigen darauf hin, dass der Antragsteller auch über die Existenz dieser Gewerbesteuermessbescheide trotz fehlender Bekanntgabe ihm gegenüber Kenntnis hatte.
Des Weiteren stellt die Nichtentrichtung der während der Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers entstandenen Gewerbesteuern zwar objektiv eine Pflichtverletzung dar.
Die Gewerbesteuer für die Jahre 1998 bis 2001 war jeweils mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wurde (§ 38 AO i.V.m. § 18 GewStG), d.h. jeweils am 31. Dezember der Jahre 1998 bis 2001 entstanden. Die mit den o.g. Bescheiden festgesetzten Gewerbesteuerbeträge wurden aber jedenfalls nicht vollständig entrichtet.
Bezüglich der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Beträge hat der Antragsteller aber nicht deshalb schuldhaft gehandelt, weil die genannten Beträge nicht entrichtet wurden. Denn insoweit war er für die Bezahlung der Forderungen wegen des § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr verantwortlich.
Des Weiteren ist nicht in ausreichendem Maße ersichtlich, dass selbst dann, wenn der Antragsteller für künftige Steuerforderungen hätte Rückstellungen bilden müssen, der Antragsgegnerin im Hinblick auf die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Beträge nicht ein entsprechender Schaden entstanden wäre. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wären derartige Rückstellungen für noch nicht fällige Forderungen nämlich nicht konkret der Antragsgegnerin zu Gute gekommen, sondern hätten zur Insolvenzmasse gehört (s. § 35 InsO). Außerdem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 16. August 2004 bis zur Löschung der GmbH noch Vermögen vorhanden war, aus dem die Forderungen der Antragsgegnerin hätten befriedigt werden können.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass insoweit hinsichtlich der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2000 bis 2001 etwas anderes gilt. Insbesondere brauchte die Steuererklärung für das Jahr 2001 aller Voraussicht nach erst bis zum 31. Mai 2002 abgegeben zu werden (vgl. Hofmeister in Blümich, GewStG, Kommentar, 87. Erg., Stand: Sept. 2005, § 14a Rn. 10 unter Hinweis auf § 149 Abs. 2 Satz 1 AO und die jeweiligen Erlasse der obersten Finanzbehörden zur allgemeinen Abgabefrist, s. § 25 Abs. 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung), so dass die Frist zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Mai 2002 noch lief. Im Übrigen liegt zwar hinsichtlich der Nichtabgabe der Steuererklärung für das 2000 ebenso wie für die Jahre 1998 und 1999 gegenüber dem Finanzamt eine Pflichtverletzung vor. Diese Pflicht verletzte der Antragsteller auch vorsätzlich, da ihm die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bekannt war. Es ist aber nicht in ausreichendem Maße ersichtlich, dass die Nichtabgabe der Steuererklärung für das Jahr 2000 bis zum 31. Mai 2001 für die Entstehung des Schadens in Höhe eines Betrages von 0,06 € ursächlich war, der zum 1. September 2002 fällig gestellt wurde. Für den Fall der Pflichtverletzung durch Unterlassen, d.h. auch bei Nichtabgabe einer Steuererklärung, darf die Pflichtverletzung nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfiele (vgl. Klein, a.a.O., § 69 Rn. 90). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass durch das Unterlassen der Steueranmeldung für sie eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit vereitelt worden wäre. Die pflichtwidrige Unterlassung des Antragstellers hat hier dazu geführt, dass das Finanzamt Gewerbesteuermessbeträge für die GmbH im Wege der Schätzung festsetzte und auf dieser Grundlage die Gewerbesteuer für die Jahre 1998 und 1999 auf jeweils 6.947,00 DM sowie für das Jahr 2000 auf 3.552,00 € festsetzte. Ob das Finanzamt bei pflichtgemäßer Abgabe der Gewerbesteuererklärungen ohne Schätzung überhaupt Gewinne in der in den Messbescheiden genannten Höhe festgestellt hätte, erscheint angesichts des Inhalts der Messbescheide für die Jahre 1996 und 1997 zweifelhaft. Für das Jahr 1996 hatte das Finanzamt einen (negativen) Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -17.141,00 DM und - unter Berücksichtigung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen - einen (negativen) Gewerbeertrag in Höhe von -1.916,00 DM festgestellt (Messbescheid vom 21. Oktober 