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Anlage 3 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufsfachschule

Bibliographie

Titel
Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
Amtliche Abkürzung
BbS-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 33)

§ 1
Fachrichtungen

(1) 1Die einjährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. 1.

    - Agrarwirtschaft -,

  2. 2.

    - Bautechnik -,

  3. 3.

    - Chemie, Physik und Biologie -,

  4. 4.

    - Druck- und Medientechnik -,

  5. 5.

    - Elektrotechnik -,

  6. 6.

    - Fahrzeugtechnik -,

  7. 7.

    - Farbtechnik und Raumgestaltung -,

  8. 8.

    - Floristik -,

  9. 9.

    - Gartenbau -,

  10. 10.

    - Gastronomie -,

  11. 11.

    - Hauswirtschaft und Pflege -,

  12. 12.

    - Holztechnik -,

  13. 13.

    - Körperpflege -,

  14. 14.

    - Lebensmittelhandwerk -,

  15. 15.

    - Metalltechnik -,

  16. 16.

    - Textiltechnik und Bekleidung - und

  17. 17.

    - Wirtschaft -.

2In den Fachrichtungen können berufsbezogene Schwerpunkte nach regionalen Erfordernissen gebildet werden. 3In der Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - ist nur die Bildung der Schwerpunkte Hauswirtschaft sowie Sozial- und Familienpflege zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunkte zu bilden.

(2) 1Die zweijährige Berufsfachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule

  1. 1.

    - Agrarwirtschaft -,

  2. 2.

    - Ernährung und Hauswirtschaft -,

  3. 3.

    - Sözialpädagogik -,

  4. 4.

    - Technik - und

  5. 5.

    - Wirtschaft -.

2In die Klasse 2 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. 3In den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genannten Fachrichtungen wird als Klasse 1 eine einjährige Berufsfachschule nach Absatz 1 mit einschlägiger Fachrichtung geführt. 4In den Fällen des Satzes 3 findet eine Versetzung in die Klasse 2 nicht statt.

(3) 1Während der Ausbildung in der Berufsfachschule - Sozialpädagogik - ist eine praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2Die Schule leitet die Durchführung der praktischen Ausbildung an.

§ 2
Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation

(1) 1In die einjährige Berufsfachschule kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist. 2Wird die Berufsfachschule in einer Fachrichtung mit einem bestimmten berufsbezogenen Schwerpunkt geführt, so kann als Aufnahmevoraussetzung der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden, wenn das Anforderungsprofil des beruflichen Schwerpunktes dies erfordert. 3In die Berufsfachschule - Hauswirtschaft und Pflege - mit dem Schwerpunkt Sozial- und Familienpflege kann nur aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.

(2) 1In die zweijährige Berufsfachschule kann unmittelbar in die Klasse 2 aufgenommen werden, wer den Abschluss einer einjährigen Berufsfachschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Ersten Teils entsprechend.

(3) 1In die zweijährige Berufsfachschule - Sozialpädagogik - kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2Für die Berechnung des Notendurchschnitts ist die Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen vom 7. April 1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2009 (Nds. GVBl. S. 110) maßgebend. 3Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischen Ausbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkannten Einrichtung nachweist.

§ 3
Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der einjährigen Berufsfachschule aus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten; die Themenstellung ist dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie zu entnehmen.

(2) Die praktische Prüfung in der einjährigen Berufsfachschule besteht aus einer praktischen Aufgabe aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Praxis.

(3) Die Inhalte der schriftlichen und praktischen Prüfung orientieren sich an den Kompetenzen, die im ersten Ausbildungsjahr der Ausbildungsberufe, die der Fachrichtung und dem Schwerpunkt zugeordnet sind, zu erwerben sind.

(4) Die §§ 7, 10 bis 14 und 18 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.

(5) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.

§ 4
Wiederholung der einjährigen Berufsfachsschule

1Wer die einjährige Berufsfachschule erfolgreich besucht hat, aber nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 für die Aufnahme in die Klasse 2 einer zweijährigen Berufsfachschule erfüllt, kann den Bildungsgang abweichend von § 24 des Ersten Teils wiederholen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Bildungsgang bereits wiederholt wurde.

§ 5
Abschlussprüfung in der zweijährigen Berufsfachschule

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden

  1. 1.

    im Fach Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache/Kommunikation und

  2. 2.

    im berufsbezogenen Lernbereich - Theorie.