Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.02.2002, Az.: L 7 AL 114/99

2 Jahre; Absicht; allgemeine Bedürftigkeitsprüfung; alsbaldiger Erwerb; Alterssicherung; Alterssicherung; angemessene Alterssicherung; Anrechnung; Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosmeldung; Aufrechterhaltung; Bausparguthaben; Bausparvertrag; Bedürftigkeit; Bedürftigkeitsprüfung; Eigentumswohnung; Erwerb; Erwerbsabsicht; Glaubhaftmachung; Hausgrundstück; LSG-Dokumentation; Privilegierung; Privilegierungstatbestand; subjektive Zweckbestimmung; Vermögen; Vermögensanrechnung; Vermögensverwertung; Verwertbarkeit; Verwertung; Zeitpunkt; Zeitraum; Zumutbarkeit; Zweckbestimmung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.02.2002
Aktenzeichen
L 7 AL 114/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 16.02.1999 - AZ: S 6 AL 204/97

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger beansprucht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 12. April bis 30. November 1997.

2

Der ... ... 1937 geborene Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11. April 1997 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von anfangs 620,00 DM in Höhe von anfangs 243,00 DM wöchentlich, 40,50 DM täglich, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, Tabellensatz 60 v.H. (Bewilligungsbescheid vom 2. November 1995, Änderungsbescheide vom 22. Dezember 1995, 5. Januar und 13. September 1996, 3. Januar 1997). Der Leistungsbewilligung lag zuletzt ein Bemessungsentgelt von 640,00 DM wöchentlich zugrunde.

3

Am 21. März 1997 beantragte der Kläger mit Wirkung vom 12. April 1997 die Bewilligung von Alhi. Dabei gab er an, drei Bausparverträge abgeschlossen zu haben. Der Kontostand des bei der Q AG am 29. November 1991 abgeschlossenen Bausparvertrags betrug am 31. Dezember 1996 einschließlich Wohnungsbauprämie in Höhe von 80,00 DM, Zinsen in Höhe von 618,41 DM und Treueprämie in Höhe von 80,00 DM sowie abzüglich der Kontogebühr von 12,00 DM und der Bearbeitungsgebühr für den Wohnungsbauprämienantrag von 3,00 DM 21.379,46 DM. Der Kontostand des am 30. Dezember 1996 bei der Bausparkasse W abgeschlossenen Bausparvertrags betrug am 31. Dezember 1996 19.600,00 DM und ein weiterer am 22. März 1996 bei der Bausparkasse W abgeschossener Bausparvertrag wies am 31. Dezember 1996 einen Kontostand von 9.971,87 DM auf. Der Kläger gab an, eine jährliche Wohnungsbauprämie von 80,00 DM für den bei der Q AG abgeschlossenen Bausparvertrag zu erhalten. Außerdem besaß er ausweislich des vorgelegten Auszuges seines Sparbuchs am 6. März 1997 ein Sparguthaben in Höhe von 3.009,90 DM, und er hatte zum 31. Januar 1997 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, die am 1. März 1997 einen Versicherungswert von 1.943,99 DM zuzüglich Gewinnanteile in Höhe von 363,50 DM aufwies.

4

Durch Bescheid vom 4. April 1997 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger über verwertbares Vermögen in Höhe von 53.481,23 DM verfüge, dessen Verwertung auch zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000,00 DM verblieben 45.481,23 DM, die die Bedürftigkeit des Klägers unter Berücksichtigung des wöchentlichen Bemessungsentgelts von 640,00 DM für 71 Wochen ausschlösse. Die Kapitallebensversicherung hatte die Beklagte dabei unberücksichtigt gelassen.

5

Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs erklärte der Kläger, das Vermögen, das aus der Anlage nach dem Wohnungsbauprämiengesetz stamme, sei nicht verwertbar, da die Auflösung dieser Verträge zu Nachteilen führe. Er beabsichtige, nach Beginn der Zahlung der Altersrente ab Dezember 1997 selbstbewohntes Wohneigentum zu erwerben. Daher dürfe das Bausparguthaben ebenfalls nicht angerechnet werden.

6

Durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Vermögen sei nur dann zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung nach § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) bestimmt, wenn bereits ein Kaufvertrag oder zumindest ein Vorvertrag über den Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung vorliege und die Verwendung des Vermögens für den vorgesehenen Zweck innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren zu erwarten sei. Dieses sei hier indes nicht der Fall, sodass der Kläger für einen Zeitraum von 71 Wochen nicht bedürftig sei im Sinn des § 134 in Verbindung mit § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).

7

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1997 bezieht der Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von anfangs 2.247,70 DM.

