§ 35 NJG - Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und darauf bezogener nachträglicher Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die sich gegen eine Entscheidung nach § 453 Abs. 1 Satz 1 oder § 454 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) betreffend eine lebenslange Freiheitsstrafe richtet, ist das Oberlandesgericht Celle für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg zuständig.