Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 13.12.2005, Az.: 12 A 1047/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 13.12.2005
- Aktenzeichen
- 12 A 1047/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 43255
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2005:1213.12A1047.05.0A
Amtlicher Leitsatz
Eine Namensänderung ist nur gerechtfertigt, wenn sie für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
Sie ist erforderlich, wenn ohne sie schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen wären oder sie für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar erscheint.
Tenor:
Aus dem Entscheidungstext
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger;
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
T A T B E S T A N D :
Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens von H. in W..
Er wurde am 21. März 2001 als das gemeinsame, uneheliche Kind der damals in häuslicher Gemeinschaft lebenden Frau W. und dem Beigeladenen, Herrn H., geboren. Die Mutter des Klägers erklärte unter Zustimmung des Vaters des Klägers vor dem zuständigen Standesamt Wittmund, dass der Kläger den Familiennamen H. tragen solle. Die Erklärungen wurden auf einem Formblatt unter der Überschrift Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes Art 10 Abs. 3 i.V.m. Art 5 Abs. 1 EGBGB, § 1617 Abs. 1 BGB, § 31a PStG, § 270 Abs. 3 S. 1 DA" von beiden Elternteilen genehmigt und unterschrieben. Das Formblatt enthält weiterhin das Siegel und die Unterschrift des Standesbeamten der Stadt Wittmund. Vier Monate nach seiner Geburt trennten sich Frau W. und der Beigeladene; der Kläger lebt seither bei seiner Mutter.
Mit Antrag vom 17. November 2004 beantragte Frau W. bei der Beklagten die Änderung des Familiennamens für den Kläger von H. in W.. Zur Begründung führte sie für ihn aus, sie und der Vater des Klägers, der Beigeladene, hätten sich wenige Wochen nach der Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt. Seither habe der Beigeladene keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, dem Kläger. Er lehne einen solchen auch ab. Der Kläger kenne nur den Familiennamen W.; er habe keine Beziehung zum Nachnamen seines Vaters. Er werde die Namensverschiedenheit zwischen ihr, seiner sechsjährigen Halbschwester - ihrer Tochter aus erster Ehe - und sich auch nicht verstehen können, denn er habe keine Erinnerung an seinen Vater. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, weshalb er den Namen seines Vaters, der ihn ablehne, tragen solle. Die Namensänderung sei daher für ihn erforderlich.
Der Beigeladene trug anlässlich seiner Anhörung vor, die Mutter des Klägers habe nach ihrer Trennung alles getan, um einen Kontakt zu seinem Kind zu vermeiden, obwohl er in den ersten Wochen die hauptsächliche Bezugsperson für diesen gewesen sei. Sie sei eifersüchtig gegenüber ihrem gesamten Umfeld, insbesondere gegenüber seiner Tochter. Sie kümmere sich nicht ausreichend um den Kläger und missbrauche ihn als Druckmittel. Der Kläger solle, wenn er alt genug sei, die Frage nach seinem Familiennamen stellen können. Wenn er dann selbst einen Änderungsantrag stellen wolle, werde er diesem zustimmen. Eine Namensverschiedenheit innerhalb einer Familie sei heutzutage nichts unübliches mehr.
In der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes vom 6. Januar 2005 ist ausgeführt, in einem Gespräch mit der Mutter des Klägers habe diese angegeben, dass etliche Versuche der Kontaktaufnahme mit dem Beigeladenen gescheitert seien. Auf das Angebot des Jugendamtes, zu einem Beratungsgespräch zu kommen, habe der Beigeladene ebenfalls nicht reagiert. Ebenso habe er sich auf das Angebot vor zwei Jahren, eine Umgangsregelung zu finden, nicht gemeldet. Einer Namensänderung stehe nichts im Wege. Zwar wäre der Kontakt zum Vater hilfreich; dieser sei bis heute aber nicht zustande gekommen.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag im Wesentlichen unter Hinweis auf die Stellungnahme des Jugendamtes ab. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung sei darin nicht bestätigt worden. Der Vater habe dem nicht zugestimmt. Der Bescheid enthält eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, in der auf eine Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird.
