Landgericht Braunschweig
Urt. v. 01.08.2014, Az.: 9 O 2249/13
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 01.08.2014
- Aktenzeichen
- 9 O 2249/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung Zahlung von außergerichtlichen Kosten wegen Verletzung eines Designs bzw. aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes in Anspruch.
Der Kläger betreibt eine Schuhagentur mit Schuhen aus dem höheren Preissegment. Unter der Bezeichnung „#“ vertreibt er Sneakers, die aus Leder hergestellt sind. Bei diesem Erfolgsmodell von Sneakern handelt es sich um das Modell „#“. Die Sneakers werden in verschiedenen Farben hergestellt und angeboten ( Anlage K 1/ K 2). Der von dem Kläger vertriebene und als Anlage zur Klage eingereichte Sneaker (Anlagenkonvolut K5) ist gemäß nachfolgenden Abbildungen ausgestaltet:
*Bild1*
Der Kläger ist Inhaber des Deutschen Designs Nr. DE 407 05 766-0019, angemeldet am 21.11.2007 und eingetragen am 25.01.2008. Für das Design sind folgende Abbildungen hinterlegt:
*Bild2*
Die in Italien ansässige Beklagte produziert Damenschuhe, unter anderem auch einen Damen-Sneaker mit dem Modellnamen „#“. Die Gestaltung des von Klägerseite angegriffenen Schuhmodells der Beklagten ergibt sich aus folgenden Abbildungen:
*Bild3*
Das Design für diese von der Beklagten hergestellten Schuhe wurde von der Streithelferin geliefert. Im April 2013 erfolgte durch den Kläger bei dem Schuhgeschäft # in # ein Testkauf. Dort wurde der Sneaker, der von der Beklagten hergestellt wird, angeboten und verkauft. Die Firma # gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Ferner wurde der streitgegenständliche Schuh im Mai 2013 auch von der Firma # beworben (Anlage K 11). Die Firma # gab ebenfalls eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Lieferung des Schuhs an an eine Filiale der Firma # erfolgte auch nach #. Mit Schreiben vom 22.8.2013 wurde die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung aufgefordert (Anlage K 8). Für den ebenfalls mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch wegen der Abmahnkosten hat der Kläger einen Gegenstandswert von 100.000,00 € und eine 1,3 Gebühr zugrunde gelegt (s. Berechnung Bl. 11 d.A.).
Der Kläger behauptet, in der Zeit von Sommer 2008 bis zum Februar 2014 habe er von dem Modell „#“ in Deutschland 225.508 Paar Schuhe verkauft. Mit einem Drei-Jahres-Umsatz von ca. 15 Mio. Euro (im Großhandelsgeschäft) bewege sich der Schuh im Umfeld der Umsätze berühmter Marken wie #, # etc.. Charakteristisch für den Schuh sei der umlaufend konisch ansteigende Glattlederrahmen. Der Lederrahmen bestehe aus vier Teilen, der insgesamt umlaufende Lederrahmen als solches sei Teil 1. Im Frontbereich (Teil 2) sei die vorn aufgesetzte Kappe (Teil 3) vorhanden. Ferner gebe es das rückwärtig aufgesetzte Fersenteil aus Glattleder (Teil 4). Der Kläger trägt vor, dass diese vierteilig umlaufende Ledersohle in dieser Ausgestaltung zum Zeitpunkt der Anmeldung des Designs (21.11.2007) neu gewesen sei. Das Schuhmodell „#“, welches zum Anmeldezeitpunkt bereits auf dem Markt gewesen sei, weise eine andere Rahmengestaltung aus. Dieses Modell verfüge über Trapezleisten mit einer spitzen Spitze vorne und er verfüge nicht über einen ansteigenden Rahmen und eine wuchtige Ausladung. Der Schuh sei nicht rund und habe keinen Glattlederrahmen.
Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass das Schuhmodell „#“ über eine wettbewerbliche Eigenart verfüge. Der Schuh des Klägers verfüge über eine hohe Bekanntheit in Anbetracht der hohen Umsätze in den letzten Jahren. Aufgrund der Übereinstimmungen, die der streitgegenständliche Schuh mit dem Schuhmodell „#“ aufweise, gewinne der Kunde den Eindruck, die Produkte würden aus dem gleichen Herkunftsbetrieb stammen. Es gebe Einzelhändler, die im Schaufenster einen „#“-Schuh ausstellen würden, diesen aber nicht zum Kauf anbieten würden, sondern tatsächlich Produkte, die von der Beklagten hergestellt seien, verkaufen würden. Die Beklagte biete ihre Schuhe bewusst als „#“-Nachahmung an. Das Landgericht Düsseldorf habe in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen: 14 O 103/11 in Bezug auf den identischen Schuh, der auch in diesem Verfahren angegriffen ist, einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes bejaht.
Der Kläger stützt seine Ansprüche vorrangig auf das Designgesetz und hilfsweise auf § 4 Nr. 9a und Nr. 9b UWG.
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die nachstehend abgebildeten Schuhe anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:
*Bild4*
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.051,00 zzgl. 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
III. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Angebot, das in den Verkehr bringen und/oder die Werbung für den unter Ziff. I.) des Klageantrags abgebildeten Schuhs entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. III.) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe
- der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, einschließlich der Angaben über die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;
- der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
- der erzielten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit, und Verbreitungsgebiet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass bestimmte Elemente, die vom Kläger als prägend für den Gesamteindruck genannt seien, nicht berücksichtigungsfähig seien, da sie auf den hinterlegten Abbildungen nicht erkennbar seien. So seien der Fersenbereich und das Material nicht erkennbar. Im Übrigen habe sich der Kläger durch die hinterlegten grünen Abbildungen farblich festgelegt. Der streitgegenständliche Schuh vermittle einen abweichenden Gesamteindruck wegen der anderen Farbgebung und der nicht vorhandenen „used-look-Optik“. Ferner weise der angegriffene Schuh weitere Ziernähte und Zwillingsaugen auf und sei im Bereich der Ferse anders gestaltet. Es sei auch keine Nachahmung im Sinne des UWG aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung des Rahmens und der Ferse, des Schaftes und der Sohle. Im Übrigen liege aufgrund der unterschiedlichen Kennzeichnungen auf dem angegriffenen Schuh keine vermeidbare Herkunftstäuschung vor.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch gemäß § 242 BGB bereits verwirkt sei, da die Streithelferin im Oktober 2008 von dem Kläger abgemahnt worden sei. Nach dem Erhalt des Antwortschreibens sei vom Kläger in der Zeit bis 2011 nichts mehr unternommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2014 (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Das angerufene Gericht ist gemäß § 53 i. V. m. § 52 DesignG zuständig. Die Schuhe sind von der Beklagten nach Oldenburg in Niedersachsen geliefert worden. Somit ist Ort der Verletzungshandlung Niedersachsen. Gemäß § 5 der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 DesignG ist das Landgericht Braunschweig als zuständiges Designgericht zuständig. Gemäß § 53 DesignG erstreckt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch auf evtl. bestehende UWG-Ansprüche.
2. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 38, 42 DesignG zu.
Zwar ist der Kläger als Inhaber und Entwerfer des Designs gemäß §§ 7, 8 DesignG aktivlegitimiert.
a) Das Design ist rechtsbeständig. Gemäß § 39 DesignG ist zugunsten des Klägers als Rechtsinhaber die Rechtsbeständigkeit zu vermuten.
Zwar kann nach der Neuregelung in § 52a DesignG die fehlende Rechtsgültigkeit nur im Wege der Erhebung einer Widerklage eingewendet werden. Gemäß § 74 Abs. 2 DesignG ist die Regelung in § 52a DesignG für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht anwendbar. Denn die Klage ist vor dem 31.12.2013 anhängig gemacht worden, und zwar im Oktober 2013. Gem. § 74 Abs.2 DesignG gilt § 52a DesignG nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31.Dezember 2013 anhängig geworden sind.
