Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.12.2005, Az.: 6 A 228/04

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.12.2005
Aktenzeichen
6 A 228/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2005:1222.6A228.04.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Zahnbehandlung mit modernen Methoden (u.a. Füllungen und Einlagefüllungen nach dem Cerec-Verfahren) der Klägerin.

2

Am 13. August 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Beihilfe unter anderem für eine zahnärztliche Behandlung bei dem Zahnarzt R.... Gegenstand der Behandlung waren unter anderem die Herstellung und Implantation von Cerec-Inlays. Bei dem computergestützten Cerec-Verfahren wird der Füllungskörper aus einem farbgerechten Material ausgeformt und nach der Ausformung unmittelbar vom Zahnarzt eingesetzt. Die über die Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf erstellte Rechnung des Zahnarztes R... vom 21. Juli 2003 belief sich auf den Gesamtbetrag von 3.139,24 Euro.

3

Mit Bescheid vom 18. August 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin unter anderem für diese Zahnbehandlung eine Beihilfe in Höhe von 961,03 Euro (50 % des als beihilfefähig ermittelten Betrags in Höhe von 1.922,06 Euro). Zur Begründung führte sie aus: Bei den Laborkosten sei ein Betrag in Höhe von 348,50 Euro beihilfsmäßig unberücksichtigt geblieben, weil Aufwendungen für zahntechnischen Leistungen, Edelmetalle und Keramik grundsätzlich nur zu 60 % beihilfefähig seien. Ein weiterer Betrag in Höhe von 868,68 Euro für das zahnärztliche Honorar und für Materialkosten müsse ebenfalls beihilfemäßig unberücksichtigt bleiben.

4

Am 19. August 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie auf zwei Schreiben der zahnärztlichen Abrechnungsgesellschaft Düsseldorf und ein Schreiben des Zahnarztes R... vom 24. Oktober 2003 verwies.

5

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 gewährte die Beklagte der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 11,63 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung der Versagung einer weiter gehenden Beihilfegewährung führte sie im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der Position "einflächige Füllung" (Nr. 205 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -) für drei Zähne seien außergewöhnliche krankheitsbedingte Umstände, die eine Erhöhung des Gebührensatzes von 2,3 auf 3,0 des Gebührensatzes rechtfertigen würden, weder aus der Rechnung noch der Stellungnahme des Zahnarztes ersichtlich. Die Begründung "erhöhter Zeitaufwand bei minimal invasiver Füllung, Lichthärtung und All-Over-Bonding" sei nicht ausreichend. Die Arbeit eines Zahnarztes ziele immer darauf ab, den Vitalitätsverlust des zu behandelnden Zahnes zu vermeiden bzw. den Zahnschmelzverlust so gering wie möglich zu halten. Die Anwendung besonderer Techniken zum Erreichen der Leistungsziele der GOZ-Nr. könne nicht Grund für das Überschreiten des Schwellenwertes sein. Die Begründung "Kariesdetektor-Behandlung" führe nicht zur Faktorerhöhung der Nr. 205 GOZ, da derartige Aufwendungen gemäß Nr. 1 der Hinweise des Bundesministeriums des Inneren - BMI - zur Durchführung des § 6 Abs. 2 BhV völlig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien, weil es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode handele. Insoweit seien insgesamt 17,76 Euro nicht berechnungs- und beihilfefähig. Entsprechendes gelte für Gebühren in Höhe von 92,-- Euro für die bei zwei Zähnen angesetzte Position "chemisch-mechanische Kariesentfernung" (Nr. A 204 GOZ). Denn es handele sich lediglich um eine besondere Ausführung einer bereits nach der Gebührennummer 205 GOZ (Präparieren einer Kavität) berücksichtigten Leistung, aber nicht um eine selbständige Leistung. Voraussetzung um eine Zahn präparieren zu können, sei die "Kariesfreiheit" dieses Zahnes bzw. der entsprechenden Kavität. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ könne die weitere Gebührennummer nicht angesetzt werden. Allenfalls könne ein erhöhter Aufwand durch einen erhöhten Faktor des Gebührensatzes ausgeglichen werden.

