§ 99 NPOG - Gefahrenabwehr außerhalb der Dienstzeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Amtliche Abkürzung
- NPOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.