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  • ab 24.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 17b NPOG - Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  2. 2.

    das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird.

2Die Polizei hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Interesse der betroffenen Person das Interesse an der Einhaltung der Aufenthaltsvorgabe überwiegt. 3 § 17 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann die Polizei zur Verhütung einer terroristischen Straftat einer Person untersagen, ohne Erlaubnis Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe aufzunehmen (Kontaktverbot). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme einschließlich

    1. a)

      im Fall der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung des Bereichs, aus dem sich die Person ohne Erlaubnis nicht entfernen darf, oder des Ortes, an dem sich die Person ohne Erlaubnis nicht aufhalten darf,

    2. b)

      im Fall des Kontaktverbots nach Absatz 2 der bestimmten Personen oder der Personen einer bestimmten Gruppe, mit denen der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  3. 3.

    der Sachverhalt sowie

  4. 4.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Die Anordnung ist auf den zur Verhütung der terroristischen Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 6Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin erfüllt sind; die Sätze 2 bis 5 Halbsatz 1 gelten entsprechend. 7Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 8Für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 bis 5 Halbsatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt übertragen. 5Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6Wird die Bestätigung abgelehnt oder erfolgt sie nicht spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach Erlass der Anordnung nach Satz 1, so tritt diese außer Kraft.