Anlage 1 NHG - Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(zu § 63c Abs. 1 Satz 1)
- 1.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1:
- a)
drei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
drei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- c)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- d)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- e)
ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- f)
die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).
- 2.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 2:
- a)
zwei vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- c)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte benannte Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren oder Leiterinnen oder Leiter von Organisationseinheiten, die mindestens einer Abteilung entsprechen,
- d)
die Vertreterin oder der Vertreter des Personalrats in der Klinikkonferenz,
- e)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes,
- f)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 3 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern nach der Grundordnung ein solches vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- g)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht) und
- h)
die Gleichstellungsbeauftragte.
- 3.
Findungskommission für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 3:
- a)
vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- c)
zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 und 2 sowie das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen und bestellt ist (ohne Stimmrecht),
- e)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- f)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- g)
ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- h)
die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).
- 4.
Findungskommission für das weitere Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 5, sofern ein solches nach der Grundordnung vorgesehen ist:
- a)
vier vom Senat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- b)
zwei von der Klinikkonferenz aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder,
- c)
zwei vom Hochschulrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder,
- d)
die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 1 bis 3 (ohne Stimmrecht),
- e)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums (ohne Stimmrecht),
- f)
die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes (ohne Stimmrecht),
- g)
ein vom Personalrat aus seiner Mitte gewähltes Mitglied (ohne Stimmrecht) und
- h)
die Gleichstellungsbeauftragte (ohne Stimmrecht).