Abschnitt 4 eFZ-SchuleRdErl
Bibliographie
- Titel
- Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
- Redaktionelle Abkürzung
- eFZ-SchuleRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
Bei der Einstellung von Vertretungslehrkräften kann die Vorlage des Führungszeugnisses erst nach Aufnahme der Tätigkeit im Interesse des beschleunigten Ausgleichs von Unterrichtsausfällen hingenommen werden, sofern die Bewerberinnen und Bewerber die unverzügliche Beantragung des Führungszeugnisses nach der Einstellungszusage belegen. Für Vertretungslehrkräfte ist innerhalb eines Schuljahres die einmalige Vorlage eines Führungszeugnisses ausreichend. Im folgenden Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden, sofern die Beschäftigung nicht im unmittelbaren Anschluss fortgesetzt wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. September 2020 (SVBl. S. 544)