Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69 - VORIS 22210 -)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben der Hochschulen3
Zusammenwirken der Hochschulen4
Evaluation von Forschung und Lehre5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit; Studienberatung6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Habilitation9a
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Studienguthaben; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte
Studienbeiträge11
Anspruch auf Darlehensgewährung11a
Verwaltungskostenbeitrag12
Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Verlängerung von Beamtenverhältnissen auf Zeit21a
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren35a
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Gemeinsame Einrichtungen von Hochschulen36a
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
- aufgehoben -46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Hochschule Vechta54
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Besondere Vorschriften für die Errichtung von Stiftungen des öffentlichen Rechts55a
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Stiftungsvermögen und Wirtschaftsführung der Stiftung Universität Göttingen57a
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Stiftungsausschuss Universität; Stiftungsausschuss Universitätsmedizin der Stiftung Universität Göttingen60a
Stiftungsrat der Stiftung Universität Göttingen60b
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Fünftes Kapitel
Humanmedizinische Einrichtungen
Gliederung63a
Vorstand63b
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule Hannover63c
Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Göttingen63d
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder63e
Verfahren im Vorstand63f
Klinikkonferenz und Krankenhausbetriebsleitung63g
Sonderregelungen für die Universität Göttingen63h
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Anerkennung von Hochschulen64
Vereinbarungen über die Durchführung von Hochschulausbildungen64a
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
Bestehende kirchliche Fachhochschulen67
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Veröffentlichung von Ordnungen71a
Übergangs- und Schlussvorschriften72
Anlagen
Zusammensetzung der Findungskommissionen für die Vorstandsmitglieder der Medizinischen Hochschule HannoverAnlage 1
Zusammensetzung der Findungs- und Auswahlkommissionen für die Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin GöttingenAnlage 2

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 7 NHG - Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung ermöglicht.

(3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Das Fachministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Ordnungen, die Prüfungsverfahren regeln, erlassen. Diese Bestimmungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Einstufungsprüfung sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Beteiligten nach § 9 Abs. 3 HRG und von Studienreformkommissionen des Landes enthalten.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung solcher berufsqualifizierenden Abschlüsse zu regeln, die eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit voraussetzen, sofern die Anerkennung nach anderen Vorschriften für die Berufsausübung erforderlich ist.