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Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

Vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661 - VORIS 84200 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 921) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ziel des Gesetzes, Verantwortung öffentlicher Stellen1
Begriffsbestimmungen, staatliche Anlaufstelle2
Frauen mit Behinderungen, Benachteiligung wegen mehrerer Gründe3
Benachteiligungsverbot für öffentliche Stellen4
Gremien4a
Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen5
Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und Kommunikationshilfen6
Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr7
Gestaltung von Verwaltungsakten, Verträgen und Vordrucken8
Besondere Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen9
Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen9a
Erklärung zur Barrierefreiheit9b
Überwachungsstelle und Berichterstattung9c
Schlichtungsstelle, Durchsetzungsverfahren, Verordnungsermächtigung9d
Verordnungsermächtigung9e
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderungen10
Aufgaben der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen11
Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen12
Kommunale Beiräte oder Gremien und Beauftragte für Menschen mit Behinderungen, Inklusionskonferenzen und -berichte, Niedersächsischer Inklusionsrat von Menschen mit Behinderungen12a
Verbandsklage13
Zielvereinbarungen13a
Leistungen für Aufwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften14
Landeskompetenzzentrum für Barrierefreiheit15

Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vom 25. November 2007 (Nds. GVBl. S. 661)

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 921) evaluiert die Landesregierung die durch dieses Gesetz für die kommunalen Körperschaften verursachten Kosten im Sinne des Artikels 57 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung bis zum 31. Dezember 2023.

Pflichtfeld

  • ab 02.11.2018 (aktuelle Fassung)

§ 9a NBGG - Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG)
Amtliche Abkürzung
NBGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Die öffentlichen Stellen gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für ihre Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust, um sie barrierefrei zugänglich zu machen (barrierefreie Gestaltung). 2Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei. 3Die grafischen Programmoberflächen sind von der barrierefreien Gestaltung umfasst. 4Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter, beispielsweise in sozialen Medien, veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten. 5Dateiformate von Büroanwendungen, für die nach Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2016/2102 die Richtlinie nicht gilt, sind von den öffentlichen Stellen schrittweise mit dem Ziel umzugestalten, die Barrierefreiheitsanforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.

(2) 1Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der nach § 9e zu erlassenden Verordnung. 2Soweit diese Verordnung keine Vorgabe enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(4) 1Von der barrierefreien Gestaltung können öffentliche Stellen ausnahmsweise absehen oder diese schrittweise herstellen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. 2Inwieweit eine unverhältnismäßige Belastung bewirkt würde, ist von der öffentlichen Stelle nach Maßgabe und anhand der Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu bewerten; die Bewertung ist so zu dokumentieren, dass eine Überprüfung im Rahmen des Durchsetzungsverfahrens nach § 9d ermöglicht wird.