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Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben der Hochschulen3
Zusammenwirken 4
Evaluation von Forschung und Lehre5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen; Studienorientierungsverfahren7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Habilitation9a
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Verwaltungskostenbeitrag; Studienguthaben; Gebühren und Entgelte
Verwaltungskostenbeitrag11
11a
Studienguthaben12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Vierter Abschnitt
Studienqualitätsmittel
Gewährung von Studienqualitätsmitteln14a
Verwendung der Studienqualitätsmittel14b
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Studierendeninitiative20a
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit21a
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Besondere Bestimmungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren35a
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen36a
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
Exzellenzklausel; Erprobungsklausel46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Universität Vechta54
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Besondere Bestimmungen für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts55a
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen57a
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen60a
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen60b
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen; Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg
Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen63a
Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen63b
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen63d
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder der humanmedizinischen Einrichtungen 63e
Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen63f
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen63g
Besondere Bestimmungen für die Universität Göttingen63h
Medizinische Fakultät der Universität Oldenburg63i
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen64
Anerkennungsverfahren und Akkreditierungen bei nichtstaatlichen Hochschulen64a
Niederlassungen von anerkannten Hochschulen aus EU- Mitgliedstaaten und anderen Bundesländern64b
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen64c
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
Staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen67
Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen67a
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Veröffentlichungen von Ordnungen71a
Übergangs- und Schlussvorschriften72
(weggefallen)73
Anlagen
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule HannoverAnlage 1
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin GöttingenAnlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 7 NHG - Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. 2Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. 3Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) 1Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden. 2Leistungspunkte werden auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung angerechnet.

(3) 1Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. 2Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass

  1. 1.

    die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und

  2. 2.

    die Anerkennung von

    1. a)

      an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und

    2. b)

      beruflich erworbenen Kompetenzen

    nach Maßgabe der Gleichwertigkeit

gewährleistet ist. 3In den Prüfungsordnungen ist vorzusehen, dass Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule eines Vertragsstaates des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712) erbracht wurden, anerkannt werden, wenn keine wesentlichen Unterschiede zu den an der Hochschule zu erbringenden entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen bestehen. 4Prüfungsordnungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen und die Einstufungsprüfung enthalten. 5Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.

(4) 1Studien- und Prüfungsordnungen dürfen eine Verpflichtung der Studierenden zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen nur vorsehen, wenn diese erforderlich ist, um das Ziel einer Lehrveranstaltung zu erreichen. 2Die Hochschule darf von den Prüflingen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, wonach die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. 3Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass eine Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt, wenn geforderte Prüfungsleistungen nicht innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums erbracht werden und die oder der Studierende dies zu vertreten hat oder wenn die oder der Studierende über Prüfungsleistungen täuscht.

(5) 1Die Hochschulen können studienbegleitende Prüfungen sowie Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen für nicht eingeschriebene Personen (Externenprüfungen) durchführen, wenn das jeweilige Fach und die fachliche Prüfungskompetenz durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren der Hochschule vertreten sind. 2Sie können diese Prüfungen auch für Studierende durchführen, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind. 3Das Nähere regelt eine Ordnung, die der Genehmigung bedarf. 4Die Ordnung kann die Erhebung von Prüfungsgebühren vorsehen.

(6) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Personen, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Bildung und Erziehung in der Kindheit oder der Heilpädagogik abgeschlossen haben, von der Hochschule eine staatliche Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erhalten. 2In einer Verordnung nach Satz 1 können auch geregelt werden

  1. 1.

    das Verfahren und die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Anerkennung,

  2. 2.

    weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, insbesondere eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit, das Bestehen einer weiteren Prüfung, Sprachkenntnisse und Zuverlässigkeit,

  3. 3.

    die Geltung entsprechender staatlicher Anerkennungen nach dem Recht eines anderen Landes oder Staates sowie

  4. 4.

    das Verfahren für die staatliche Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.

3Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung mit Ausnahme des § 17, der für die Fälle des Satzes 2 Nr. 4 gilt.