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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 eFZ-SchuleRdErl

Bibliographie

Titel
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
eFZ-SchuleRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Die personalaktenführende Stelle fordert die Bewerberin bzw. den Bewerber unter Nutzung des hierfür auf der Homepage der nachgeordneten Schulbehörde (§ 119 NSchG) bereitgestellten Formulars schriftlich zur Vorlage des Führungszeugnisses auf (§ 30a Abs. 2 BZRG). Der Antrag auf Erteilung und Übersendung des Führungszeugnisses direkt an die personalaktenführende Stelle wird durch die Bewerberin oder den Bewerber bei der zuständigen Stelle (örtliche Meldebehörde, z.B. Bürgerbüro) gestellt. Die personalaktenführende Stelle hat der antragstellenden Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu geben (§ 30 Abs. 5 BZRG).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. September 2020 (SVBl. S. 544)