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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 41 NJG - Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Bestellt ein Gericht eine ehrenamtliche Bewährungshelferin oder einen ehrenamtlichen Bewährungshelfer, so belehrt es sie oder ihn über die Aufgaben und verpflichtet sie oder ihn durch Handschlag zur gewissenhaften Durchführung der übertragenen Aufgaben. 2Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer erhält eine Bestellungsurkunde.

(2) Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(3) 1Ehrenamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer erhalten eine Aufwandsentschädigung. 2Daneben werden notwendige Fahrtkosten in dem für ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorgesehenen Umfang entsprechend § 5 JVEG sowie sonstige notwendige bare Auslagen entsprechend § 7 Abs. 1 JVEG ersetzt. 3Für die Festsetzung der Leistungen, die Geltendmachung und das Erlöschen der Ansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.