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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 eFZ-SchuleRdErl

Bibliographie

Titel
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
eFZ-SchuleRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Für Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes, für die bereits ein Führungszeugnis bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgelegt worden ist, bedarf es nicht der erneuten Vorlage, sofern unmittelbar im Anschluss an den Vorbereitungsdienst eine Übernahme in den niedersächsischen Schuldienst erfolgt oder ein Vertretungsvertrag abgeschlossen wird. Dies gilt entsprechend für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, für die bereits ein Führungszeugnis vorliegt und die unbefristet beschäftigt oder in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. September 2020 (SVBl. S. 544)