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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 37 NJG - Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ernannt.