§ 37 NJG - Ernennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Handelssachen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ernannt.