§ 40 NJG - Zuständigkeit für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Für die Beglaubigung amtlicher Unterschriften auf gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Justizministerium zuständig.