§ 3 KKN-DBestVO - Aufwandsentschädigung für Meldungen zu nichtmelanotischen bösartigen Hauttumoren und zu sonstigen krebsartigen Veränderungen, die nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs fallen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Bestimmung der Basisdaten und der landesspezifischen Daten sowie zur Abrechnung der Aufwandsentschädigung für Meldungen an das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenbestimmungsverordnung - KKN-DBestVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KKN-DBestVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1Der Vertrauensbereich des KKN zahlt an die Ärztin, den Arzt, die Zahnärztin, den Zahnarzt oder die kooperierende Einrichtung eine Aufwandsentschädigung für Meldungen, die beim Melderportal des KKN eingehen und
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nichtmelanotische bösartige Hauttumore oder ihre Frühstadien betreffen,
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sonstige nicht unter § 65c Abs. 6 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) fallende krebsartige Veränderungen, insbesondere Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens betreffen, die in der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, veröffentlicht unter www.dimdi.de) unter der Notation D37.-, D38.-, D39.- ohne D39.1, D40.-, D41.- ohne D41.4, D44.- ohne D44.3, D44.4 und D44.5, D47.- ohne D47.1, D47.3, D47.4 und D47.5 sowie D48.- geführt werden, oder
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Erkrankungen nach § 65c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, betreffen.
2Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den Festlegungen des § 5 Satz 2 des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen. 3Für das Verfahren der Abrechnung gilt § 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Weiterleitung der Daten an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen abzustellen ist.