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  • ab 28.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32a NPOG - Einsatz von automatisierten Kennzeichenlesesystemen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann technische Mittel zur Erfassung und zum Abgleich von Kraftfahrzeugkennzeichen (automatisierte Kennzeichenlesesysteme) einsetzen

  1. 1.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr,

  2. 2.

    auf der Grundlage polizeilicher Lageerkenntnisse zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung mit Grenzbezug

    1. a)

      im öffentlichen Verkehrsraum bis zu einer Tiefe von 30 km ab der Landesgrenze zu den Niederlanden,

    2. b)

      auf Bundesfernstraßen und

    3. c)

      in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs,

  3. 3.

    an einem in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a genannten Ort zur Verhütung der dort genannten Straftaten,

  4. 4.

    in unmittelbarer Nähe der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 genannten gefährdeten Objekte zu deren Schutz oder zum Schutz der sich dort befindenden Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, und der Einsatz aufgrund der Gefährdungslage erforderlich ist,

  5. 5.

    an einer Kontrollstelle nach § 14 Abs. 1 zur Verhütung der in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 genannten Straftaten oder

  6. 6.

    zur Verhinderung des weiteren Gebrauchs von Kraftfahrzeugen ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz.

2Dabei dürfen auch Zeit und Ort der Bildaufzeichnung erfasst und eine Bildaufzeichnung des Fahrzeuges angefertigt werden, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass Insassen zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. 3Automatisierte Kennzeichenlesesysteme dürfen nur vorübergehend und nicht flächendeckend eingesetzt werden. 4Der Einsatz darf nicht die Wirkung von Grenzübertrittskontrollen haben. 5Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems nach Satz 1 Nr. 6 ist auf Stichproben zu begrenzen.

(2) 1Der Kennzeichenabgleich ist sofort automatisiert durchzuführen. 2Zum Abgleich herangezogen werden dürfen polizeiliche Fahndungsbestände, die erstellt wurden über

  1. 1.

    Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen, die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind,

  2. 2.

    Personen, die ausgeschrieben sind

    1. a)

      zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,

    2. b)

      aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,

    3. c)

      zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,

    4. d)

      wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr,

  3. 3.

    Kraftfahrzeuge ohne ausreichenden Pflichtversicherungsschutz.

3Der Abgleich ist auf diejenigen Fahndungsbestände zu beschränken, deren Heranziehung zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist, der durch die Maßnahme erreicht werden soll. 4Ein Abgleich mit einer anderen polizeilichen Datei ist nur im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei zulässig; im Übrigen gilt Satz 3 entsprechend.

(3) 1Ergibt der Datenabgleich keine Übereinstimmung, so sind die nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 erhobenen Daten sofort automatisiert zu löschen. 2Gespeicherte Daten dürfen außer im Fall einer Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung (§ 37) nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(4) 1Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems ist offen durchzuführen und kenntlich zu machen. 2Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch eine offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

(5) 1Der Einsatz des automatisierten Kennzeichenlesesystems bedarf der schriftlichen Anordnung. 2In der Anordnung sind Zweck, Ort, Umfang und Dauer des Einsatzes, die zum Abgleich heranzuziehenden Fahndungsbestände oder anderen polizeilichen Dateien und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Bei Gefahr im Verzug sind die Angaben nach Satz 2 unverzüglich nachträglich zu dokumentieren.