Landessozialgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.02.2002, Az.: L 8 KG 1/01

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Familienlastenausgleich

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.02.2002
Aktenzeichen
L 8 KG 1/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 23.01.2001 - AZ: S 13 KG 10/00 WA

Prozessführer

A.

Prozessgegner

Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg,
vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Niedersachsen-Bremen, Altenbekener Damm 82, 30173 Hannover,

In dem Rechtsstreit
hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen
am 13. Februar 2002
durch
die Richter C. - Vorsitzender -, D. und E.
gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz
beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 23. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rückforderung von über den Sockelbetrag hinaus geleistetem Kindergeld (Kg) für das Jahr 1994 gemäß § 11 Abs 4 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung.

2

Die Beklagte gewährte dem Kläger von Januar bis Dezember 1994 Kg für seine drei Kinder in Höhe von 420,00 DM monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung iS des § 11 Abs 4 BKGG aF, nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, dass sein voraussichtliches Jahreseinkommen im Jahre 1994 die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreiten werde.

3

Die spätere Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1994 ergab ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 58.943,00 DM, welches die maßgebliche Einkommensgrenze von 54.680,00 DM überstieg. Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 die Rückzahlung von Kg von 140,00 DM monatlich (insgesamt 1.680,00 DM), weil der Kg-Anspruch des Klägers ab Januar 1994 nur in Höhe des Sockelbetrages für drei Kinder von 280,00 DM monatlich bestanden habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. November 1995 als unbegründet zurück.

4

Das am 12. Dezember 1995 eingeleitete Klageverfahren wurde zunächst durch das Sozialgericht (SG) Stade im Hinblick auf laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Ruhen gebracht. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat das SG Stade mit Urteil vom 23. Januar 2001 die Klage abgewiesen. Durch die zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 21 BKGG und § 53 Einkommenssteuergesetz (EStG) werde ausschließlich eine an der individuellen steuerlichen Situation ausgerichtete Prüfung erforderlich. Da die Beklagte erklärt habe, die Überprüfung des steuerlichen Existenzminimums für die Kinder des Klägers und damit die Höhe des Kg-Anspruchs durch das Finanzamt zu akzeptieren und ggf dementsprechend die angefochtenen Bescheide aufzuheben und abzuändern, habe der Kläger zur Durchführung des Klageverfahrens kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

5

Gegen das am 15. Februar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. März 2001 Berufung eingelegt. Er trägt vor, ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich allein daraus, dass die Beklagte den ursprünglichen Rückforderungsbescheid über 1.680,00 DM noch nicht zurückgenommen habe. Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Höhe des gewährten Kg im Hinblick auf die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern als zu gering erscheine, sodass allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Rückforderung nicht zulässig sei.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 23. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 1995 aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweis darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Bescheinigung des Finanzamtes G. vom 6. März 2001 vorgelegt habe. Dort werde bestätigt, dass eine Steuererstattung gemäß § 53 EStG für das Jahr 1994 ausgeschlossen sei, weil die Einkommenssteuer nicht neu festzusetzen sei.

9

Wegen des umfassenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Kg-Akte des Arbeitsamtes G. (Kg-Nr.: H.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

11

Die einen Beschwerdewert von mehr als 1.000,00 DM betreffende Berufung ist statthaft und zulässig. Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zur Durchführung des Rechtsstreits bestehen nicht. Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.

12

Nach der im Jahre 1994 gültigen Rechtslage hatte der Kläger für seine drei Kinder einen Kg-Anspruch in Höhe des Sockelbetrages von insgesamt 280,00 DM monatlich (§ 10 Abs 2 BKGG aF). Das darüber hinaus gezahlte Kg ist wegen der maßgeblichen Einkommensverhältnisse des Klägers im Jahre 1994 zurückzuzahlen (§ 11 Abs 4 Satz 3 BKGG aF). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

13

Der Kläger hält diese Regelung weiterhin für verfassungswidrig, weil nach seiner Ansicht die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern nicht gewährleistet sei. Ob dieser Einwand zutreffend ist, braucht der Senat nicht abschließend zu klären. Auf jeden Fall kann der Kläger gemäß § 21 BKGG in der Fassung des Art 2 Nr 9 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S 2552) für die Zeit von Januar bis Dezember 1994 kein höheres Kg als 280,00 DM monatlich verlangen.

14

§ 21 BKGG ist auf Entscheidungen des BVerfG vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 246, 268 [BVerfG 10.11.1998 - 2 BvL 42/93] und 273) zurückzuführen, mit denen der Familienlastenausgleich im Hinblick auf die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 als nicht ausreichend angesehen wurde. Das BVerfG hat den Gesetzgeber gleichzeitig aufgefordert, eine Nachbesserung für die Fälle zu beschließen, in denen die Entscheidungen über die Höhe des Kg oder den Kinderfreibetrag noch nicht bindend geworden bzw hinsichtlich der Kinderfreibeträge nur vorläufig erfolgt waren. Die neue gesetzliche Regelung sieht deshalb vor, dass in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des Kg-Anspruchs für die Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10 und 11 BKGG in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von Kg nur in Betracht kommt, wenn die Einkommenssteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes nicht unter der Maßgabe des § 53 EStG steuerfrei belassen worden ist (§ 21 Satz 1 BKGG). Dies ist vom Kg-Berechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen (§ 21 Satz 2 BKGG). Die Familienkasse hat dann nach Vorlage der Bescheinigung den vom Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Einkommenssteuer und der fiktiven Einkommenssteuer nach § 53 Satz 6 EStG als zusätzliches Kg zu zahlen (§ 21 Satz 3 BKGG).

15

Der Gesetzgeber hat also für die rückwirkende Sicherstellung des Existenzminimums eines Kindes im Rahmen des Familienlastenausgleichs eine steuerrechtliche Lösung gewählt und in § 53 EStG neuere Freibeträge vorgesehen. Soweit eine Nachzahlung von gezahlter Einkommenssteuer ausscheidet, weil die entsprechenden Einkommenssteuerbescheide bestandskräftig geworden sind, hat die Beklagte in den noch laufenden Rechtsstreiten nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes die Steuernachzahlung als Kg zu gewähren.

16

Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Bescheides des Finanzamtes G. vom 7. Juni 1995 über Einkommenssteuer und Kirchensteuer für das Jahr 1994 ist dieser bezüglich der Höhe der Kinderfreibeträge nicht bestandskräftig, sondern nur vorläufig festgesetzt worden. Anspruchsgegner für eine evtl. Sicherstellung des Existenzminimums eines Kindes ist deshalb das Finanzamt G.. Darüber hinaus hat der Kläger der Beklagten eine Bescheinigung des Finanzamtes G. vom 6. März 2001 vorgelegt, dass für das Jahr 1994 die Einkommenssteuer für das Jahr 1994 gemäß § 53 EStG nicht neu festzusetzen ist. Damit scheidet eine Anspruchsgrundlage für einen höheren Kg-Anspruch des Klägers aus.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

18

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.