Dies hat zur Folge, dass die Einwendungen der Beklagten, was die Neuheit und Eigenart anbelangt, Gegenstand der rechtlichen Prüfung sind.
aa) Das Klagedesign ist neu i. S. d. § 2 Abs. 2 DesignG. Das Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist, wobei zwei Designs als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheiden, § 2 Abs.2 DesignG.
Die von der Beklagten mit den Anlagen B5 bis B8 vorgelegten vorbekannten Sneakermodelle von # bzw. # sind nicht geeignet, die Neuheit des Klagedesigns zu erschüttern, da keines der Modelle mit dem Klagedesign identisch ist.
Zwar verfügen diese Sneakers über ähnliche Gestaltungsmerkmale wie beispielsweise einen niedrigen Schaft und eine abgesetzte Kappe und einen umlaufenden Rand. Jedoch sind die Sneakers mit dem Klagedesign auch nicht annähernd identisch.
bb) Das Klagedesign verfügt auch über Eigenart gemäß § 2 Abs. 3 DesignG. Ein Design besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft. Der informierte Betrachter ist dabei -in Abgrenzung zum Begriff des Durchschnittsverbrauchers oder der angesprochenen Fachkreise- als potentieller Abnehmer einzuordnen, der über gewisse Kenntnisse und über ein gewisses Designbewusstsein verfügt (Landgericht Düsseldorf Beck-RS 2011, 22389-Tablet-Computer).
Die Frage, ob sich der Gesamteindruck des Designs vom Gesamteindruck vorbekannter Designs unterscheidet und das Design damit Eigenart hat, ist aufgrund eines Einzelvergleichs zu beantworten, bei dem dieses Design mit jedem einzelnen vorbekannten Design verglichen wird (BGH GRUR 2011, 142 [BGH 19.05.2010 - I ZR 71/08] (143)-Untersetzer). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende Merkmale für die ästhetische Wirkung des klägerischen Klagedesigns maßgeblich:
Sneaker aus Leder,
1) mit einem auf die Sohle aufgesetzten und im Schaft hochgezogenen Rahmen mit Glattlederoptik,
2) umlaufender Rahmen besteht aus vier Teilen: Im vorderen Bereich der Kappe ist ein halbrunder Aufsatz und eine doppelte Naht, die bis zur Mitte des Schuhs verläuft, im Fersenbereich befindet sich ein Aufsatz aus gleichem Material mit einer Naht versehen,
3) der Rahmen verläuft vom Front- zum Fersenbereich leicht ansteigend,
4) Schaft und Rahmen sind farblich kontrastierend, wobei der Schaft in einem moosgrünen Veloursleder gehalten ist und der helle Glattlederrahmen einen used-look aufweist.
Nicht in die Merkmale einzubeziehen ist die Form und konkrete Ausgestaltung des rückwärtig aufgesetzten Fersenteils mit dem Gummiaufsatz. Denn die hinterlegten Abbildungen geben den Fersenbereich nicht vollständig wieder. Es ist anhand der Abbildung nur erkennbar, dass der Bereich hochgezogen ist und mit einer Naht versehen ist (s. Merkmal 2). Das ist bei der ersten hinterlegten Abbildung im Ansatz zu erkennen. Die beiden hinterlegten Abbildungen zeigen hingegen nicht den gesamten Fersenbereich. Gem. § 37 Abs. 1 DesignG sind nur die sichtbaren Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses durch das Design geschützt. Die nicht sichtbaren Erscheinungsmerkmale werden nicht zur Beurteilung des Schutzgegenstandes herangezogen (Günther/Beyerlein, Kom. zum GeschmMG, 2.Aufl., § 37 Rdnr.4).
