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  • ab 24.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 37b NPOG - Parlamentarische Kontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Der Landtag bildet zur Kontrolle der nach § 32 Abs. 2 und den §§ 33a bis 37a durchgeführten besonderen polizeilichen Datenerhebungen einen Ausschuss. 2Das Nähere über die Zusammensetzung des Ausschusses regelt die Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages. 3Für die Verhandlungen des Ausschusses gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Das für Inneres zuständige Ministerium unterrichtet den Ausschuss in Abständen von höchstens sechs Monaten über die in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen, die seit der letzten Unterrichtung beendet wurden. 2In der Unterrichtung wird insbesondere dargestellt, in welchem Umfang von welchen Befugnissen aus Anlass welcher Art von Verdachtslagen Gebrauch gemacht wurde und inwieweit die betroffenen Personen hierüber unterrichtet wurden.

(3) Die Verhandlungen des Ausschusses über die Unterrichtungen nach Absatz 2 und die dazu vorgelegten Unterlagen sind vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages.

(4) Der Ausschuss legt dem Landtag einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 1 bezeichneten Datenerhebungen vor.