6

Im Übrigen sei die verwendete Analognummer bislang nicht in das Verzeichnis der Analogbewertungen (§ 6 Abs. 2 GOZ) aufgenommen worden. Die in diesem Zusammenhang angesetzten Gebühren für das Material "Carisolv" bei zwei Zähnen in Höhe von insgesamt 59,20 Euro seien gemäß § 4 Abs. 3 GOZ als Praxiskosten bei den einschlägigen Gebührensätzen in pauschalierter Weise anteilig berücksichtigt und könnten nicht gesondert angesetzt werden. Im Gebührenverzeichnis werde nicht ausdrücklich die gesonderte Berechnungsfähigkeit des Materials aufgeführt. Da Praxiskosten und Auslagen für den Geltungsbereich der GOZ abschließend in den §§ 4 bis 9 GOZ geregelt seien, sei ein Rückgriff auf § 10 GOÄ unzulässig. Die Gebühren für die "Kontrolle nach Belagentfernung" in Höhe von 22,96 Euro seien nicht berechnungs- und beihilfefähig, da die GOZ derartige Qualitätssicherungen nicht anerkenne. Der Behandlungsvertrag umfasse die hier bereits vier Tage nach der Zahnbelagsentfernung (Nr. 405 GOZ) erfolgte Nachreinigung. Der angesetzte Aufwand für die "aufwendige Politur mit Air Flow" (Nr. A 405 GOZ) an 28 Zähnen am 10. März 2003 in Höhe von 80,-- Euro sei bereits mit den Gebühren für das Entfernen harter und weicher Zahnbeläge (Nr. 405 GOZ) abgegolten (§ 4 Abs. 2 GOZ). Die "Politur mit Air Flow" sei lediglich eine besondere Ausführung der erst vier Tage zuvor durchgeführten Zahnbelagsentfernung. Entsprechendes gelte für den Aufwand der "aufwendigen Politur mit Air Flow" am 18. Juli 2003. Der angesetzte Betrag von 80,-- Euro sei um 49,20 Euro zu kürzen, da für den Aufwand - neben den bereits berechneten und akzeptierten Leistungen für sechs Zähne nach Nr. 405 GOZ - ersatzweise weiterer Aufwand in Höhe von 30,80 Euro (Nr. 405 GOZ für 22 Zähne) anzuerkennen sei. Hinsichtlich der Positionen "Einlagefüllung, zweiflächig, aufwendiges Cerec-Inlay" (Nr. 216 GOZ) und "Einlagefüllung, mehr als zweiflächig, aufwendiges Cerec-Inlay" (Nr. 217 GOZ) seien außergewöhnliche krankheitsbedingte Umstände, die eine Erhöhung des Gebührensatzes auf das 3,5-fache rechtfertigen würden, weder aus der Rechnung noch der Stellungnahme des Zahnarztes ersichtlich.

7

Besondere Verfahrenstechniken rechtfertigten eine Überschreitung des Schwellenwertes grundsätzlich nicht. Eine auf die Person der Klägerin bezogene besondere Schwierigkeit der Behandlung nach der gewählten Methode sei nicht dargelegt. Dementsprechend seien Gebühren in Höhe des Differenzbetrages von insgesamt 409,02 Euro nicht berechnungs- und beihilfefähig. Der Aufwand für die zweifach angesetzte "Abformung mit individuellem Löffel" in Höhe von insgesamt 64,66 Euro sei nicht ansatzfähig, da die entsprechende Gebührennummer 517 GOZ nach dem Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums - MF - und des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales - MFAS - vom 6. August 2001 (Nds. MBl. S. 748) regelmäßig nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen abgerechnet werden könne, nicht aber bei - wie hier - konservierenden Leistungen. Im Übrigen sei der Aufwand für die Abformungen mit den Gebühren nach den Nrn. 216 und 217 GOZ abgegolten. Die Gebühren für "symptombezogene Untersuchungen" am 16. April, 2. Mai, 13. Mai und 16. Mai 2003 in Höhe von insgesamt 42,88 Euro seien nicht berechnungs- und beihilfefähig, da die Gebührennummer Ä 5 GOÄ nicht für jeden einzelnen Zahn, sondern für den Behandlungsfall (hier beginnend mit der ersten Untersuchung am 28. Februar 2003) zu berechnen sei. Unter dem 4. März 2003 habe der Zahnarzt auch zwei umfassende Befund- und Behandlungspläne erstellt. Folgleich sei die Gebührennummer zu Recht nur für den 14. April 2003 anerkannt worden. Schließlich könne die Gebühr für eine weitere "Infiltrationsanästhesie" am 15. Mai 2003 in Höhe von 7,75 Euro nicht berücksichtigt werden. Gemäß dem Gemeinsamen Runderlass des MF und des MFAS vom 6. August 2001 enthalte die Leistungsbeschreibung dieser Nummer keine Abrechnungsfestlegung nach Zahngebieten. Folglich umfasse die Leistung als typische Zielleistung alle notwendigen Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zahnbereich, der von der Betäubung erreicht wird. Dazu gehöre auch die Wiederholung der Anästhesie, wenn die vorausgegangene Betäubung nachlasse. Insgesamt seien daher 845,43 Euro vom beihilfefähigen Aufwand abzusetzen.