Ferner ist bei Bestimmung der prägenden Merkmale, wie vorstehend beschrieben, zu prüfen, welche Bedeutung es für den Schutzumfang hat, dass die hinterlegten Abbildung nicht in schwarz-weiß sind, sondern in moosgrün/beige. Denn lediglich bei einer hinterlegten Abbildungen in schwarz-weiß ist es unumstritten, dass eine bestimmte Farbgestaltung von dem Design nicht erfasst wird (Günther/Beyerlein, Kom. zum GeschMG, 2.Aufl., § 37 Rdnr.4; Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG, 4.Aufl. § 37 Rdnr.6; BGH I ZR 156/81-Strahlerserie.). Das bedeutet, dass bei einer schwarz-weißen Darstellung unabhängig von der konkreten Farbgebung Schutz für die Gestaltung besteht (BGH BeckRS 2011,24658-Schreibgeräte). Vor dem Hintergrund dieser Erwägung ist es im Wege des Umkehrschlusses vertretbar, im Falle der Hinterlegung einer konkreten Farbkombination den Schluss zu ziehen, dass der Schutz sich auf diese Farbe beschränkt (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2.A., Art. 10. Rn. 84). Damit würde der Schutzumfang des Designs jedoch erheblich eingeschränkt. Es kann nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob eine derartige Einschränkung des Schutzumfangs, insbesondere bei Modeprodukten wie Schuhen, dem Sinn und Zweck des Designrechts entsprechen würde. Jedenfalls ist aufgrund der gewählten kontrastreichen Farbgestaltung (moosgrün/beige) der Schutzumfang zumindest auf eine kontrastreiche Farbgebung von dunkel auf hell beschränkt.
Die von der Beklagten als vorbekannten Formenschatz aufgezeigten Sneakers verfügen nicht über die ästhetischen Merkmale des Klagedesigns. Insbesondere die Vierteilung des umlaufenden Lederrahmens (in Glattleder) und die „used-look-Optik“ ist bei den als vorbekannten Formenschatz vorgelegten Sneakers nicht vorhanden weder bei den Chucks von # noch bei dem Sneaker von #. Bei den Chucks von # weicht die Gestaltung des umlaufenden Rahmens im Anschluss an die Sohle, was die Unterteilung und Linienführung anbelangt, erheblich ab. Der als Anlage B7/B8 vorgelegte Sneaker von # weist Unterschiede im Bereich des aus Leder ausgestalteten Rahmens auf. Dies betrifft zum einen die eher gradlinige Ausgestaltung und die fehlende Unterteilung durch Nähte im vorderen Bereich.
Es liegt daher Eigenart vor.
b) Das angegriffene Schuhmodell der Beklagten verletzt das Klagedesign nicht, weil es von dem Gesamteindruck her mit dem Gesamteindruck des Klagedesigns nicht übereinstimmt.
Die Prüfung nach § 38 DesignG setzt voraus, dass der Gesamteindruck des verletzten Musters unter vorrangiger Berücksichtigung derjenigen Merkmale festgestellt wird, welche seine Eigenart nach § 2 Abs. 3 DesignG ausmachen. Sodann wird der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des Designs verglichen (BGH GRUR 2011, 142 ff. [BGH 19.05.2010 - I ZR 71/08] Rn. 20-Untersetzer). Dies geschieht in der Weise, dass das Ausmaß der Übereinstimmungen und Abweichungen festgestellt und in ihren Auswirkungen auf den Gesamteindruck zu gewichten ist, wobei maßgeblich die Sicht des informierten Benutzers ist. Bei dem angegriffenen Schuh sind folgende Übereinstimmungen mit dem Klagedesign vorhanden:
Es handelt sich ebenfalls um einen Sneaker aus Leder mit einer auf die Sohle aufgesetzten und im Schaft hochgezogenen Rahmen mit Glattlederoptik. Der Rahmen verläuft vom Front- zum Fersenbereich leicht ansteigend. Der umlaufende Rahmen besteht aus vier Teilen, nämlich im vorderen Bereich der Kappe ein halbrunder Aufsatz und eine doppelte Naht, die fast bis zur Mitte des Schuhs verläuft. Im Fersenbereich ist ein weiterer mit einer Naht versehener Aufsatz. Schaft und Rahmen sind farblich kontrastierend.