1998). Mit Messbescheid vom 5. Februar 2001 stellte das Finanzamt für das Jahr 1997 einen (negativen) Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -17.908,00 DM und - unter Berücksichtigung der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen sowie des festgestellten Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996 - einen Gewerbeertrag in Höhe von 12.800,00 DM fest. In den vom Antragsteller beanstandeten Gewerbesteuermessbescheiden wurden aber lediglich im Wege der Schätzung jeweils Gewinne in Höhe von 7.000,00 DM festgestellt. Dabei geht das Gericht aufgrund des für das Jahr 2000 ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO ergangenen Bescheids vom 11. Juli 2002 davon aus, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb ebenfalls geschätzt wurde, auch wenn in den Erläuterungen ein entsprechender Hinweis fehlt. Die Höhe der berücksichtigten Hälfte der Miet- und Pachtzinsen entsprach jeweils denen im Bescheid vom 5. Februar 2001 für das Jahr 1997. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass - selbst im Falle einer entsprechend hohen Steuerfestsetzung wie aufgrund der durch die Pflichtverletzung des Antragstellers verursachen Schätzung - für die Antragsgegnerin hinsichtlich der für das Jahr 2000 entstandenen Gewerbesteuer nach dem 31. Mai 2001 noch eine im Vergleich zu den tatsächlichen Möglichkeiten in der Vergangenheit aussichtsreichere Vollstreckungsmöglichkeit gegen die GmbH bestanden hätte, zumal eine Bearbeitungszeit für das Finanzamt hinzuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sinngemäß darauf hingewiesen hat, die GmbH habe im Jahre 2001 an den Vollstreckungsbeamten nur bis zum 13. Juli 2001 gezahlt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich des Weiteren, dass der Antragsteller auch für die Nachzahlungszinsen, die erst mit Beginn des Zinslaufs am 1. April 2003 entstanden, und die nach Erlass der oben genannten Bescheide vom 11. Juli 2003 entstandenen Mahn- und Vollstreckungsgebühren ebenfalls aller Voraussicht nach nicht haftet.
1.1.2.2.2. Im Übrigen bestehen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung der unter 1.1.2.2.1. dargestellten Maßstäbe keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides.
Insoweit - also hinsichtlich eines Betrages in Höhe von insgesamt 9.707,96 € (= 9.241,54 € <Gewerbesteuer> + 313,42 € <Zinsen> + 50,90 € <Mahngebühren> + 102,10 € <Pfändungsgebühren>) sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit offen, so dass ein Unterliegen in der Hauptsache ebenso wahrscheinlich ist wie ein Obsiegen. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht feststellbar, ob der Haftungsbescheid insoweit hinsichtlich der geforderten Gewerbesteuerrückstände rechtswidrig ist.
Es ist bei summarischer Prüfung nicht feststellbar, ob der GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gewerbesteuerbeträge (ausreichend) Geldmittel zur Verfügung standen, aus denen die GmbH die offene Gewerbesteuer hätte (anteilig) begleichen können.
Der Antragsteller hat - wie bereits dargelegt - einerseits vorgetragen, aus den von ihm verwalteten Mitteln seien immer alle Verbindlichkeiten der GmbH gleichmäßig bedient worden. Diese Aussage könnte darauf hindeuten, dass die GmbH jedenfalls zeitweise über ausreichende Mittel verfügte, um die Forderungen anderer Gläubiger vollständig zu befriedigen. Bis zum 15. August 2000 wurden auch die bis dahin festgesetzten Vorauszahlungen nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin pünktlich - und offensichtlich auch vollständig - bezahlt. Andererseits hat der Antragsteller aber auch sinngemäß erklärt, die GmbH habe in den Jahren 1998 bis 2001 im laufenden Geschäftsbetrieb Verluste gemacht und ab Dezember 2001 hätten überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden, weil die einzige von der GmbH betriebene Gaststätte aufgrund des gekündigten Mietvertrages im Dezember 2001 geschlossen worden sei. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der an die Adresse M. geschickte Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid vom 10. Januar 2002 u.a. mit dem Vermerk „Empfänger/in ist nicht zu ermitteln“ der Antragsgegnerin wieder zurückgesandt wurde. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt die GmbH offenbar nur noch ein Postfach.