8

Der Kläger hat am 18. September 1997 Klage erhoben, mit der er seinen Alhi-Anspruch für den Zeitraum vom 12. April bis 30. November 1997 weiter verfolgt hat. Er habe aus den Erlösen einer Erbschaft Bausparverträge abgeschlossen. Einen dieser Bausparverträge in Höhe von 9.971,87 DM habe er verkauft, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, da er ab 10. April 1997 ohne Einkommen gewesen sei und auch keine Leistungen von der Beklagten erhalten habe. Es sei ihm nicht zuzumuten, die Bausparverträge aufzulösen. Dies bedeute eine unbillige Maßnahme, da die Bausparverträge abgeschlossen worden seien, um eine Alterssicherung für die Zukunft zu schaffen. Daher sei dieses Vermögen nicht verwertbar.

9

Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Klage durch Urteil vom 16. Februar 1999 abgewiesen. Die Bausparguthaben seien verwertbar gewesen, da die Verwertung zumutbar gewesen sei. Die Zumutbarkeit der Verwertung sei nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO ausgeschlossen gewesen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung keine Anstalten getroffen habe, aus denen die Absicht des Erwerbs eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung wegen eigener Wohnbedürfnisse erkennbar gewesen sei. Vielmehr habe der Kläger der Beklagten auf Anfrage mitgeteilt, dass er noch keinen Kaufvertrag für Wohneigentum geschlossen habe und dass er auch erst dann tätig werde, wenn er seinen Rentenbescheid erhalten habe. Sei demnach das aufgrund der Bausparguthaben bestehende Vermögen abzüglich der gezahlten Wohnungsbauprämien in Höhe von insgesamt 480,00 DM zu berücksichtigen, sei der Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum nicht bedürftig. Auf die Frage, ob das Sparguthaben des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen sei, komme es daher nicht an.

10

Hiergegen führt der Kläger am 1. April 1999 Berufung. Sein Vermögen sei nicht verwertbar, da der überwiegende Teil in Bausparverträgen angelegt gewesen sei. Er beabsichtige, Wohneigentum auch im Hinblick auf eine zukünftige Alterssicherung zu schaffen. Da Wohneigentum und Grundbesitz nach der gesetzlichen Regelung nicht verwertet werden dürften, sei es unangemessen, auf die Zukunft gerichteten Eigentumserwerb anders zu beurteilen. Anderenfalls liege eine nicht zu rechtfertigende sachliche Ungleichbehandlung vor. Die Schaffung von Wohneigentum habe der Erhaltung des gewohnten Lebensstandards dienen sollen. Das Bausparguthaben habe nicht ausschließlich der Sicherung einer angemessenen Alterssicherung dienen sollen.

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Der Kläger beantragt,

12

1.  das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 16. Februar 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 4. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1997 aufzuheben,

13

2.  die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 12. April bis 30. November 1997 Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

16

Eine subjektive Zweckbestimmung, dass das Vermögen der Alterssicherung dienen solle, habe der Kläger nicht in dem Maße vorgenommen, wie dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderlich sei. Das Bausparguthaben des Klägers sei auch nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO geschützt. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Alhi habe der Kläger hinsichtlich des zu verwertenden Vermögens keine Anstalten getroffen, die erkennen ließen, dass er in naher Zukunft dieses Vermögens für eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück verwenden wolle.

17

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Die den Kläger betreffenden Leistungsakten ... haben vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG Stade hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann in dem streitigen Zeitraum vom 12. April bis 30. November 1997 Alhi nicht verlangen, weil er nicht bedürftig ist im Sinn der §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 137 AFG.

19

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG hat Anspruch auf Alhi nur derjenige, der unter anderem bedürftig ist. Bedürftig im Sinn des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG ist nach § 137 Abs. 1 AFG ein Arbeitsloser, soweit er seinen Unterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach § 137 Abs. 2 AFG ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisieren die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs. 3 AFG beruhenden §§ 6 ff Alhi-VO (vom 07.08.1974, BGBl I S. 1929 i.d.F des Gesetzes vom 18.12.1992, BGBl I S. 2044). Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist unter anderem das Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO). Nicht zumutbar ist nach den in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 7 Alhi-VO aufgeführten Regelbeispielen unter anderem die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt oder einer entsprechenden -- selbstgenutzten -- Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist (Nr. 7).

20

Zutreffend hat das SG in dem angefochtenen Urteil vom 16. Februar 1999 ausgeführt, dass die in diesem Zusammenhang bedeutsame Verwertbarkeit der Bausparguthaben aufgrund dieser Regelung nicht ausgeschlossen ist. Nach der von dem SG zutreffend zitierten Rechtsprechung des BSG (vgl. auch BSG, Urteil vom 29.01.1997 -- 11 RAr 63/96 --) ist diese Voraussetzung für die Annahme von Schonvermögen nur erfüllt, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Alhi konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger das Vermögen in naher Zukunft in eine Eigentumswohnung oder in ein Hausgrundstück umwandeln wird. Solche Anhaltspunkte lagen zum Zeitpunkt der Alhi-Antragstellung im März 1997, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nicht vor; insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen.