Folgende Unterschiede sind vorhanden:
Der Schaftbereich des Schuhs weist weitere Nähte in der Mitte und im Fersenbereich auf. An der äußeren Seite befinden sich die sogenannte Zwillingsaugen. Im Fersenbereich sind zwei weitere aus Glattleder bestehende mit Nähten abgetrennte Bereiche vorhanden. Der eine Bereich ist halbrundartig ausgestaltet. Der zweite Bereich geht über die Schafthöhe hinaus und verfügt neben einer Doppelnaht über eine Schlaufe, die über den Schaft hinausgeht. Der farbige Kontrast ist anders, nämlich von hell zu dunkel und nicht von dunkel zu hell. Darüber hinaus ist der Farbkontrast nicht so stark, da zwei helle Farben kontrastieren. Ferner weist der angegriffene Schuh keinen sogenannten „used-look“ auf.
Unter der Berücksichtigung des Schutzumfanges entsteht eine anderer Gesamteindruck. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH GRUR 2013, 285 [BGH 12.07.2012 - I ZR 102/11] Kinderwagen II).
Sneaker sind in zahlreichen Varianten auf dem Markt. zu den Klassikern zählen die Schuhe von #, die bereits einen auf die Sohle aufgesetzten umlaufenden Rahmen mit Zehenkappe und den Kontrast in Farbe und Material zu dem Schaft aufweisen. Entsprechendes gilt für den # Sneaker (Anlage B 7).
Vor dem Hintergrund dieses Schutzumfanges erweckt der angegriffene Schuh einen anderen Gesamteindruck beim Betrachter. Dies folgt insbesondere aus dem andersartigen farblichen Kontrast und dem fehlenden sogenannten „used-look“, welche den Schutzumfang des Klagedesigns – neben dem umlaufenden etwas zu Ferse ansteigenden Glattlederrahmen- maßgeblich beeinflußen. Der angegriffene Schuh vermittelt eher einen biederen, braven Eindruck und spricht ein älteres Käuferpublikum an während das Klagedesign eine modebewusste, an farblichen Kontrasten interessierte, Kundschaft anspricht. Der Schuh entsprechend dem Klagedesign hinterlässt den Eindruck einer gewissen Lässigkeit und Leichtigkeit, während der andere Schuh etwas strenger, aber auch unauffälliger, wirkt.
3. Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 9a UWG (vermeidbare Herkunftstäuschung) zu. Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sind nicht durch die Vorschriften des Designgesetzes (vormals Geschmacksmustergesetz) ausgeschlossen (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4.9 Rn. 9/18 m. w. N.). Auch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen (BGH, GRUR 2010, 80, 81-Like a Bike).
a) Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2013, 951 [BGH 24.01.2013 - I ZR 136/11] -Regalsystem).
Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses können bestehen, wenn die Gefahr einer Herkunftstäuschung gegeben ist und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zu Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (BGH GRUR 2009, 79 f. [BGH 09.10.2008 - I ZR 126/06]-Gebäckpresse).
Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2013, 951 [BGH 24.01.2013 - I ZR 136/11]-Regalsystem; BGH GRUR 2007, 795, 797 [BGH 11.01.2007 - I ZR 198/04]-Handtaschen). Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte an. Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird. Dabei ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (OLG Köln, AZ 6 U 160/13 abgedr. in BeckRS 2014, 07825; BGH GRUR 2013, 1052 [BGH 17.07.2013 - I ZR 21/12] Tz.18-Einkaufswagen III). Abzustellen ist dabei nicht auf die einzelnen Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (OLG Köln a.a.O.).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die Kammer davon aus, dass der von dem Kläger unter dem Modellnamen „#“ angebotene und vertriebene Schuh eine wettbewerbliche Eigenart besitzt.
Gegenstand der Betrachtung ist nicht das als Design hinterlegte Muster, sondern der von Klägerseite eingereichte Schuh, dessen Gestaltung sich aus den Abbildungen auf S.2 und 3 ergibt. Der Schuh weist die bereits genannten prägenden Merkmale auf. Darüber hinaus ist die Gestaltung der Ferse mit der etwas hochgezogenen Gummisohle mit Noppenoptik, die Sohle mit dem markanten Kennzeichenaufdruck sowie dem Aufdruck auf der Außenseite des Schuhs und das Logo auf der Lasche in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Von diesen weiteren Merkmalen sind als mitprägend- und daher für die wettbewerbliche Eigenart von Bedeutung- die Gestaltung der Gummisohle mit der etwas hochgezogenen Ferse. Auch die Noppenoptik der Sohle und der aufwändig eingearbeitete Aufdruck des Zeichens „#“ ist für den Gesamteindruck etwas mitprägend. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Sohle bei der Draufsicht auf den Schuh nicht sichtbar ist. Aber das Noppenmuster der Gummisohle ist in dem Teil der hochgezogenen Gummisohle im Fersenbereich sichtbar und ist daher für den Betrachter erkennbar. Im Übrigen beschränkt sich die Betrachtung des Schuhs nicht auf die Oberseite, sondern beim Hochheben der Füße und bei der Ansicht im Ladengeschäft fällt die Noppensohle mit dem farblich abgesetzten Kennzeichenaufdruck ins Auge. Die Kammer misst diesem Element daher einen untergeordneten aber doch mitprägenden Charakter zu.
