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§ 63g NHG - Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung der humanmedizinischen Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
0 22210

(1) In den humanmedizinischen Einrichtungen werden jeweils eine Klinikkonferenz und eine Krankenhausbetriebsleitung einschließlich einer Pflegedienstleitung eingerichtet.

(2) 1Die Klinikkonferenz berät das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 in allen wesentlichen das Ressort betreffenden Fragen, insbesondere in Bezug auf

  1. 1.

    den Wirtschaftsplan, soweit die Krankenversorgung betroffen ist,

  2. 2.

    die Einrichtung und Auflösung von Organisationseinheiten, die ganz oder zum Teil der Krankenversorgung dienen,

  3. 3.

    Strukturveränderungen im Bereich der Krankenversorgung sowie

  4. 4.

    die Errichtung von Gesellschaften und die Beteiligung an Gesellschaften, wenn die Krankenversorgung betroffen ist.

2Die einzelnen Mitglieder der Klinikkonferenz können Auskünfte des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 und die Behandlung ihrer Anträge in der Klinikkonferenz verlangen.

(3) Folgt in der Universitätsmedizin Göttingen das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 einem Vorschlag der Klinikkonferenz nicht, so hat es

  1. 1.

    in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 4 dem Stiftungsausschuss Universitätsmedizin und

  2. 2.

    in einer Angelegenheit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dem Vorstand

die Auffassung der Klinikkonferenz mitzuteilen.

(4) 1Der Klinikkonferenz gehören an

  1. 1.

    vier Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,

  2. 2.

    die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,

  3. 3.

    eine Pflegekraft,

  4. 4.

    eine Ärztin oder ein Arzt,

  5. 5.

    die Gleichstellungsbeauftragte,

  6. 6.

    ein Mitglied des Personalrats,

  7. 7.

    ein Mitglied der MTV-Gruppe und

  8. 8.

    weitere Mitglieder, soweit eine Ordnung dies vorsieht.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden von den Abteilungsdirektorinnen und den Abteilungsdirektoren sowie von den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten gewählt, die mindestens einer Abteilung entsprechen; durch sie sollen die operativen, konservativen und klinisch-theoretischen Gebiete der Medizin vertreten sein. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nrn. 3, 4, 7 und 8 werden aus ihrer Berufs- oder Statusgruppe in der humanmedizinischen Einrichtung und das Mitglied nach Satz 1 Nr. 6 wird vom Personalrat gewählt. 4Die Amtszeit der Mitglieder der Klinikkonferenz nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 4, 7 und 8 beträgt zwei Jahre. 5Das Nähere zu den Wahlen nach den Sätzen 2 bis 4 wird durch eine Ordnung geregelt.

(5) 1Die Krankenhausbetriebsleitung einschließlich der Pflegedienstleitung unterstützt das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 im laufenden Betrieb des Krankenhauses. 2Der Krankenhausbetriebsleitung gehören das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2 als vorsitzendes Mitglied, das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3, die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes und nach Entscheidung des Vorstands weitere von ihm bestellte Personen an.

(6) Der Vorstand beschließt im Benehmen mit der Klinikkonferenz eine Geschäftsordnung für die Krankenhausbetriebsleitung und die Klinikkonferenz.