21

Die Verwertbarkeit des Vermögens des Klägers -- das Bausparguthaben und das Bankguthaben -- ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG-VO) unzumutbar. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung betont (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 25.03.1999 -- B 7 AL 28/98 R --, SozR 3-4220 § 6 Nr. 7 = BSGE 84, 48; Urteil vom 22.10.1998 -- B 7 AL 118/97 R --; Urteil vom 29.01.1997, aaO), dass die subjektive Zweckbestimmung, dass das Vermögen der Alterssicherung dienen soll, tatsächlich vorliegen muss. Diese Zweckbestimmung muss im Einklang mit objektiven Begleitumständen stehen. Aus dem Wortsinn des Begriffs "Aufrechterhaltung" folgt, dass die Zweckbestimmung bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muss. Die Absicht des Klägers, das Vermögen als Alterssicherung zu verwenden, muss einem bereits vorhandenen und betätigten Lebensplan entsprechen, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft ist.

22

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. In seinem Alhi-Antrag vom 21. März 1997 hat der Kläger im Antragsformular angegeben, zu den besonderen Zwecken des aufgeführten Vermögens (Bausparverträge, Kapitallebensversicherung, Bankguthaben) keine Angaben machen zu wollen. Im Widerspruch vom 9. April 1997 gegen den Alhi ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 4. April 1997 hat der Kläger ausdrücklich ausgeführt, dass er die Absicht habe, nach Erhalt seiner Rente ab Dezember 1997 mit seinem Vermögen selbstbewohntes Wohneigentum zu erwerben. Dem entspricht seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Stade am 16. Februar 1999, in der er ausdrücklich erklärt hat, dass das Bausparguthaben ausschließlich dem Erwerb von Wohneigentum, nicht aber zur Sicherung einer angemessenen Alterssicherung diene.

23

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, sein Bausparguthaben sei deshalb zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt und daher nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO privilegiert, weil hiermit der Erwerb von Wohneigentum beabsichtigt sei, das wiederum der Alterssicherung dienen solle. Zwar hat das BSG (Urteil vom 25.03.1999, aaO) ausgeführt, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO unabhängig von § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO vorliegen könne, weil auch ein Haus- und Grundbesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung -- sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz -- bestimmt seien und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 Alhi-VO erfüllen könne. Diese Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor, da das Wohneigentum noch nicht vorhanden und ein Zeitpunkt für den Erwerb auch nicht, wie oben ausgeführt, absehbar ist, sondern das Bausparguthaben diesen Erwerb erst ermöglichen soll.

24

Aus der Systematik der Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn 3 und 7 Alhi-VO folgt schließlich der Ausschluss der Gleichstellung eines Bausparvermögens zum Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung mit einem bereits vorhandenen Hausgrundstück oder einer solchen Eigentumswohnung, da ein derartiges Vermögen ausschließlich nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-VO privilegiert ist.

25

Schließlich kann der Kläger die Bewilligung von Alhi für den genannten Zeitraum vom 12. April bis 30. November 1997 auch nicht im Wege des Verwertungsverbots nach § 7 Abs. 2 Alhi-VO verlangen. Nach dieser Regelung gilt Vermögen, das aus der prämienbegünstigten Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder aus der Zulagen-begünstigten Anlage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz sowie aus den Erträgen hierzu herrührt unter den in Nrn 1 oder 2 genannten Voraussetzung dieser Regelung als nicht verwertbar. Da der Kläger für den bei der Q AG abgeschlossenen Bausparvertrag eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbauprämien oder 5. Vermögensbildungsgesetz erhält, liegen insoweit diese Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Alhi-VO vor. Ob die die Verwertung ausschließenden Voraussetzungen der Nr 1 oder der Nr. 2 des § 7 Abs. 2 Alhi-VO vorliegen, kann indes hier dahinstehen. Unter Zugrundelegung des Bausparvermögens im Übrigen (19.600,00 und 9.971,87 DM) und unter Berücksichtigung des Freibetrags von 8.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO, ist bereits ein zu berücksichtigendes Vermögen von 21.571,87 DM erreicht mit der Folge, dass Bedürftigkeit des Klägers nicht besteht für 33 Wochen (21.571,87 : 640,00). Das bedeutet, dass Bedürftigkeit nicht besteht während des gesamten hier in Frage stehenden Zeitraums vom 12. April bis 30. November 1997 (31 Wochen).

26

Auf die Frage, ob die Beklagte die Lebensversicherung zu Recht unberücksichtigt gelassen hat und die Frage der Berücksichtigung des Sparguthabens kommt es demnach nicht an.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

28

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).