Die wettbewerbliche Eigenart ergibt sich aus dem sogenannten „used-look“, dem starken Farbkontrast von Schaft zum umlaufenden Glattlederrahmen und dem umlaufende Glattlederrahmen, der zum Fersenbereich hin leicht ansteigend ist und aus vier Teilen besteht, der etwas hochgezogenen Gummisohle mit Noppen und der Aufschrift auf der Noppensohle. Diese Elemente sind geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft bzw. seine Besonderheiten hinzuweisen.
c) Das angegriffene Schuhmodell der Beklagten stellt jedoch weder eine identische Übernahme noch eine nahezu identische Übernahme dar. Es handelt sich vielmehr um eine Annäherung an das klägerische Design.
aa) Eine identische Übernahme scheidet bereits wegen der Unterschiede, was die Gestaltung der Ferse (Schlaufe), des anderen Farbkontrastes aus und des fehlenden „used-look“ aus.
bb) Es handelt sich auch nicht um eine nahezu identische Übernahme, weil für den angemessen gut unterrichteten und aufmerksamen Abnehmer weitere Unterscheidungsmerkmale, die für die Herkunft von Bedeutung sind, erkennbar sind.
Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom original aufweist (OLG Köln a.a.O.; BGH GRUR 2010,1125 [BGH 15.04.2010 - I ZR 145/08] Tz.25-Femur-Teil). Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Eine nachschaffende Übernahme liegt dagegen bereits vor, wenn die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist und sich nicht deutlich davon absetzt (KG Berlin GRUR-RR 2003,84,85- Tatty Teddy; OLG Köln a.a.O.). Auch für diese Beurteilung ist - wie beim Schutzumfang des Designs - zu berücksichtigen, dass es zahlreiche Sneakers gibt, die bereits einzelne Teile dessen aufweisen, was in seiner Gesamtheit die Eigenart des klägerischen Schuhs bestimmt.
Von den prägenden Merkmalen übernimmt der angegriffene Schuh den umlaufenden Glattlederrahmen, der leicht ansteigt zur Ferse und die grundsätzliche Unterteilung in vier Bereiche sowie den daran ansetzenden Schaft, ebenfalls in Leder. Nicht übernommen wird hingegen der Kontrast von dunkel zu hell und die „used look“-Optik. Auch die Noppenoptik und der auffällige Sohlenaufdruck fehlen. Die Sohle des angegriffenen Schuhs ist eine Standardsohle ohne besondere optische Auffälligkeiten.
Bei einem der Mode stark unterworfenem Produkt wie einem Sneaker ist der Betrachter zwar geneigt, sich markante und ausgeprägte Linienformen, wie hier bei der Gestaltung des Glattlederrahmens mit den erörterten Besonderheiten, einzuprägen. Darüber hinaus spielt für den Betrachter jedoch ein bestimmter Kontrast von dunkel zu hell und einer eher außergewöhnlichen Wahl der miteinander kombinierten Farben, verstärkt durch die „used-look“-optik, eine ebenso prägende Rolle.
Den Chic des klägerischen Modells auf den umlaufenden Glattlederrahmen mit den Besonderheiten zu reduzieren würde dem modischen Anspruch an den Schuh nicht gerecht werden.