Der Antragsteller ist mit seinen sinngemäß erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der mit den oben genannten Gewerbesteuermessbescheiden festgestellten Gewinne in den Jahren 1998 bis 2001 auch nicht ausgeschlossen. Soweit diese Bescheide dem Insolvenzverwalter gegenüber bekannt gegeben wurden, liegt dies auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Im Übrigen ist zwar zu berücksichtigen, dass sich Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit des Haftungsschuldners, grundsätzlich alle Einwendungen - also auch gegen die Primärschuld - geltend zu machen, aus § 166 AO ergeben. Hiernach muss eine dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbare Steuerfestsetzung auch derjenige gegen sich gelten lassen, der in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als gesetzlicher Vertreter des Steuerpflichtigen anzufechten; insoweit tritt eine gegen den Haftungsschuldner gerichtete Drittwirkung der Steuerschuld ein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 a.a.O. <153>; Intemann, a.a.O., § 191 Rn. 357). Der Ausschluss von Einwendungen reicht aber nicht weiter als die Vertretungsmacht. So wie § 166 AO keine über die Vertretungsmacht hinausgehende Klage-, Anfechtungs- und Antragsbefugnis gegen die die Gesellschaft betreffenden Steuerbescheide gewährt, führt § 166 AO auch nur dann zum Ausschluss von Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen gegenüber der Gesellschaft, wenn der Vertreter während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist oder der Antragsfrist, während der der Steuerpflichtige selbst den Antrag auf Änderung der Bescheide nach den Korrekturvorschriften der AO hätte stellen können, Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln (vgl. BFH, Beschluss vom 28. März 2001 - VII B 213/00 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf BFH/NV 2001, 1217). Überdies treffen die Auswirkungen der gesetzlich geregelten Zweistufigkeit i.S.v. § 170 Abs. 10 AO auch den Haftungsschuldner, wenn dieser zugleich vertretungsberechtigter Gesellschafter des Primärschuldners gewesen ist mit der Folge, dass er Einwendungen gegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht der GmbH als Steuerschuldner nicht mehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen kann. Solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen muss er dann vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermessbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 926 f.).
Die Gewerbesteuermessbescheide vom 2. April und 27. September 2001 für die Jahre 1998 und 1999 ergingen aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO wegen der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, weil der Antragsteller trotz Aufforderung keine Steuererklärungen abgegeben hatte. Hiervon ausgehend ist der Antragsteller nicht mit Einwendungen hinsichtlich der im Wege der Schätzung festgestellten Gewinne ausgeschlossen, weil er nicht während der gesamten Zeit, in der laut § 164 Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen auf Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bestanden hätte, berechtigt war, diesen Antrag zu stellen. Die rechtliche Befugnis des Antragstellers war mit der Löschung der GmbH im Handelsregister am 8. November 2004 entfallen, weil er - wie oben bereits ausgeführt (s. 1.1.2.2.1.) - nur bis zu diesem Zeitpunkt eine - durch das Insolvenzverfahren hinsichtlich der Insolvenzmasse unterbrochene - Vertretungsbefugnis besaß (vgl. auch BFH, Beschluss vom 28. März 2001, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der Löschung der GmbH am 8. November 2004 war der Vorbehalt der Nachprüfung gegenüber der GmbH noch wirksam. Der Vorbehalt der Nachprüfung war weder aufgehoben ( § 164 Abs. 3 Satz 1 AO) noch ist sie wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist entfallen (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Weil der Antragsteller als Geschäftsführer keine Steuererklärung abgab (s. § 14a GewStG), begann die Festsetzungsfrist für das Jahr 1998 erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des Jahres 2002 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Demnach hätte die Festsetzungsfrist für das Jahr 1998 erst mit Ablauf des Jahres 2006 und für das Jahr 1999 mit Ablauf des Jahres 2007 geendet (s. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