8

Die Klägerin hat am 15. Januar 2004 unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens Klage erhoben. Ergänzend trägt sie vor: Die "chemisch-mechanische Kariesentfernung" (Nr. A 204) sei bei Erlass der GOZ im Jahre 1988 noch nicht bekannt gewesen, zwischenzeitlich aber als medizinisch notwendig anerkannt und entsprechend abzurechnen. Anders als konventionelle Kariesentfernung werde der Aufwand nicht durch die Gebührennummer 205 GOZ mit umfasst. Entsprechendes gelte für die Positionen Praxiskosten (Material "Carisolv") und Nachreinigung. Hinsichtlich der Positionen "einflächige Füllungen" (Nr. 205 GOZ) sei der erhöhte Faktor 3,0 anzuerkennen, denn die Kariesdetekor-Behandlung war bei Erlass der GOZ noch nicht bekannt, sei aber zwischenzeitlich als medizinisch notwendig anerkannt und müsse sich faktorerhöhend auswirken. Auch bei den "Einlagefüllungen, zweiflächig bzw. mehr als zweiflächig" (Nr. 216 und 217 GOZ) sei ein erhöhter Gebührensatz von 3,5 statt 2,3 anzuerkennen. Der Einsatz eines Cerec-Inlays bedeute eine erhöhte Schwierigkeit mit einem deutlich höheren Zeitaufwand (ca. das 3-4-fache gegenüber einem Goldinlay) durch die erschwerten Umstände beim Einkleben, den erschwerten Zugang und die erschwerte Trockenlegung. Die Position "Abformung mit individuellem Löffel" (Nr. 517 GOZ) sei vom Zahnarzt angesetzt worden, weil mit der speziellen individuellen Abformung die präparierte Region, die Gegenregion und die Relation einheitlich erfasst worden seien. Es seien ein mehrstufiges Vorgehen und damit zusätzliche Kosten eingespart worden.

9

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 422,72 Euro zu gewähren und den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

10

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend: Der behauptete erhöhte Schwierigkeitsgrad beim Einsetzen eines Cerec-Inlays sei nicht nachvollziehbar. Anders als bei konventionell erstellten Edelmetall- bzw. Keramik-Inlays seien hier nicht mindestens zwei Sitzungen, sondern nur eine Sitzung erforderlich, da das mit Hilfe der in der Praxis aufgestellten Cerec-Einrichtung sofort endgültige Inlay in einem Arbeitsgang hergestellt und in der gleichen Sitzung eingegliedert werden könne. Ein höherer Aufwand beim Einzementieren, bei der Trockenlegung des Zahnes oder beim Zugang zu den Zähnen im Vergleich zu anderen Verfahren sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen rechtfertige nach dem gemeinsamen Runderlass vom 6. August 2001 eine besondere Verfahrenstechnik oder der Einsatz von besonders teueren Geräten bei der Leistungserbringung nicht die Überschreitung des Schwellenwertes. Die "chemisch-mechanische Kariesentfernung" mit Carisolv sei ein Unterfall der ausdrücklich ausgeschlossenen Kariesdetektorbehandlung. Carisolv sei auch nach § 4 Abs. 3 GOZ ausgeschlossen. Die Gebühren für die "Kontrolle nach Belagentfernung" unterfielen nicht der Nr. 406 GOZ, weil die Nachschau allein ein Abrechnen nicht zulasse und bei fachgerechter Erstreinigung nach Nr. 405 GOZ eine Nachreinigung in der Regel nur bei einer deutlich geringeren Zahl von Zähnen anfalle. Ohne Hinweis auf die Anfertigung eines individuellen Löffels in dem Laborbeleg zur Zahnarztrechnung komme eine ausnahmsweise Anerkennung der Nr. 517 GOZ von vornherein nicht in Frage.