Diese prägenden Elemente weist der angegriffene Schuh nicht auf.
d) Auch wenn man den klägerischen Vortrag im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen K 1 und K 2 dahingehend verstehen würde, dass Gegenstand der Prüfung sich nicht nur auf den eingereichten Schuh (mit Farbgestaltung mossgrün/beige) beschränkt, sondern wegen der anderen Farbkombinationen auch auf die übrigen Modelle (vgl. zur wettbewerblichen Eigenart einer Modellreihe, BGH GRUR 2007, 795 (797) [BGH 11.01.2007 - I ZR 198/04] - Handtaschen), scheitert ein Anspruch aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz an einer nahezu identischen Übernahme. Denn auch wenn der Farbkontrast von dunkel zu hell als die wettbewerbliche Eigenart prägendes Element wegfallen würde, weil andere Rockmodelle einen derartigen Kontrast nicht aufweisen, wäre eine nahezu identische Übernahme wegen des Fehlens des used-looks, der andersartigen Fersengestaltung und der Noppensohle zu verneinen. Denn den Rockmodellen, die als Anlage K1/K2 vorgelegt sind, ist die „used-look“-Optik des Schuhs gemein. Es gibt keinen Vortrag dahin, dass der Glattlederrahmen des klägerischen Modells auch in anderen Farbgestaltungen, bspw. in dem Braunton wie bei dem angegriffenen Modell, vorhanden ist.
e) Nach Ansicht der Kammer liegt auch keine vermeidbare Herkunftstäuschung vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen (OLG Köln a.a.O).
Bei Modeerzeugnissen setzt die Herkunftstäuschung voraus, dass das Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist, die nur ausnahmsweise anzunehmen ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 4 Nr. 9 Rn. 9.43d; BGH GRUR 1998, 477, 478 [BGH 06.11.1997 - I ZR 102/95]-Trachtenjanker).
Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund der von Klägerseite vorgetragenen hohen Bekanntheit aufgrund hoher Umsätze in den letzten Jahren die Gefahr einer Herkunftstäuschung grundsätzlich eher gegeben ist als bei einem weniger bekannten Produkt. Das allein ist jedoch nicht ausreichend.
Bei der Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise den Schuh als das Erzeugnis von einem bestimmten Hersteller, hier dem Kläger, identifizieren, spielt es eine wesentliche Rolle, dass es sich bei einem derartigen Sneaker um ein Modeprodukt handelt und es von diesen Schuhen einen großen Markt mit einer Vielzahl von Modellen gibt. Dies führt dazu, dass der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der sich für das Produkt interessiert, sich den Schuh im Laden anschaut und auf die oben genannten prägenden Merkmale achtet.
Es ist davon auszugehen, dass bei der Auswahl eines Schuhs nicht (nur) eine flüchtige Ansicht im Schaufenster entscheidend ist. Nach wie vor ist es beim Schuhkauf üblich, die Schuhe anzuprobieren. Dabei geht eine genaue Betrachtung des Schuhs einher, insbesondere werden dabei auch die mitprägenden Merkmale wie Ferse und Sohle wahrgenommen.
Auch die anderweitige Kennzeichnung des angegriffenen Schuhs in der Einlegesohle spricht gegen eine Herkunftstäuschung. Eine hinreichend sichtbare Anbringung der Herstellerbezeichnung kann aus dem Bereich der Herkunftstäuschung hinausführen (BGH GRUR 2002,820 [BGH 07.02.2002 - I ZR 289/99]- Bremszangen; BGH GRUR 1999, 751,753 [BGH 14.01.1999 - I ZR 203/96]-Güllepumpen; OLG Hamburg, Urteil vom 27.03.14 3 U 33/12 - Meisterstück). Bei der Eignung zur Unterscheidung ist maßgebend, ob der Verkehr eher auf die technisch-konstruktiven Merkmale oder die äußere Gestaltungsform des Erzeugnisses als auf eine Kennzeichnung achtet (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. § 4 Rdnr. 9.46a).
