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  • ab 24.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 33d NPOG - Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) 
Amtliche Abkürzung
NPOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

(1) 1Die Polizei kann mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben über

  1. 1.

    eine in § 6 oder § 7 genannte Person zur Abwehr einer dringenden Gefahr,

  2. 2.

    eine Person, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder

  3. 3.

    eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine terroristische Straftat begehen wird,

wenn dies zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist. 2Für die technischen Vorkehrungen gilt § 33a Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  1. 1.

    die betroffene Person, soweit möglich mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll,

  3. 3.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,

  4. 4.

    der Sachverhalt und

  5. 5.

    eine Begründung.

3Die Anordnung ergeht schriftlich. 4Sie muss die in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. 5Im Übrigen gilt § 33a Abs. 5 Sätze 5 bis 9 entsprechend.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. 2Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung auch eine Begründung der Gefahr im Verzug enthalten muss. 3Im Übrigen gilt § 33a Abs. 6 Sätze 3 bis 8 entsprechend.