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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EKN-AERdErl - Verfahren der Gewährung der Aufwandsentschädigung

Bibliographie

Titel
Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
EKN-AERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

5.1 Die VSt des EKN nutzt für die Gewährung der Aufwandsentschädigung die Melderstammdaten, die von Meldenden, die die gemeinsame Datenannahmestelle von EKN und KKN nutzen und sich dafür im Melderportal anmelden, dort hinterlegt sind. Dies gilt auch für kooperierende Einrichtungen.

Meldende, die auf Anforderung durch das EKN vorgegebene Meldebögen übermitteln, müssen für die Gewährung der Aufwandsentschädigung ein ausgefülltes Anmeldeformular mit den auf Überweisungsträgern üblichen Informationen an die VSt des EKN schicken.

5.2 Die Gewährung der Aufwandsentschädigung erfolgt bargeldlos durch Überweisung auf das von der oder dem Meldenden angegebene Konto. Die Abrechnung der eingegangenen Meldungen erfolgt quartalsweise nach abschließender Bearbeitung der Meldungen und Übernahme in die Datenbank.

5.3 Für Meldungen, die nur gemäß dem GEKN erfolgen und über das Melderportal eingehen (ICD-10 C44, D04, D37 bis D48 mit Ausnahme der in § 3 Satz 1 Nr. 2 KKN-DBestVO angeführten Notationen sowie für Betroffene, die zum Zeitpunkt des Meldeanlasses unter 18 Jahre alt sind), zahlt das KKN die Aufwandsentschädigungen aus. Die entsprechenden Beträge werden dem KKN von der VSt des EKN erstattet. Die VSt des EKN zahlt Aufwandsentschädigungen für solche Meldungen aus, die zuvor von ihr auf vorgegebenen Meldebögen angefordert wurden.

5.4 Meldende, die mit Einwilligung der betroffenen Personen Meldungen an eine kooperierende Einrichtung richten, die sich zur Weiterleitung der Meldungen an das KKN verpflichtet hat, erhalten die Aufwandsentschädigung nicht persönlich. Für solche Meldungen wird die Aufwandsentschädigung an die kooperierende Einrichtung ausgezahlt.

5.5 Weitere Einzelheiten der Durchführung regelt die VSt des EKN.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 5. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 448)