Insofern könnte der Einwand des Antragstellers, der laufende Gewerbebetrieb der GmbH habe Verluste gemacht, für die Jahre 1998 bis 2001 grundsätzlich erheblich sein. Dabei wird in diesem Zusammenhang auf die oben dargestellten Ausführungen zum Inhalt der Gewerbemessbescheide verwiesen (s. 1.1.2.2.1.). Insofern erscheint es fraglich, ob sich die wirtschaftliche Situation der GmbH nach 1997 verbessert hat. Das Vorbringen des im Klageverfahren sogar anwaltlich vertretenen Antragstellers ist allerdings bisher nicht hinreichend substantiiert. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es angesichts seines Vorbringens unverständlich ist, warum er für die Jahre 1998 bis 2001 keine Steuererklärung abgab. Insofern ist fraglich, ob sein Vorbringen glaubhaft ist. Es wird deshalb im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob dem Antragsteller als Geschäftsführer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von 1998 an ausreichend Mittel zur Verfügung standen, um im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit der Gewerbesteuern diese zu begleichen. Angesichts der vom Antragsteller als Beweis angebotenen „ca. 16 Ordner“ (s. Schriftsatz vom 23. April 2005) für die geltend gemachte gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger würde der voraussichtliche Aufwand der Überprüfung der Vorgänge des Antragstellers den Rahmen dieses auf vorläufigen/einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens sprengen. Ob die GmbH angesichts der negativen Gewinne aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1996 und 1997 allerdings in der Lage war, in diesen oder in Folgejahren Rückstellungen zu bilden, erscheint sehr zweifelhaft.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt gleichzeitig, dass sich nichts Anderes für die mit den Bescheiden vom 12. April und 12. November 2001 geltend gemachten Nachzahlungszinsen sowie die bis Februar 2002 entstandenen Mahn- und Pfändungsgebühren ergibt. Denn wenn der Antragsteller hinsichtlich der Nichtzahlung der Gewerbesteuern nicht schuldhaft gehandelt haben sollte, wäre ihm aller Voraussicht nach auch nicht vorzuwerfen, dass die übrigen Forderungen nicht beglichen wurden.
Der Antragsteller hat allerdings zumindest insoweit grob fahrlässig gehandelt, als er schon in den jeweiligen Jahren von 1998 bis 2000 hätte erkennen können, dass noch Gewerbesteuermessbescheide seitens des Finanzamtes zu erlassen waren.
Des Weiteren liegt zwar auch in der Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 gegenüber dem Finanzamt eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Es ist aber nicht in ausreichendem Maße ersichtlich, dass die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen zur Steuererklärung für das Jahr 2000 (1.1.2.2.1.), die hier zu einem wesentlichen Teil entsprechend gelten, erscheint es auch hier angesichts des Inhalts der Messbescheide für die Jahre 1996 und 1997 zweifelhaft, ob das Finanzamt bei pflichtgemäßer Abgabe der Gewerbesteuererklärungen ohne Schätzung überhaupt Gewinne in der in den Messbescheiden genannten Höhe festgestellt hätte. Insbesondere lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass - selbst im Falle einer entsprechend hohen Steuerfestsetzung wie aufgrund der durch die Pflichtverletzung des Antragstellers verursachten Schätzung - für die Antragsgegnerin hinsichtlich der für die Jahre 1998 und 1999 entstandenen Gewerbesteuer nach dem 31. Mai 1999 bzw. 2000 noch eine im Vergleich zu den tatsächlichen Möglichkeiten in der Vergangenheit aussichtsreichere Vollstreckungsmöglichkeit gegen die GmbH bestanden hätte.
1.1.2.2.3. Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend konkrete Umstände dafür vorgetragen, dass die Vollziehung der Anforderung eines Betrages in Höhe von 9.707,96 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Eine „unbillige“ Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gut zu machen sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, a.a.O.). Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Vollstreckung von insgesamt 18.981,63 € ihn und seine Angestellten in der gerade neu aufgebauten Existenz bedrohe. Er hat diese Existenzgefährdung aber in keiner Form belegt. Der lediglich pauschale Hinweis auf eine Existenzgefährdung ist insoweit unzureichend.
