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Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9 - VORIS 21011 10 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Aufgaben, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Aufgaben der Verwaltungsbehörden und der Polizei1
Begriffsbestimmungen2
Geltungsbereich3
Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4
Ermessen; Wahl der Mittel5
Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen6
Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen7
Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen8
Verantwortlichkeit nach anderen Vorschriften9
Einschränkung von Grundrechten10
Dritter Teil
Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei
1. Abschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse
Allgemeine Befugnisse11
Befragung und Auskunftspflicht12
Gefährderansprache, Gefährderanschreiben12a
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen13
Kontrollstellen14
Erkennungsdienstliche Maßnahmen15
Molekulargenetische Untersuchungen zur Identitätsfeststellung15a
Vorladung16
Meldeauflage16a
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot17
Wegweisung und Aufenthaltsverbot bei häuslicher Gewalt17a
Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot17b
Elektronische Aufenthaltsüberwachung17c
Gewahrsam18
Richterliche Entscheidung19
Behandlung festgehaltener Personen20
Dauer der Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung21
Durchsuchung und Untersuchung von Personen22
Durchsuchung von Sachen23
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen24
Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen25
Sicherstellung26
Verwahrung27
Verwertung, Vernichtung28
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses; Kosten29
2. Abschnitt
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Grundsätze der Datenerhebung30
Datenerhebung31
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen31a
Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum32
Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen32a
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung33
Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation33a
Geräte- und Standortermittlung, Unterbrechung der Telekommunikation33b
Auskunftsverlangen33c
Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme33d
Datenerhebung durch längerfristige Observation34
Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen35
Datenerhebung in Wohnungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel35a
Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen36
Datenerhebung durch den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler36a
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung37
Rasterfahndung37a
Parlamentarische Kontrolle37b
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten, Zweckbindung38
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken39
Löschung39a
Allgemeine Regeln der Datenübermittlung40
Datenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden41
Automatisiertes Abrufverfahren und regelmäßige Datenübermittlung42
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten42a
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen, an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen43
Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die Öffentlichkeit44
Datenabgleich45
Dateibeschreibung46
Prüffristen47
Dokumentation, Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz48
Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes49
Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften49a
Vierter Teil
Vollzug
Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte50
Vollzugshilfe51
Verfahren bei Vollzugshilfeersuchen52
Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung53
Fünfter Teil
Verordnungen
Anwendung54
Verordnungsermächtigung55
(weggefallen)56
Inhalt57
Formvorschriften58
Zuwiderhandlungen59
Verkündung und In-Kraft-Treten60
Geltungsdauer61
Änderung und Aufhebung von Verordnungen durch die Fachaufsicht62
(weggefallen)63
Sechster Teil
Zwang
1. Abschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Zulässigkeit, Zuständigkeit, Wirkung von Rechtsbehelfen64
Zwangsmittel65
Ersatzvornahme66
Zwangsgeld67
Ersatzzwangshaft68
Unmittelbarer Zwang69
Androhung der Zwangsmittel70
2. Abschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwangs
Rechtliche Grundlagen71
Handeln auf Anordnung72
Hilfeleistung für Verletzte73
Androhung unmittelbaren Zwangs74
Fesselung von Personen75
Allgemeine Vorschriften für den Schusswaffengebrauch76
Schusswaffengebrauch gegen Personen77
Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge78
Besondere Waffen, Sprengmittel79
Siebenter Teil
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände80
Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs81
Ansprüche mittelbar Geschädigter82
Verjährung des Ausgleichsanspruchs83
Ausgleichspflichtige; Erstattungsansprüche84
Rückgriff gegen Verantwortliche85
Rechtsweg86
Achter Teil
Organisation der Polizei und der Verwaltungsbehörden
1. Abschnitt
Polizei
Polizeibehörden87
(weggefallen)88
(weggefallen)89
Polizeidirektionen90
(weggefallen)91
(weggefallen)92
(weggefallen)93
Aufsicht über die Polizeibehörden94
Hilfspolizeibeamtinnen, Hilfspolizeibeamte95
2. Abschnitt
Verwaltungsbehörden
(weggefallen)96
Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden97
Aufsicht über die Verwaltungsbehörden98
Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit99
Neunter Teil
Zuständigkeiten
Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit100
(weggefallen)101
Außerordentliche sachliche Zuständigkeit102
Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Bediensteten ausländischer Staaten103
Amtshandlungen von niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes Niedersachsen104
Zehnter Teil
Kosten; Sachleistungen
Kosten105
Sachleistungen106
Entschädigung für Sachleistungen107
Verletzung der Leistungspflicht108
Elfter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Zuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht109
Zuständigkeit in Altversorgungsfällen110
Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte111
Anlage
zu § 90 Nds. SOGAnlage

Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

Vom 19. Februar 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 15)

Die Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1), wird umgesetzt durch die §§ 18 bis 21 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 32 NPOG - Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel bei öffentlichen Veranstaltungen und im öffentlichen Raum

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung oder Ansammlung, die nicht dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz unterliegt, eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begehen wird, bei oder im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung oder Ansammlung mittels Bildübertragung offen beobachten, um die Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhüten, und von dieser Person zu diesem Zweck Bild- und Tonaufzeichnungen (Aufzeichnungen) offen anfertigen. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.

(2) Eine verdeckte Anfertigung von Aufzeichnungen ist nur zulässig, wenn die offene Anfertigung dazu führen kann, dass die Straftaten an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder in anderer Weise begangen werden.

(3) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen öffentliche Straßen und Plätze sowie andere öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung offen beobachten,

  1. 1.

    wenn dort wiederholt Straftaten oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen wurden und die Beobachtung zur Verhütung entsprechender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

  2. 2.

    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis eine Straftat oder nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit begangen wird, und die Beobachtung im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit diesem Ereignis zur Verhütung dieser Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist,

  3. 3.

    wenn dies erforderlich ist, um im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem sonstigen Ereignis künftige Gefahren für Leib oder Leben abzuwehren, oder

  4. 4.

    wenn dies an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

2Die Beobachtung ist kenntlich zu machen. 3Die nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. 4Die nach Satz 1 Nr. 4 an einem der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte übertragenen Bilder kann die Polizei aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten dieser Art terroristische Straftaten begangen werden sollen, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. 5Aufzeichnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. 6Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) 1Die Polizei kann bei der Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder von Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen oder an anderen öffentlich zugänglichen Orten durch den Einsatz technischer Mittel, insbesondere am Körper getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte, Aufzeichnungen offen anfertigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 2Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Der Einsatz der technischen Mittel ist kenntlich zu machen. 4Die am Körper getragenen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte nach Satz 1 dürfen auch im Bereitschaftsbetrieb Aufzeichnungen anfertigen. 5Aufzeichnungen nach Satz 4 sind automatisch nach höchstens 30 Sekunden zu löschen, es sei denn, es beginnen in dieser Zeitspanne Aufzeichnungen nach Satz 1. 6In diesem Fall werden die Aufzeichnungen nach Satz 4 erst gemeinsam mit den Aufzeichnungen nach Satz 1 gelöscht. 7Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich, spätestens jedoch nach sechs Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat erforderlich oder zur Behebung einer Beweisnot unerlässlich sind. 8Die §§ 12 und 17 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen den öffentlichen Verkehrsraum mittels Bildübertragung offen beobachten, soweit dies zur Lenkung und Leitung des Straßenverkehrs erforderlich ist und Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts nicht entgegenstehen. 2Die Bildübertragung ist kenntlich zu machen.

(6) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle). 2Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die nach Satz 2 erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen. 4Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.