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Niedersächsisches Hochschulgesetz
(NHG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286 - VORIS 22210 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Hochschulen in staatlicher Verantwortung
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Erster Abschnitt
Grundlagen
Staatliche Verantwortung1
Hochschulen2
Aufgaben3
Zusammenwirken der Hochschulen4
Evaluation5
Zweiter Abschnitt
Studium und Lehre
Studiengänge und ihre Akkreditierung; Regelstudienzeit6
Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen7
Inländische Grade8
Promotion; Doktorandinnen und Doktoranden9
Ausländische Grade, Titel und Bezeichnungen10
Dritter Abschnitt
Studienguthaben; Verwaltungskostenbeitrag; Gebühren und Entgelte
Studienguthaben11
Verwaltungskostenbeitrag12
Gebühren und Entgelte13
Fälligkeit und Billigkeitsmaßnahmen14
Zweites Kapitel
Die Hochschule als Körperschaft
Erster Abschnitt
Grundlagen
Selbstverwaltung15
Mitgliedschaft und Mitwirkung16
Verarbeitung personenbezogener Daten17
Zweiter Abschnitt
Mitglieder
Erster Titel
Studierende
Hochschulzugang18
Einschreibung, Rückmeldung und Exmatrikulation19
Studierendenschaft20
Zweiter Titel
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Personal21
Forschung mit Mitteln Dritter22
Nebentätigkeiten23
Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren24
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren25
Berufung von Professorinnen und Professoren26
Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren27
Professorinnen und Professoren auf Zeit28
Nebenberufliche Professorinnen und Professoren29
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren30
Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben; Lektorinnen und Lektoren32
Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte; studentische Hilfskräfte33
Lehrbeauftragte34
Honorarprofessur; Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler35
Dritter Abschnitt
Organisation
Organe und Organisationseinheiten36
Präsidium37
Präsidentinnen und Präsidenten38
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten39
Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums40
Senat41
Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte42
Dekanat43
Fakultätsrat44
Ständige Kommissionen für Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane45
Bereiche Humanmedizin46
Drittes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft des Staates
Staatliche Angelegenheiten47
Dienstrechtliche Befugnisse48
Haushalts- und Wirtschaftsführung49
Körperschaftsvermögen50
Aufsicht und Zusammenwirken51
Hochschulrat52
Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege53
Besondere Bestimmungen für die Hochschule Vechta54
Viertes Kapitel
Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts
Überführung, Zielsetzung und Aufgaben55
Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel und Eigentumsübergang56
Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung57
Dienstrechtliche Befugnisse58
Organe59
Stiftungsrat60
Präsidium61
Aufsicht und Zusammenwirken62
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren63
Zweiter Teil
Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung
Anerkennung von Hochschulen64
Erlöschen und Widerruf der staatlichen Anerkennung65
Anerkannte Hochschulen66
Bestehende kirchliche Fachhochschulen67
Dritter Teil
Studentenwerke
Rechtsstellung und Aufgaben68
Selbstverwaltung und Organe69
Finanzierung und Wirtschaftsführung70
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten71
Übergangs- und Schlussvorschriften72

§ 7 NHG - Prüfungen und Leistungspunktsystem; staatliche Anerkennungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen sollen studienbegleitend abgenommen werden. Die an einer anderen deutschen Hochschule in dem gleichen oder verwandten Studiengang abgelegte Vor- oder Zwischenprüfung wird anerkannt.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sollen auf der Grundlage eines Leistungspunktsystems bewertet werden, das die Anrechnung erbrachter Leistungen auf gleiche oder verwandte Studiengänge derselben oder anderer Hochschulen ohne besondere Gleichwertigkeitsprüfung ermöglicht.

(3) Hochschulprüfungen werden auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt. Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Prüfungen und die Anerkennung von an anderen Hochschulen im In- und Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Das Fachministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Ordnungen, die Prüfungsverfahren regeln, erlassen. Diese Bestimmungen sollen insbesondere Regelungen über die Verleihung und Führung von Graden und Titeln, die Regelstudienzeit, den Freiversuch, die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Einstufungsprüfung sowie die Umsetzung von Empfehlungen der Beteiligten nach § 9 Abs. 3 HRG und von Studienreformkommissionen des Landes enthalten.

(4) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung solcher berufsqualifizierenden Abschlüsse zu regeln, die eine von der Hochschule gelenkte berufspraktische Tätigkeit voraussetzen, sofern die Anerkennung nach anderen Vorschriften für die Berufsausübung erforderlich ist.