1.2. Der sinngemäß hilfsweise gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Vollstreckung gegen ihn „für ... mbH“ wegen eines Betrages in Höhe von 18.981,63 € bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Klage im Verfahren 2 A 1650/05 einzustellen, soweit sein Hauptantrag nicht erfolgreich ist, ist zulässig und begründet. Dabei wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (1.2.) von der einstweiligen Anordnung ein Betrag in Höhe von 11.565,51 € (18.981,63 € - 7.416,12 € <3.742,00 € + 0,06 € + 3.674,06 €>) erfasst.
1.2.1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzinteresse, weil er im Falle einer für ihn negativen Entscheidung damit rechnen muss, dass die Antragsgegnerin die gegen ihn als Vertreter der erloschenen GmbH eingeleitete Vollstreckung weiter betreiben würde. Dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. September 2005 an die Stadt L. lässt sich entnehmen, dass von Vollstreckungsmaßnahmen nur für die Dauer dieses Eilverfahrens abgesehen werden soll.
1.2.2. Der Antrag ist auch begründet.
Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil der Antragsteller nach Löschung der GmbH nicht mehr deren Geschäftsführer ist und deshalb nicht als deren Vertreter herangezogen werden darf. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit der Löschung der GmbH auch deren Verbindlichkeiten erloschen (vgl. Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, a.a.O., Anhang nach § 77, Rn. 16). Des Weiteren ist aus den oben genannten Gründen (1.2.1) die Eilbedürftigkeit der Anordnung gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Unterliegens/Obsiegens. Hinsichtlich der Hauptanträge (1.1.) ergibt sich eine Quote von 7.416,12 € : 9.707,96 € und im Verfahren nach § 123 VwGO lautet die Quote 11.565,51 € : 0 € (1.2.). Insgesamt führt dies zu der tenorierten Kostenverteilung.
2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich der Anträge analog bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff. = DVBl. 2004, 1525 ff.), nach der der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes beträgt. Folglich ergibt sich insoweit ein Wert in Höhe von 4.281,02 € (= 17.124,08 € : 4). Entgegen der im Beschluss vom 6. Juli 2005 geäußerten Auffassung sind insoweit auch die Nebenforderungen zu berücksichtigen, weil sie in Bezug auf den Haftungsbescheid zur Hauptforderung gehören, so dass § 43 Abs. 1 GKG bzw. hinsichtlich der Säumniszuschläge § 43 Abs. 1 GKG analog keine Anwendung findet.
Im Übrigen beruht die Festsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der oben genannten Empfehlung und des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. In selbstständigen Vollstreckungsverfahren beträgt der Streitwert in Klageverfahren nach der Empfehlung in Nr. 1.6.1 des Streitwertkataloges 2004 zwar nur ¼ des Streitwertes der Hauptsache, wenn es wie hier nicht um die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme geht. In Vollstreckungsverfahren ist allerdings eine Kumulation der Empfehlungen in Nr. 1.5 und 1.6.1 des Streitwertkatalogs 2004 nicht sachgerecht. Es besteht keine Veranlassung, den Streitwert in diesen Fällen für das einstweilige bzw. vorläufige Rechtsschutzverfahren auf ein weiteres ¼, also auf nur noch 1/16 des geforderten Betrages zu verringern (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13. August 2003 - 9 OA 143/03 -, V.n.b., zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung). Darüber hinaus wird gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch (nur) zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Zu beachten ist des Weiteren in diesem Zusammenhang § 43 Abs. 1 GKG bzw. hinsichtlich der im Wege der Vollstreckung geltend gemachten Säumniszuschläge § 43 Abs. 1 GKG analog (vgl. dazu Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 9 K 47/98 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis auf EFG 2000, 654). Insofern reduziert sich die Hauptforderung auf einen Betrag in Höhe von 9.241,54 €. Hierbei handelt es sich um die Gewerbesteuer für die Jahre 1998 bis 2000 (3.389, 87 € + 2.925,61 + 2.926,12 €) abzüglich eines Betrages in Höhe von 0,06 € (s. 1.1.2.2.1.2.). Hinsichtlich dieses Antrages gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beträgt der Streitwert aus den oben genannten Gründen (abgerundet) 2.310,38 €. Insgesamt ergibt sich folglich der im Tenor genannte Wert von 6.591,40 € (= 4.281,02 € + 2.310,38 €)