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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 eFZ-SchuleRdErl

Bibliographie

Titel
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
eFZ-SchuleRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Für Tätigkeiten im außerunterrichtlichen Bereich von Schulen gelten folgende Maßgaben:

  1. a)

    Die Nummern 1 und 2 gelten für Personen, die auf Grundlage eines freien Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden, entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schule die Aufgaben der personalaktenführenden Stelle wahrnimmt.

  2. b)

    Die von Kooperationspartnern eingesetzten Personen dürfen nur nach Vorlage eines Führungszeugnisses in Schulen tätig werden.

  3. c)

    Die Schulleitung dokumentiert in den Fallgruppen a) und b) die Einsichtnahme und vernichtet das Führungszeugnis anschließend. Beim Einsatz in verschiedenen Schulen ist die Vorlage bei einer Schule ausreichend, die ggf. die Vorlage gegenüber den anderen Schulen bestätigt. Innerhalb eines Schuljahres ist die einmalige Vorlage eines Führungszeugnisses ausreichend, im nächsten Schuljahr muss das Führungszeugnis erneuert werden.

  4. d)

    Von Schülerinnen und Schülern ist kein Führungszeugnis zu verlangen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. September 2020 (SVBl. S. 544)