Im vorliegenden Fall ist die Beachtung der Kennzeichnung aus Sicht des Verkehrs nicht zu vernachlässigen. Zum einen deshalb nicht, weil das Schuhmodell des Klägers mit der Vielzahl der Kennzeichnungen (insgesamt viermal- Lasche, Sohle , Außenseite und Einlegesohle) und der Auffälligkeit (Sohle) einen für den Betrachter durchaus prägenden Eindruck vermittelt, der haftend im Gedächtnis bleibt. Zum anderen ist die Kennzeichnung der Beklagten deutlich anders und nur auf der Einlegesohle vorhanden. Ein weiterer Aspekt ist, dass beim Schuhkauf einer Marke/Kennzeichnung eine erhebliche Bedeutung beigemessen wird ähnlich wie bei anderen Modeprodukten wie beispielweise Jeans (vgl. dazu Ohly/Sosnitza, UWG, 6.Aufl. § 4, Rdnr. 9/61). Letztlich spielt bei einem Schuhkauf neben dem Design und dem Material die Marke eine ausschlaggebende Rolle.
4. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 9b UWG kommt ebenfalls nicht in Betracht.
aa) Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den guten Ruf des Originalprodukts auf die Nachahmung übertragen (dazu Ohly/Sosnitza, UWG, 6.Aufl. § 4, Rdnr. 9/67 mwNachw.). Eine Ausnutzung der Wertschätzung kommt auch in Betracht, wenn die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Abnehmern der nachgeahmten Produkte der Bekl. eintritt, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird. Nicht ausreichend ist insoweit allerdings, dass durch die Herbeiführung von bloßen Assoziationen an ein fremdes Produkt Aufmerksamkeit geweckt wird (BGH GRUR 2007, 795 (799) [BGH 11.01.2007 - I ZR 198/04] -Handtaschen; BGH GRUR 2013, 1052 (1055) [BGH 17.07.2013 - I ZR 21/12] - Einkaufswagen III; ; OLG Hamburg, Urteil vom 27.03.14 3 U 33/12 - Meisterstück).
Wie ausgeführt handelt es sich nicht um eine nahezu identische Übernahme sondern nur um eine Annäherung. Durch die unterschiedliche Gesamtanmutung und die unterschiedliche Wortmarken auf den Produkten selbst wird auch das allgemeine Publikum nicht über die betriebliche Herkunft getäuscht.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte selbst durch andere Maßnahmen einen Bezug zu dem klägerischen Produkt herstellt, sei es in der Werbung oder auf Verpackungen etc.. Soweit der Kläger darauf verweist (ohne Erbringung eines Nachweises), der Schuh des Klägers werde in Schaufenstern von Einzelhandelsgeschäften ausgestellt, um Kunden anzulocken, um dann die Kopie der Beklagten zu verkaufen, wären diese Begleitumstände, soweit sie zutreffend sein sollten, nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte ist lediglich Herstellerin des Schuhs. Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen den Schuh als Schuh des Klägers anbietet. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
bb) Eine unangemessene Beeinträchtigung der Wertschätzung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG liegt nicht vor. Zwar kann bei Designprodukten durch den massenhaften Vertrieb von Imitaten eine Zerstörung des Prestigewerts zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Beeinträchtigung i.S. von § 4 Nr. 9 lit. b UWG führen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn auf Grund eines hinreichenden Abstands nicht nur bei den Kaufinteressenten, sondern auch beim allgemeinen Publikum, das die Produkte bei Dritten sieht, keine Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht (BGH GRUR 2077, 795 (799) - Handtaschen).
5. Da kein Unterlassungsanspruch gegeben ist, stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Auskunfts-, Schadensersatzfeststellungsansprüche und Erstattungsansprüche wegen der Abmahnung nicht zu.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert war entsprechend § 51 GKG festzusetzen. Dabei hat die Kammer für den Unterlassungsanspruch aus Designrecht einen Streitwert von 100.000,00 €, für die UWG-Ansprüche einen Streitwert von 75.000,00 € und für die Annexansprüche (Auskunft und Schadensersatzfeststellung) einen Streitwert in Höhe von insgesamt 25.000,00 € in Ansatz gebracht.
7. Der nicht nachgelassen Schriftsatz der Klägerseite vom 15.07.14 und die Reaktion der Beklagten vom 25.07.14 geben keine Grund die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.