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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 eFZ-SchuleRdErl

Bibliographie

Titel
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Tätigkeiten im schulischen Bereich
Redaktionelle Abkürzung
eFZ-SchuleRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480

Bei der Einstellung von lehrendem und nichtlehrendem Personal im schulischen Bereich ist das "erweiterte Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden" (im Folgenden: Führungszeugnis) nach §§ 30, 30a, 31 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) von den Bewerberinnen und Bewerbern zu verlangen. Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis durch die personalaktenführende Stelle (nachgeordnete Schulbehörde nach § 119 NSchG oder Schulleitung) ist Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schule.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 10 des Runderlasses vom 1. September 2020 (SVBl. S. 544)