Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.02.2002, Az.: L 8 B 49/02.AL

Klage auf Erstattung von Fahrtkosten für Vorstellungsgespräch i.H.v. 64,00 DM; Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Den Berufungsbeschwerdewert übersteigender Wert der Hauptsache; Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
20.02.2002
Aktenzeichen
L 8 B 49/02.AL
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 17.01.2002 - AZ: S 3 AL 419/01

Prozessführer

A.

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen

am 20. Februar 2002

durch den Richter B. - Vorsitzender -,

den Richter C. und

den Richter D.

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. Januar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

In dem vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim unter dem Aktenzeichen S 3 AL 419/01 anhängigen Klageverfahren begehrt der Kläger die Erstattung von Fahrkosten in Höhe von 64,00 DM für die Vorstellung beim Bildungswerk der DAG in F. am 17. September 2001, die die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2001 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2001 abgelehnt hat.

2

Mit Beschluss vom 17. Januar 2002 hat das SG Hildesheim die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) zwecks Durchführung dieses Klageverfahrens versagt. Hiergegen richtet sich die am 28. Januar 2002 eingegangene Beschwerde des Klägers, die das SG, ohne ihr abzuhelfen, dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat.

3

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft und somit gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Streitwertbeschluss:

Seit dem 1. Januar 2002 ist die Beschwerde gegen die Versagung von PKH nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Berufungsbeschwerdewert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (§ 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung -ZPO -in der ab 1. Januar 2002 gültigen Fassung des Art 2 Abs 1 Nr 17 Buchst a des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 -BGBl I S 1887). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren entsprechend Anwendung (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG). Die Berufungssumme beträgt ab 1. Januar 2002 bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Klageverfahren beträgt jedoch nur 64,00 DM.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

B. C. D.