12

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe auf ihren Antrag vom 13. August 2003 zu.

14

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 - NVwZ 2005, 712 und vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - DVBl. 2004, 1420 = ZBR 2005, 42 [BVerwG 17.06.2004 - 2 C 50.02]) genügen die Beihilfevorschriften -BhV- als Verwaltungsvorschriften zwar nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen hat. Trotz dieses Defizits normativer Regelungen sind aber für eine - nicht näher bestimmte - Übergangszeit die Beihilfevorschriften noch anzuwenden. Sie sind zu Recht in den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegt worden. Das bestreitet die Klägerin nicht.

15

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 87 c Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV u.a. bei zahnärztlichen Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ. Soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden.

16

Von dieser Ausnahme in § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BhV abgesehen umschreiben die Beihilfevorschriften den Begriff der Angemessenheit nicht, sondern verweisen auf die Vorschriften der ärztlichen und zahnärztlichen Gebührenordnungen. Danach setzt die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 30.03 - NVwZ 2005, 712), das geforderte Honorar ihm also von Rechts wegen zusteht, was sich nach bürgerlichem Recht beurteilt und letztverbindlich von den Zivilgerichten zu entscheiden ist. Die Verwaltungsgerichte und im behördlichen Verwaltungsverfahren die Beihilfestelle entscheiden über die Berechtigung der Honorarforderung des Arztes lediglich inzident im Rahmen der Prüfung, ob das beihilferechtliche Erfordernis der Angemessenheit erfüllt ist.

17

Will der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen Aufwendungen im Hinblick auf durch objektive Unklarheiten oder objektiv zweifelhafte Gebührenvorschriften begründete Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung von Gebührenansätzen begrenzen oder ausschließen, muss er vor Entstehung der Aufwendungen seine Rechtsauffassung (generell oder im Einzelfall) deutlich klarstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094). Dies ist in Niedersachsen generell mit dem Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums - MF - und des Ministeriums für Familie, Arbeit und Soziales - MFAS - vom 6. August 2001 (Nds. MBl. S. 748) geschehen.

18

Diese Grundsätze werden in den angefochtenen Bescheiden hinreichend beachtet. Hiervon ausgehend erweist sich die Absetzung von 845,43 Euro vom beihilfefähigen Aufwand als rechtsmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des sorgfältig und ausführlich begründeten Widerspruchsbescheides zu den einzelnen Positionen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

19

Zutreffend ist insbesondere die Feststellung zur begehrten Faktorerhöhung bei den Nummern 205 GOZ (einflächige Füllungen) sowie 216 und 217 GOZ (Einlagefüllungen, zweiflächig bzw. mehr als zweiflächig), dass eine besondere Verfahrenstechnik oder der Einsatz von besonders teueren Geräten bei der Leistungserbringung nicht die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigt, sondern lediglich patientenbezogene Besonderheiten. Letztere lassen sich hier nicht feststellen.

20

Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien - Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung - dies rechtfertigen. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ setzt voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlung als eine das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - NJW 1996, 3094; OVG NW, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 - juris). Dem Bereich bis zur Erreichung des Schwellenwertes sind die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten.

21

Sofern die berechnete Gebühr nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ das 2,3fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt eine schriftliche Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe Handhabe zur Einschätzung der Rechtfertigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, sind zwar keine überzogenen Anforderungen an eine ausreichende Begründung zu stellen. Auf der anderen Seite muss die vom Zahnarzt gegebene Begründung aber geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können.