Gegen den Bescheid hat die Mutter des Klägers für diesen am 11. Februar 2005 Widerspruch erhoben und zur Begründung angegeben, zwar sei bei einer Namensänderung eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier bestünde aber seitens des Vaters des Klägers kein schützenswertes Interesse. Er lehne jeden Kontakt offen ab und leiste Unterhaltszahlungen nur mit gerichtlicher Hilfe. Er mache deutlich, dass es keine Eltern-Kind-Beziehung geben solle. Er habe kein Interesse an einer Bindung zu seinem Sohn. Es gehe nur darum, ob das Interesse des Klägers an einer Namensänderung hoch genug zu bewerten sei. Das Jugendamt habe hierzu keine negative Stellungnahme abgegeben; es fehle lediglich an der Feststellung der Erforderlichkeit. Es sei daher eine ergänzende Stellungnahme erforderlich. Im Bescheid sei nicht ausgeführt, warum der Kläger einen Namen tragen solle, zu dem er keine Beziehung habe. Eine jetzt erfolgende Namensänderung könne noch zum Schutz des Kindeswohles erfolgen. Sei der Kläger erst alt genug, werde er die Schmach erleben, den Namen eines Vaters zu tragen, der ihn ablehne. Er werde jeglichen Halt verlieren, wenn er spüre, dass er nicht zur Familie gehöre. Seine Zugehörigkeit zur Mutter und Schwester sei daher zu dokumentieren.
Die Beklagte erstellte daraufhin am 16. Februar 2005 einen neuen Bescheid gleichen Inhalts mit korrekter Rechtsbehelfsbelehrung, der dem Kläger am 21. Februar 2005 zugestellt wurde.
Am 11. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt die Mutter des Klägers zunächst ihr Vorbringen für den Kläger aus der Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie für ihn vor, sie habe erneut erfolglos versucht, zum Beigeladenen Kontakt aufzunehmen. Die Notwendigkeit einer Namensänderung sei von der Behörde festzustellen, nicht vom Jugendamt. Im angegriffenen Bescheid sei ihr Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zum Vater bestehe keine Bindung, die geschützt werden könnte. Er habe sich, nachdem ihm klar geworden sei, dass das alleinige Sorgerecht bei ihr liege, von ihr und dem Kläger abgewandt. Sie halte es für falsch, den Kläger später über eine Namensänderung selbst entscheiden zu lassen. Er benötige jetzt die Bindung und Sicherheit in der Familie. Zu dieser gehöre sein Vater nicht. Im Übrigen liege aber auch die Zustimmung des Beigeladenen inzwischen vor. Sie sei bereit, die Erklärung abzugeben, für den Fall einer weiteren Heirat die Zustimmung zu einer weiteren Namensänderung des Klägers nicht zu geben, zumal ihre Tochter ja auch den Familiennamen W. trage.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Familiennamen von H. in W. zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Mutter des Klägers habe diesem bei der Geburt ausdrücklich den Familiennamen des Vaters erteilt. Sie sei über dessen Unwiderruflichkeit informiert gewesen. Das Jugendamt habe die Erforderlichkeit einer Namensänderung nicht bestätigt. Die emotionale Ablehnung des Namens durch die Mutter reiche nicht aus. Eine Zustimmung des Vaters liege nicht vor, denn sie könne nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Eine Namensverschiedenheit sei auch heutzutage nichts ungewöhnliches mehr. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Namensgebung tatsächlich wirksam erfolgt sei. Ihrer Auffassung nach fehle es an der gem. § 1617a BGB erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung des Beigeladenen. Daher würde der Kläger bereits ohne Namensänderung W. heißen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen
und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, er wolle eine beliebig häufige Namensänderung beim Kläger verhindern. Er stimme daher der Namensänderung zu, wenn die Mutter des Klägers bereit sei zu erklären, dass sie auf weitere Namensänderungen, z. B. im Fall einer erneuten Heirat, verzichte. Es gehe hier nicht nur um das berechtigte Interesse des Klägers. Auch er habe ein solches. Er lehne nicht jeden Kontakt ab, jedoch sei es zu einer vollständigen Entfremdung zwischen ihm und der Mutter des Klägers gekommen. Seine Unterhaltsrückstände seien nicht Ausdruck von Ablehnung, sondern Zeichen seiner finanziellen Schwierigkeiten. Die Mutter des Klägers wiederhole nur die falsche Behauptung, dass er keine Vater-Sohn-Beziehung wolle und übertrage damit ihre Ablehnung auf diese Beziehung. Sie seien sich damals über die Namensgebung einig gewesen, wie ja auch die Verleihung des zweiten Vornamens an den Kläger - des Vornamens seines Vaters - zeige. Der Kläger könne in passendem Alter eine eigene Entscheidung treffen.
Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 14. November 2005 wiederholten die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Ergänzend führte die Mutter des Klägers aus, der Kläger fühle sich nur bei Nennung seines Vornamens angesprochen, so im Stuhlkreis im Kindergarten oder wenn der Postbote für ihn einen Brief bringe. Problematisch sei die Situation für ihn, in der seine Halbschwester von deren Vater abgeholt werde und er nicht. Auch hätten ihr die Kindergärtnerinnen berichtet, dass der Kläger starke Phantasien über einen imaginären Vater entwickelt habe. Sie hätten ihr geraten, eine psychologische Beratungsstelle aufzusuchen. Der Kläger leide an ADS, Wahrnehmungs- und Sprachstörungen. Der Beigeladene gab an, auch unter der Bedingung einer entsprechenden Erklärung durch die Mutter derzeit einer Namensänderung nicht zustimmen zu wollen. Sein Sohn solle, wenn er alt genug hierzu sei, selber entscheiden können. Wolle er dann aus eigenem Antrieb eine Änderung, werde er seine Zustimmung sicherlich nicht verweigern. Er wünsche sich zwar Kontakt zu seinem Sohn, sehe sich aber an einer derzeitigen Kontaktaufnahme wegen der Spannungen zwischen sich und der Mutter gehindert. Er befürchte, dass sein Sohn daher unter einer jetzigen Kontaktaufnahme nur leiden würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise gem. § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt haben.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von H. in W..
Offen bleiben kann dabei, ob bei der Namensgebung ein Verfahrensfehler gemacht wurde und/oder insoweit eine fehlerhafte Beurkundung vorliegt, wie die Beklagte meint. Hierfür könnte sprechen, dass die schriftlichen Erklärungen der Eltern des Klägers auf einem Formblatt festgehalten und beurkundet wurden, welches für das Verfahren gem. § 1617 BGB vorgesehen ist, während ein solches gem. § 1617a BGB durchzuführen war. Auch enthält dieses nicht die ausdrückliche Erklärung des Vaters des Klägers, dass er der Namensbestimmung durch die Mutter zustimme. Es spricht nach Auffassung des Gerichtes aber ebenso Einiges, wenn nicht Überwiegendes dafür, dass kein Verfahrensfehler vorliegt, denn den niedergelegten Erklärungen: "Ich, die Mutter, bestimme den Familiennamen des Vaters H. zum Geburtsnamen des Kindes. Uns ist bekannt, dass diese Namensführung auch für unsere weiteren Kinder gilt.", die durch Unterschrift beider Eltern genehmigt wurden, lassen erkennen, dass Einigkeit über die Namensbestimmung zwischen der sorgeberechtigten Mutter und dem nicht sorgeberechtigten Vater bestand und dieser Umstand von dem zuständigen Standesbeamten beurkundet wurde. Damit dürften die Voraussetzungen des vorliegend anwendbaren § 1617a BGB, der eine Einwilligung expressis verbis nicht fordert, erfüllt sein. Unabhängig davon wurde für den Kläger jedoch als Familienname H. eingetragen und beurkundet. Eine solche abgeschlossene Eintragung und Beurkundung kann, auch wenn sie fehlerhaft vorgenommen wurde, nur - von dem hier nicht einschlägigen Fall eines offensichtlichen Schreibfehlers gem. § 46a Personenstandsgesetz abgesehen - aufgrund einer gerichtlichen Anordnung des zuständigen Amtsgerichtes geändert bzw. korrigiert werden, §§ 47 Abs. 1 und 50 Abs. 1 S. 1 Personenstandsgesetz. Den Antrag auf Berichtigung können gem. § 47 Abs. 2 S. 1 Personenstandsgesetz alle Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Eine solche Änderung ist (bisher) nicht erfolgt; auch entsprechende Anträge wurden (noch) nicht gestellt.
Für die Beurteilung des Namensänderungsantrages des Klägers ist daher von dem für ihn eingetragenen und beurkundeten Familiennamen H. auszugehen.
