§ 3 KKN-DBestVO - Aufwandsentschädigung für Meldungen nach § 7 Abs. 2 GKKN
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KKN-DBestVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1Für eine Meldung nach § 7 Abs. 2 GKKN zahlt das KKN eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8 Euro an die Ärztin, den Arzt, die Zahnärztin, den Zahnarzt oder die kooperierende Einrichtung, wenn die Meldung sich auf das Ergebnis einer Befragung oder Untersuchung im Rahmen der Nachsorge, die während des Nachsorgezeitraums durchgeführt wurde, bezieht. 2Dies gilt für höchstens eine Meldung je Patientin oder Patient im Kalenderjahr. 3Ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung besteht nicht, wenn für diese Meldung eine anderweitige Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt wird. 4Sind mehrere Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte an der Nachsorge beteiligt, so wird die Aufwandsentschädigung nur für die erste Meldung im Kalenderjahr gezahlt. 5Der Nachsorgezeitraum ergibt sich aus der für die jeweilige Krebsart herausgegebenen und für den Zeitpunkt der Befragung oder Untersuchung maßgeblichen Leitlinie im Rahmen des Leitlinienprogramms Onkologie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., der Deutschen Krebsgesellschaft e.V. und der Deutschen Krebshilfe (veröffentlicht unter www.leitlinienprogramm-onkologie.de). 6Ergibt sich ein Nachsorgezeitraum aus den Leitlinien nicht, so ist von einem Nachsorgezeitraum von zehn Jahren auszugehen. 7Für das Verfahren der Abrechnung gilt § 2 entsprechend.