22

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die abgerechnete "chemisch-mechanische Kariesentfernung" mit Carisolv nicht eine Faktorerhöhung der Nr. 205 GOZ (einflächige Füllungen). Diese Methode wird in der neueren Literatur von verschiedenen Wissenschaftlern als ein Unterfall der Kariesdetektorbehandlung bezeichnet (vgl. www.zahnwissen.de/lexikon_ka-km.htm), die gemäß Nr. 1 der Hinweise des Bundesministeriums des Inneren - BMI - zur Durchführung des § 6 Abs. 2 BhV völlig von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Daneben trägt selbständig die weitere Begründung im Widerspruchsbescheid zum Ausschluss dieser Position und zur Nichtabrechungsfähigkeit über Analog-Nummern (etwa Nr. A 204 GOZ bzw. nach § 10 GOÄ). Ist die Methode als solche nicht (gesondert) abrechnungsfähig, erscheint nur konsequent, dass auch das eingesetzte Material Carisolv nicht abgerechnet wird.

23

Eine tragfähige patientenbezogene Begründung für die begehrte Faktorerhöhung bei den Nrn. 216 und 217 GOZ (Einlagefüllungen, zweiflächig bzw. mehr als zweiflächig, Cerec-Inlays) sieht auch das Gericht nicht. Der behauptete erhöhte Schwierigkeitsgrad beim Einsetzen eines Cerec-Inlays kann nicht nachvollzogen werden. Denn im Unterschied zu konventionell erstellten Edelmetall- bzw. Keramik-Inlays sind hier nicht mindestens zwei Sitzungen, sondern nur eine Sitzung erforderlich, da das mit Hilfe der in der Praxis aufgestellten Cerec-Einrichtung sofort gefertigte Inlay in einem Arbeitsgang hergestellt und in der gleichen Sitzung eingegliedert werden kann. Gegenteiliges wurde hier von der Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen. Ebenso wenig wurde ein höherer Aufwand beim Einzementieren, bei der Trockenlegung des Zahnes oder beim Zugang zu den Zähnen im Vergleich zu anderen Verfahren plausibel begründet. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beklagte die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Heil- und Kostenplänen auf die Faktorbegrenzung hingewiesen hatte.

24

Im Ergebnis sind ferner die Gebühren für die "Kontrolle nach Belagentfernung" zu Recht vom beihilfefähigen Aufwand abgesetzt worden. Sie unterfallen nicht der Nr. 406 GOZ, weil die Nachschau allein ein Abrechnen nicht zulässt und bei fachgerechter Erstreinigung nach Nr. 405 GOZ (die hier vier Tage zuvor erfolgte) eine Nachreinigung in der Regel nur bei einer deutlich geringeren Zahl von Zähnen anfällt (vgl. Meurer, Erl. zu Nr. 406 GOZ). Ein plausible Begründung dafür, warum es hier bei allen 28 Zähnen einer Nachreinigung bedurfte, wurde nicht gegeben.

25

Auch nach der Rechtsprechung (VG Darmstadt, Urteil vom 2. Juli 2004 - 5 E 1803/01 - IÖD, 2004, 237) ist der Aufwand für die "aufwendige Politur mit Air Flow" nur im Rahmen der Nr. 405 (oder ggf. 407) GOZ abrechenbar, nicht aber durch Analog-Nummern.

26

Der Aufwand für die zweifach angesetzte "Abformung mit individuellem Löffel" ist auch deshalb nicht nach Nr. 517 GOZ ansatzfähig, weil sich in dem Laborbeleg zur Zahnarztrechnung nach eigenem Bekunden der Klägerin kein Hinweis auf die Anfertigung eines individuellen Löffels findet. Trotz der gegebenen Erläuterung blieb zudem zweifelhaft, warum gerade beim gewählten Cerec-Verfahren noch Abformungen benötigt worden sein sollen. Außerdem ist anzumerken, dass die Beklagte die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Heil- und Kostenplänen auf diesen Ausschluss hingewiesen hatte.

27

Die Gebühr für eine weitere "Infiltrationsanästhesie" am 15. Mai 2003 nach Nr. 009 GOZ kann nur ausnahmsweise wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles anerkannt werden (vgl. Gemeinsamer Runderlass des MF und des MFAS vom 6. August 2001, Nr. 6.1; OVG NW, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 6 A 215/02 - juris und Beschluss vom 20. April 1999 - 6 A 5819/96 - DÖD 2000, 43; Liebold/Raff/Wissing, GOZ V - 3.4 - Nr. 009, Anm. 2.1), wofür hier eine tragfähige patientenbezogene Begründung fehlt.

28

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.