Rechtsgrundlage für die Änderung des Nachnamens des Klägers ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) in der Fassung vom 12. September 1990 (BGBl. III, Nr. 401 - 1), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). Danach darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18/01 -, BVerwGE 116, 28). Zu berücksichtigen sind hier das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namensänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolitischen Interesse an der Beibehaltung des Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz, 402.10, § 3 NÄG Nr. 53; OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Mai 2000 - 10 L 3281/99 -, NJW 2000, 3151). In Fällen, in dem der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung von dem anderen Elternteil anstelle des Ehenamens seinen vor der Ehe geführten Familiennamen wieder annimmt und nun die Angleichung des Familiennamens des Kindes, welches als Geburtsnamen den Ehenamen erhalten hat, erstrebt, setzt dies voraus, dass die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 S 929/00 - ESVGH 51, 189 - FamRZ 2001, 1551 [VGH Baden-Württemberg 22.02.2001 - 1 S 929/00]). Diese Grundsätze sind wegen der gleichen Interessenlage auf den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragbar. An der entgegenstehenden Rechtsprechung der Kammer und auch der Obergerichte, wonach es ausreichte, wenn die Namensänderung unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich war, wird für Fälle wie dem vorliegenden nicht festgehalten. Die Kammer folgt der geänderten Rechtsprechung, dass das Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes insoweit eine Neubestimmung der Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NÄG erfordert. Denn Namensänderungen von sogenannten "Scheidungshalbwaisen" können bei Widerspruch des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht nach anderen Maßstäben beurteilt werden, als sie das Gesetz nunmehr ausdrücklich für Stiefkinder normiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht, hat hierzu in dem genannten Urteil weiter ausgeführt:
"Die in § 1618 S. 4 BGB zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers verdient für die vorliegende Scheidungshalbwaisenkonstellation in gleicher Weise Berücksichtigung. Mit § 1618 S. 4 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes hat der Gesetzgeber für das Umbenennungsbegehren eines Kindes, dessen sorgeberechtigter Elternteil nach Scheidung und Wiederheirat den Familiennamen des neuen Ehegatten angenommen hat, einen bestimmten materiellen Maßstab festgelegt. Stimmt der andere Elternteil, dessen Namen das Kind führt, dieser Einbenennung nicht zu, kann die Einwilligung durch das Familiengericht (nur) ersetzt werden, wenn die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bereits der Wortlaut des § 1618 S. 4 BGB legt nahe, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine Namensänderung in den nunmehr ausdrücklich geregelten "Stiefkinderfällen" im Vergleich zu den durch die Rechtsprechung des Senats zu § 3 NÄG aufgestellten Anforderungen verschärfen wollte. Mit der Wahl des Begriffs der "Erforderlichkeit" hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass für die Namensänderung Gründe angeführt werden müssen, die über die für die bloße "Förderlichkeit" für das Kindeswohl sprechenden Gesichtspunkte hinausgehen müssen....."
Die Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Dies wiederum richtet sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Eine Namensänderung ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99, - NJW 2002, 300; ihm folgend BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002, a.a.O.).
Die Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles lässt eine Namensänderung vorliegend nicht als erforderlich erscheinen.
Soweit die Mutter des Klägers für diesen vorträgt, der Kläger habe keine Beziehung zu seinem Nachnamen, da der Beigeladene, jeden Kontakt zu ihm ablehne; der Kläger reagiere in verschiedenen Situationen, so im Kindergarten oder wenn der Postbote einen Brief für ihn bringe, jeweils nur auf seinen Vornamen, ist nicht erkennbar, dass er hierbei eine Belastung im Sinne schwerwiegender Nachteile empfindet. Soweit die Mutter des Klägers befürchtet, dass der Kläger mit zunehmendem Alter jedoch in eine solche Situation kommen werde, sind dies Schlussfolgerungen für die Zukunft, die zum einen die Voraussetzungen für eine Namensänderung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllen und die dem Gericht zum anderen auch nicht zwingend erscheinen. Ob der Kläger die Namensverschiedenheit später als belastend empfinden wird, hängt sicherlich auch wesentlich davon ab, wie sich das Verhältnis zwischen seinen Eltern entwickelt und ob ein Vater-Kind-Verhältnis entstehen wird. Auch die von der Mutter des Klägers geschilderten häufigen Nachfragen des Klägers nach seinem Vater, insbesondere, wenn seine Halbschwester von deren Vater abgeholt werde, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Selbst wenn der Kläger, wie die Mutter hervorhebt, unter dieser Situation leiden sollte, so liegt der Grund hierfür offensichtlich in der fehlenden Vater-Sohn-Beziehung und nicht in der Namensverschiedenheit. Das Gleiche gilt für die von ihr geschilderten Phantasien des Klägers und die von den Kindergärtnerinnen angesprochene Beratungsbedürftigkeit. Schließlich steht seine Entwicklungsproblematik nicht ersichtlich in einem Zusammenhang mit der Namensverschiedenheit.
Vor dem Hintergrund, dass von der Klägerseite selbst ausreichende Gründe für eine Namensänderung im Sinne der oben genannten Grundsätze nicht vorgetragen werden, hält das Gericht die Einholung einer weiteren Stellungnahme des Jugendamtes nicht für erforderlich oder sachdienlich. Der bereits vorliegenden Stellungnahme vom 6. Januar 2005 sind genügende Anhaltspunkte für eine für das Kindeswohl erforderliche Namensänderung ebenfalls nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass einer solchen nichts im Wege stehe; der Schwerpunkt der Stellungnahme liegt auf der Darstellung der Bemühung der Mutter um eine Vater-Sohn-Beziehung.
Ist somit nicht festzustellen, dass die Namensverschiedenheit (derzeit) schwerwiegende Nachteile mit sich bringt oder eine Namensänderung so erhebliche Vorteile, dass sie geboten erscheint, fällt die Abwägung nach den oben dargelegten Grundsätzen zugunsten des Interesses des nicht sorgeberechtigten Elternteils, des Beigeladenen, an der Namensbeibehaltung aus.